Neue Beitragspflicht: Warum Minijobs für Erwerbsminderungsrentner teurer werden könnten
Erwerbsminderungsrentner mit einem Minijob müssen sich auf eine mögliche Verschlechterung einstellen. Die Alterssicherungskommission empfiehlt, den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus geringfügiger Beschäftigungen weitgehend abzuschaffen. Dadurch könnten Betroffene künftig weniger von ihrem Arbeitsentgelt ausgezahlt bekommen.
Eine bereits beschlossene Beitragspflicht gibt es jedoch nicht. Die Vorschläge der Kommission müssen erst in Gesetze übertragen und vom Bundestag verabschiedet werden. Bis dahin gelten die bisherigen Minijob-Regeln weiter.
Was die Rentenkommission bei Minijobs verändern will
Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen zur Reform der Altersvorsorge vorgelegt. Empfehlung 26 befasst sich mit geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Danach sollen Minijobs ohne die bisherige Befreiungsmöglichkeit in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden.
Darüber hinaus schlägt die Kommission vor, den gesamten steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus abzuschaffen. Ausnahmen sollen lediglich für Schülerinnen und Schüler möglich bleiben. Erwerbsminderungsrentner werden im Bericht nicht als Ausnahme genannt.
Die Kommission schreibt sogar ausdrücklich, dass Rentenbeziehende zu den Gruppen gehören, die häufig geringfügig beschäftigt sind und von der Reform betroffen wären. Den vollständigen Vorschlag enthält der Bericht der Alterssicherungskommission.
Was bei einem Minijob im Jahr 2026 gilt
Die Verdienstgrenze für einen Minijob liegt 2026 bei durchschnittlich 603 Euro im Monat. Daraus ergibt sich eine jährliche Verdienstgrenze von 7.236 Euro. Die Grenze wird an die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns angepasst.
Minijobber sind bereits nach geltendem Recht grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Bei einem gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber 15 Prozent des Arbeitsentgelts in die Rentenversicherung. Der Beschäftigte trägt regelmäßig einen Eigenanteil von 3,6 Prozent.
Bei einem Verdienst von 603 Euro entspricht der Eigenanteil 21,71 Euro im Monat. Ohne weitere Abzüge würden damit noch 581,29 Euro ausgezahlt. Bei einem Minijob im Privathaushalt beträgt der Eigenanteil wegen des niedrigeren Arbeitgeberanteils sogar 13,6 Prozent.
Beschäftigte können sich derzeit auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann entfällt ihr eigener Rentenversicherungsbeitrag, während der Arbeitgeber weiterhin seinen Pauschalbeitrag zahlt. Diese Befreiungsmöglichkeit wird nach Angaben der Kommission häufig genutzt.
Seit Juli 2026 gibt es eine freiwillige Rückkehrmöglichkeit
Eine weitere Änderung ist bereits am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Minijobber können eine früher beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig für die Zukunft aufheben. Anschließend zahlen sie wieder eigene Rentenversicherungsbeiträge.
Diese Neuerung darf nicht mit dem Vorschlag der Rentenkommission verwechselt werden. Seit Juli können Beschäftigte freiwillig in die Beitragspflicht zurückkehren. Eine Verpflichtung zur Rückkehr besteht nicht.
Die Aufhebung muss schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber beantragt werden. Sie wirkt ab dem Monat nach der Antragstellung und kann anschließend nicht erneut widerrufen werden. Weitere Informationen stellt die Minijob-Zentrale zur Befreiung und deren Aufhebung bereit.
Warum Erwerbsminderungsrentner weniger ausgezahlt bekommen könnten
Sollte die Befreiungsmöglichkeit entsprechend der Empfehlung entfallen, müssten bislang befreite Erwerbsminderungsrentner wieder eigene Rentenversicherungsbeiträge zahlen. Das Arbeitsentgelt würde dadurch nicht sinken, wohl aber der ausgezahlte Nettobetrag. Bereits bei Anwendung des heutigen Eigenanteils wären das bei 603 Euro monatlich 21,71 Euro weniger.
