Wer eine Erwerbsminderungsrente erhält, findet im Rentenbescheid vor allem Angaben über Rentenbeginn, Rentenhöhe, Befristung und Abzüge. Weitere Ansprüche gegenüber der Deutschen Rentenversicherung werden dort gewöhnlich nicht oder nicht vollständig erläutert.
Dr. Utz Anhalt: Rentenversicherung muss Leistungen bei der Erwerbsminderungsrente zahlen
Der Rentenbescheid enthält keinen vollständigen Leistungskatalog
Mit dem Rentenbescheid entscheidet die Deutsche Rentenversicherung zunächst über die beantragte Erwerbsminderungsrente. Mögliche Leistungen, die erst bei einer späteren Rehabilitation entstehen könnten, müssen in diesem Bescheid nicht vorsorglich aufgeführt werden.
Die ergänzenden Leistungen ergeben sich unter anderem aus § 28 SGB VI in Verbindung mit den §§ 64 und 74 SGB IX. Dazu gehören die Haushaltshilfe, die Übernahme bestimmter Kinderbetreuungskosten sowie unter bestimmten Bedingungen die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung eines Kindes.
Diese Ansprüche werden nicht allein durch den Bezug der EM-Rente ausgelöst. Zuerst muss feststehen, dass die Rentenversicherung die betreffende Reha oder Teilhabeleistung finanziert und dass währenddessen tatsächlich Unterstützung benötigt wird.
Eine Reha bleibt trotz Erwerbsminderungsrente möglich
Der Bezug einer Erwerbsminderungsrente schließt eine medizinische Rehabilitation durch die Rentenversicherung nicht generell aus. Das gilt sowohl bei einer befristeten als auch bei einer unbefristet bewilligten Rente.
Nach § 10 SGB VI muss jedoch zu erwarten sein, dass die Erwerbsfähigkeit durch die Reha erheblich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Eine Leistung kann ebenfalls infrage kommen, wenn eine erhebliche weitere Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit verhindert werden soll.
Eine bloße Linderung allgemeiner Beschwerden reicht für die Zuständigkeit der Rentenversicherung nicht in jedem Fall aus. Fehlt eine ausreichende Aussicht auf einen auf die Erwerbsfähigkeit bezogenen Reha-Erfolg, kann stattdessen die Krankenkasse als Reha-Träger infrage kommen.
Der Antrag auf eine medizinische Rehabilitation beendet die EM-Rente nicht automatisch. Medizinische Erkenntnisse aus der Reha können später jedoch berücksichtigt werden, wenn die Rentenversicherung prüft, ob die Voraussetzungen der Rente weiterhin vorliegen.
Das betrifft auch dauerhaft bewilligte Renten, denn eine unbefristete EM-Rente ist nicht unter allen Umständen unangreifbar. Eine erfolgreiche Rehabilitation kann deshalb Auswirkungen auf eine spätere Überprüfung haben, führt aber nicht allein durch die Antragstellung zum Rentenverlust.
Zwischen zwei Reha-Maßnahmen liegen regelmäßig vier Jahre
Es gibt keine starre Begrenzung auf eine Reha pro Jahr. Nach den Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung soll die vorherige medizinische Rehabilitation im Regelfall mindestens vier Jahre zurückliegen.
Eine frühere Wiederholung ist möglich, wenn dringende gesundheitliche Gründe vorliegen. Betroffene müssen dann durch aktuelle Befundberichte nachvollziehbar darstellen, weshalb die erneute Behandlung bereits vor Ablauf der vier Jahre erforderlich ist.
Auch Gegen-Hartz hat erläutert, wann der Grundsatz „Reha vor Rente“ und die Vierjahresfrist gelten. Eine unbegrenzte Zahl frei wählbarer Reha-Maßnahmen lässt sich aus diesen Regeln nicht ableiten.
Bei einer Reha kann Anspruch auf Haushaltshilfe entstehen
Eine oft übersehene ergänzende Leistung ist die Haushaltshilfe nach § 74 SGB IX. Sie kommt bei einer stationären oder ambulanten medizinischen Rehabilitation sowie bei bestimmten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben infrage.
Voraussetzung ist zunächst, dass die teilnehmende Person den Haushalt vor Beginn der Maßnahme selbst geführt oder in einem nennenswerten Umfang daran mitgewirkt hat. Eine gemeinsam mit dem Ehepartner geführte Wohnung kann diese Bedingung erfüllen.
Außerdem darf keine andere im Haushalt lebende Person den ausgefallenen Anteil vollständig übernehmen können. Berufliche Verpflichtungen, gesundheitliche Einschränkungen, eine Schwangerschaft oder die Betreuung mehrerer Kinder können gegen eine solche Übernahme sprechen.