Die Empfehlung geht allerdings weiter als eine bloße Rentenversicherungspflicht. Sie sieht eine Abschaffung des gesamten Sonderstatus vor. Damit könnten grundsätzlich auch Beiträge zu weiteren Sozialversicherungszweigen und eine veränderte steuerliche Behandlung verbunden sein.
Wie hoch die tatsächlichen Abzüge wären, lässt sich derzeit nicht seriös berechnen. Hierfür fehlen ein Gesetzentwurf, Beitragstabellen und Sonderbestimmungen für Menschen, die bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Auch mögliche Freibeträge oder ermäßigte Beiträge sind bisher nicht bekannt.
| Regelung | Geltendes Recht 2026 | Vorschlag der Kommission |
|---|---|---|
| Minijobgrenze | 603 Euro monatlich | Künftige Ausgestaltung offen |
| Rentenversicherung | Grundsätzlich beitragspflichtig | Verpflichtende Einbeziehung vorgesehen |
| Befreiungsantrag | Weiterhin möglich | Soll abgeschafft werden |
| Weitere Sozialbeiträge | Für Beschäftigte grundsätzlich keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aus dem Minijob | Sonderstatus soll insgesamt entfallen |
| Ausnahme | Allgemeine Minijobregeln | Mögliche Ausnahme nur für Schülerinnen und Schüler |
| Bestehende Minijobs | Laufen nach den bisherigen Vorschriften weiter | Umstellung und möglicher Bestandsschutz noch ungeklärt |
Eine Empfehlung ist noch kein Gesetz
Die Kommission hält eine Umsetzung ohne Übergangsfrist für möglich. Daraus folgt aber weder ein konkreter Einführungstermin noch eine automatische Änderung laufender Arbeitsverhältnisse. Erst der Gesetzgeber entscheidet, welche Empfehlungen übernommen werden.
Für eine Umsetzung müssten mehrere Gesetze verändert werden. Außerdem wären Fragen zur Beitragsverteilung, Besteuerung und Behandlung bereits erteilter Befreiungen zu beantworten. Auch ein Bestandsschutz für laufende Minijobs wäre denkbar.
Die Aussage, Erwerbsminderungsrentner müssten bereits jetzt wegen der Rentenkommission neue Beiträge zahlen, ist deshalb falsch. Arbeitgeber dürfen nicht allein aufgrund der Empfehlung zusätzliche Arbeitnehmerbeiträge einbehalten. Solange kein neues Gesetz in Kraft tritt, bleibt es bei den bisherigen Vorschriften.
Minijob liegt unter den Hinzuverdienstgrenzen der EM-Rente
Von der möglichen Beitragspflicht zu unterscheiden ist die Anrechnung des Arbeitsentgelts auf die Erwerbsminderungsrente. Im Jahr 2026 beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente 20.763,75 Euro. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente liegt sie bei 41.527,50 Euro.
Ein durchgehend ausgeübter Minijob mit 603 Euro monatlich führt zu einem Jahresverdienst von 7.236 Euro. Damit liegt das Arbeitsentgelt deutlich unter beiden Grenzen. Allein wegen der Verdiensthöhe wird die Erwerbsminderungsrente daher grundsätzlich nicht gekürzt.
Die aktuellen Beträge veröffentlicht die Deutsche Rentenversicherung zu den Hinzuverdienstgrenzen 2026. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente kann zusätzlich eine individuell berechnete Grenze zu beachten sein.
Die Arbeitszeit bleibt trotz hoher Hinzuverdienstgrenzen wichtig
Eine hohe Hinzuverdienstgrenze bedeutet nicht, dass Erwerbsminderungsrentner unbegrenzt arbeiten dürfen. Die Beschäftigung muss weiterhin zum festgestellten gesundheitlichen Leistungsvermögen passen. Anderenfalls kann die Rentenversicherung überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Rente noch vorliegen.
Bei voller Erwerbsminderung geht die Rentenversicherung grundsätzlich von einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt das Leistungsvermögen regelmäßig zwischen drei und weniger als sechs Stunden täglich. Nicht nur der Verdienst, sondern auch die tatsächliche Arbeitszeit und die Art der Tätigkeit sind daher zu beachten.