Im Haushalt muss ein Kind leben, das bei Beginn der Haushaltshilfe noch keine zwölf Jahre alt ist. Bei einem Kind mit Behinderung, das auf Hilfe angewiesen ist, kann die Leistung auch nach dem zwölften Geburtstag gewährt werden.
Partner müssen nicht jede ausgefallene Arbeit übernehmen
Die Rentenversicherung darf einen Antrag nicht allein mit dem Hinweis ablehnen, dass noch ein Ehepartner im Haushalt lebt. Es muss geprüft werden, welche Aufgaben die Person mit EM-Rente bisher übernommen hat und was dem verbleibenden Haushaltsmitglied tatsächlich zugemutet werden kann.
Das Hessische Landessozialgericht sprach einem Familienvater rund 2.000 Euro Kostenerstattung zu. Seine schwangere und berufstätige Ehefrau musste den bislang geteilten Haushalt während seiner stationären Reha nicht vollständig allein weiterführen.
Der Mann hatte unter anderem eingekauft, gekocht und geputzt. Nach Ansicht des Gerichts genügte seine erhebliche Beteiligung an der gemeinsamen Haushaltsführung für den Anspruch, Az. L 2 R 360/18.
Eine ausführliche Einordnung findet sich im Beitrag „Rentenversicherung muss Haushaltshilfe für 2.000 Euro übernehmen“. Auch die Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts bestätigt, dass eine gemeinsam organisierte Haushaltsführung ausreichen kann.
So hoch kann die Erstattung 2026 ausfallen
Die häufig genannten 98 Euro sind kein pauschales Tagegeld. Es handelt sich um den für 2026 geltenden täglichen Abgeltungsbetrag für nachgewiesene Aufwendungen einer privat organisierten Ersatzkraft, sofern diese nicht zu den besonders nahen Angehörigen gehört.
Bei einem Einsatz von weniger als acht Stunden wird der Betrag zeitanteilig berechnet. Der offizielle Abgeltungssatz der Rentenversicherung beträgt 2026 höchstens 12,25 Euro je Stunde und 98 Euro bei acht Stunden.
| Leistung im Jahr 2026 | Voraussetzungen | Mögliche Erstattung |
|---|---|---|
| Privat organisierte, nicht nah verwandte Ersatzkraft | Nachgewiesener und genehmigter Hilfebedarf | Regelmäßig bis 12,25 Euro je Stunde, höchstens 98 Euro je Einsatztag |
| Professioneller sozialer Dienst | Erforderlicher Einsatz und vorherige Abstimmung | Angemessene tatsächliche Kosten nach den geltenden Vergütungsregeln |
| Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel oder Geschwister als Hilfe | Tatsächlicher Einsatz und nachgewiesene Belastung | Keine normale Tätigkeitsvergütung, aber mögliche Fahrtkosten und ein nachgewiesener Verdienstausfall |
| Kinderbetreuungskosten | Unvermeidbare Betreuung eines im Haushalt lebenden Kindes unter 18 Jahren | Bis zu 200 Euro je Kind und Monat, bei Teilmonaten anteilig |
| Mitnahme oder anderweitige Unterbringung eines Kindes | Voraussetzungen der Haushaltshilfe müssen erfüllt sein | Nachgewiesene Kosten bis zur Höhe der sonst erforderlichen Haushaltshilfe |
Der tatsächliche Bedarf kann unterhalb von acht Stunden täglich liegen. Wird lediglich für vier Stunden eine Ersatzkraft benötigt, beträgt der rechnerische Höchstbetrag 49 Euro pro Einsatztag.
Die Rentenversicherung zahlt zudem nicht automatisch den Höchstbetrag. Erstattet werden nur angemessene, tatsächlich entstandene und belegte Aufwendungen.
Nahe Angehörige erhalten nicht einfach 98 Euro am Tag
Eine besonders wichtige Einschränkung betrifft Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Dazu zählen unter anderem Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
Nach dem Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zur Haushaltshilfe erhalten diese Personen grundsätzlich keine normale Vergütung für ihre Hilfe. Erstattet werden können notwendige Fahrtkosten und ein konkret nachgewiesener Nettoverdienstausfall.
Entsprechendes gilt grundsätzlich für Ehepartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft. Wer seine Mutter, seinen Bruder oder die Ehefrau als Haushaltshilfe einsetzt, sollte deshalb nicht mit einer pauschalen Zahlung von 12,25 Euro je Stunde rechnen.
Anders sieht es bei einer nicht nah verwandten Nachbarin oder Bekannten aus. Hier kann eine Vergütung bis zum geltenden Höchstbetrag anerkannt werden, sofern die Stunden, die Zahlung und der tatsächliche Hilfebedarf nachgewiesen sind.
Haushaltshilfe und Kinderbetreuung dürfen nicht doppelt berechnet werden
Anstelle einer Haushaltshilfe können unvermeidbare Kinderbetreuungskosten übernommen werden. Seit 2025 beträgt der Höchstbetrag 200 Euro je Kind und Monat.
Bei einer Reha, die keinen vollständigen Kalendermonat umfasst, wird der Betrag anteilig berechnet. Eine 22-tägige Reha führt beispielsweise zu einem Höchstbetrag von 146,67 Euro, sofern mindestens Kosten in dieser Höhe entstanden sind.
Für dasselbe Kind werden Kinderbetreuungskosten nicht zusätzlich zur Haushaltshilfe oder zu den Kosten der Mitnahme und Unterbringung gezahlt. Ein Rechenbeispiel mit 980 Euro Haushaltshilfe und weiteren 200 Euro Kinderbetreuung für dasselbe Kind wäre daher unzutreffend.
Leben mehrere Kinder im Haushalt, kann die Situation für jedes Kind getrennt beurteilt werden. Trotzdem sollte vor der Entscheidung schriftlich geklärt werden, welche Variante die Rentenversicherung bewilligt und welche Aufwendungen anerkannt werden.
Knapp 3.000 Euro sind möglich, aber nicht garantiert
Bei einem nachgewiesenen Einsatz von acht Stunden an 30 Tagen ergibt sich aus dem Höchstbetrag eine mögliche Erstattung von 2.940 Euro. Dafür müssen jedoch an allen 30 Tagen jeweils acht Stunden Hilfe erforderlich, tatsächlich geleistet und bezahlt worden sein.
Der Betrag ist weder eine Reha-Prämie noch eine zusätzliche Rentenzahlung. Wer nur vier Stunden Hilfe benötigt oder die Ersatzkraft lediglich an Werktagen einsetzt, erhält entsprechend weniger.
Eine anschließende ambulante Nachsorge verlängert die Haushaltshilfe ebenfalls nicht automatisch. Bei ambulanten Präventions- und Nachsorgeleistungen prüft die Rentenversicherung im Einzelfall, ob die Unterstützung für die Durchführung wirklich notwendig ist.
Der Antrag sollte vor dem Beginn der Reha vorliegen
Für den Antrag stellt die Deutsche Rentenversicherung das Formular G0581 zur Verfügung. Nach Ende beziehungsweise während der Abrechnung wird zusätzlich das Formular G0585 für die entstandenen Kosten benötigt.
Beide Formulare finden sich im Formularpaket der Deutschen Rentenversicherung zur Haushaltshilfe. Der Antrag sollte so früh wie möglich und unbedingt vor dem ersten Reha-Tag eingereicht werden.
Eine erst während oder nach der Reha beantragte Kostenerstattung ist erheblich gefährdet. Auch eine Ersatzkraft sollte nicht ohne vorherige Abstimmung zu hohen Kosten beauftragt werden.
Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts zeigt zwar, dass bei einer unaufschiebbaren Maßnahme eine schnelle Selbstbeschaffung ausnahmsweise unschädlich sein kann. Auf diese Ausnahme sollten sich Betroffene bei einer planbaren Rehabilitation jedoch nicht verlassen.
Diese Nachweise verlangt die Rentenversicherung
Der Reha-Bescheid allein genügt für die Erstattung nicht. Die Rentenversicherung benötigt Angaben darüber, welche Aufgaben bislang von der Person mit EM-Rente erledigt wurden und weshalb niemand im Haushalt diese Arbeiten vollständig übernehmen kann.
Nach der Beauftragung sollten Einsatzzeiten, Tätigkeiten, Rechnungen, Zahlungsbelege und Fahrtkosten lückenlos dokumentiert werden. Bei einem geltend gemachten Verdienstausfall eines Angehörigen wird zusätzlich eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein anderer geeigneter Einkommensnachweis benötigt.
Auch bei Kinderbetreuungskosten werden nur tatsächlich entstandene Aufwendungen berücksichtigt. Eine bloße Erklärung, dass das Kind während der Reha betreut werden musste, löst noch keine Zahlung aus.
Rehabilitation kann auch Angehörige erfassen
Eine weitere Besonderheit enthält § 31 SGB VI. Danach können Rentenbezieher sowie bestimmte Angehörige Leistungen zur onkologischen Rehabilitation erhalten.
Zu den Angehörigen gehören nichtversicherte Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder. Es handelt sich nicht um frei verfügbares Geld, sondern um eine medizinische Reha zur Behandlung körperlicher, seelischer und sozialer Folgen einer bösartigen Tumor- oder Systemerkrankung.
Bei einer Person, die bereits eine gesetzliche Rente bezieht, verlangt die Rentenversicherung nach ihren rechtlichen Hinweisen zu § 31 SGB VI keine zusätzliche fünfjährige Wartezeit. Auch die Angehörigen müssen die versicherungsrechtlichen Bedingungen nicht selbst erfüllen.
Die vorausgegangene Erstbehandlung muss grundsätzlich abgeschlossen sein. Onkologische Reha-Leistungen kommen regelmäßig innerhalb eines Jahres und bei fortbestehenden erheblichen Einschränkungen in Einzelfällen bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erstbehandlung infrage.
Eine Reha ist keine automatische Gefahr für die EM-Rente
Manche Betroffene verzichten aus Sorge vor einer Überprüfung auf eine medizinisch sinnvolle Rehabilitation. Ein Reha-Antrag beweist jedoch nicht, dass die Erwerbsfähigkeit bereits wiederhergestellt ist.
Erst die tatsächlichen medizinischen Feststellungen können für spätere Entscheidungen Bedeutung bekommen. Wer zusätzlich arbeiten möchte, muss außerdem beachten, dass nicht nur das Einkommen, sondern auch die tägliche Arbeitszeit den Anspruch auf EM-Rente beeinflussen kann.
Für einen vorsichtigen Wiedereinstieg gibt es die gesetzliche Arbeitserprobung. Wie sie den Rentenanspruch zeitweise schützt, erläutert der Beitrag „EM-Rente: So schützt die Arbeitserprobung vor der Besserungsfalle“.
Beispiel aus der Praxis
Martina ist 52 Jahre alt, bezieht eine volle Erwerbsminderungsrente und nimmt an einer vierwöchigen stationären Reha teil. Mit ihr leben ihr berufstätiger Ehemann und die neunjährige Tochter im Haushalt.
Die Rentenversicherung erkennt an, dass der Ehemann den von Martina bisher übernommenen Anteil an Haushalt und Betreuung nicht vollständig auffangen kann. Eine nicht verwandte Nachbarin hilft an 20 Werktagen jeweils vier Stunden, sodass bei nachgewiesenen Kosten höchstens 980 Euro erstattet werden können.
Martina könnte stattdessen Kinderbetreuungskosten beantragen. Bei 28 Reha-Tagen wären dies anteilig höchstens 186,67 Euro, doch dieser Betrag dürfte für die Tochter nicht zusätzlich zu den 980 Euro Haushaltshilfe verlangt werden.
Martina reicht das Formular G0581 vor Reha-Beginn ein und legt nach Abschluss die Stundenaufzeichnungen sowie Zahlungsbelege vor. Erst dadurch kann die Rentenversicherung die bewilligten Kosten abrechnen.
Häufige Fragen und Antworten
Werden die zusätzlichen Leistungen automatisch mit der EM-Rente gezahlt?
Nein. Der Rentenbescheid löst keine automatische Zahlung für Haushaltshilfe oder Kinderbetreuung aus. Erforderlich sind eine passende Reha-Leistung, ein konkreter Bedarf und ein gesonderter Antrag.
Können auch Menschen mit unbefristeter EM-Rente eine Reha bekommen?
Ja, eine unbefristete EM-Rente schließt eine Rehabilitation nicht generell aus. Die Rentenversicherung prüft jedoch, ob eine ausreichende Aussicht auf eine erhebliche Besserung, Wiederherstellung oder Vermeidung einer weiteren Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit besteht.
Bekomme ich für eine Haushaltshilfe immer?
Nein. Die 98 Euro sind für 2026 lediglich ein Höchstbetrag für acht Stunden einer privat organisierten, nicht nah verwandten Ersatzkraft. Bezahlt werden nur die erforderlichen und nachgewiesenen Kosten.
Kann meine Mutter als Haushaltshilfe 12,25 Euro pro Stunde erhalten?
Grundsätzlich nicht als normale Tätigkeitsvergütung. Bei Angehörigen bis zum zweiten Grad können aber nachgewiesene Fahrtkosten und ein tatsächlich entstandener Verdienstausfall erstattet werden.
Darf ich Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten gleichzeitig beantragen?
Für dasselbe Kind werden diese Leistungen nicht nebeneinander erbracht. Bei mehreren Kindern kann eine getrennte Prüfung möglich sein, die vor Beginn der Reha mit dem Rentenversicherungsträger abgestimmt werden sollte.
Was passiert, wenn der Antrag erst nach Beginn der Reha gestellt wird?
Dann droht eine Ablehnung der Kostenerstattung. Betroffene sollten das Formular G0581 vor dem ersten Reha-Tag einreichen und die Beauftragung einer Ersatzkraft möglichst erst nach schriftlicher Klärung der Kosten vornehmen.