Ein Minijob kann beispielsweise zehn Wochenstunden umfassen und dennoch sehr unterschiedlich verteilt sein. Zwei Arbeitstage mit jeweils fünf Stunden können bei einer vollen Erwerbsminderungsrente anders bewertet werden als fünf Tage mit jeweils zwei Stunden. Betroffene sollten die Arbeitszeit deshalb nicht allein nach der monatlichen Verdienstgrenze planen.
Eigene Beiträge können auch Vorteile haben
Eine Beitragspflicht würde zunächst den monatlichen Auszahlungsbetrag vermindern. Pflichtbeiträge können jedoch zusätzliche rentenrechtliche Ansprüche sichern und sich später auf die Altersrente auswirken. Wie groß der persönliche Nutzen ist, hängt vom Versicherungsverlauf und der Dauer des Minijobs ab.
Für Menschen, die bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehen, ist der Vorteil häufig weniger leicht erkennbar als bei jüngeren Beschäftigten. Einer sofortigen Belastung steht möglicherweise erst später eine höhere Rentenanwartschaft gegenüber. Eine individuelle Auskunft der Rentenversicherung kann deshalb sinnvoll sein.
Eine Reform des gesamten Sonderstatus könnte außerdem einen besseren Schutz in einzelnen Sozialversicherungszweigen schaffen. Ob Erwerbsminderungsrentner daraus zusätzliche Leistungsansprüche erhalten würden, hängt von der späteren gesetzlichen Ausgestaltung ab. Der Kommissionsbericht allein begründet noch keine neuen Ansprüche.
Warum die Reform für EM-Rentner besonders spürbar wäre
Viele Beziehende einer Erwerbsminderungsrente nutzen einen Minijob, um ein knappes Einkommen aufzubessern. Schon ein Abzug von rund 20 Euro kann bei einem kleinen monatlichen Budget spürbar sein. Bei zusätzlichen Sozialabgaben könnte die Differenz noch größer ausfallen.
Gleichzeitig können gesundheitlich eingeschränkte Menschen ihre Arbeitszeit häufig nicht ohne Weiteres erhöhen. Ein geringerer Nettolohn ließe sich daher nicht immer durch zusätzliche Stunden ausgleichen. Genau deshalb wären mögliche Sonderbestimmungen für Erwerbsminderungsrentner von erheblicher Bedeutung.
Die Kommission begründet ihre Empfehlung vor allem mit einer besseren sozialen Absicherung und höheren Einnahmen für die Sozialversicherung. Sie verweist zugleich darauf, dass Geringverdienende durch den Wegfall bisheriger Vergünstigungen stärker belastet würden. Entlastungen sollen nach ihrer Vorstellung eher über das Steuerrecht oder steuerfinanzierte Leistungen erfolgen.
Was Betroffene jetzt beachten sollten
Erwerbsminderungsrentner müssen aufgrund des Kommissionsberichts derzeit nichts an ihrem Minijob ändern. Eine bestehende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bleibt wirksam, solange keine gesetzliche Neuregelung eingreift oder die Befreiung freiwillig aufgehoben wird. Auch ein neuer Befreiungsantrag ist nach geltendem Recht weiterhin möglich.
Bei neuen politischen Meldungen sollte darauf geachtet werden, ob lediglich über den Kommissionsbericht, einen Gesetzentwurf oder bereits über ein verabschiedetes Gesetz berichtet wird. Erst ein beschlossenes Gesetz enthält verbindliche Beitragssätze und einen Starttermin. Bis dahin sind Berechnungen zu angeblich sicheren Nettoverlusten spekulativ.
Was die Abschaffung der Befreiung bedeuten könnte
Petra erhält eine volle Erwerbsminderungsrente und arbeitet an fünf Tagen jeweils zwei Stunden in einem Büro. Sie verdient 603 Euro im Monat und hat sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Unter den aktuellen Bedingungen erhält sie den Verdienst nahezu ohne eigene Sozialversicherungsabzüge.
Würde nur die Befreiungsmöglichkeit gestrichen und der heutige Eigenanteil von 3,6 Prozent beibehalten, würden monatlich 21,71 Euro Rentenversicherungsbeitrag abgezogen. Petra bekäme dann noch 581,29 Euro aus dem Minijob ausgezahlt. Diese Rechnung ist lediglich eine Orientierung und keine Vorhersage der geplanten Reform.
Sollte zusätzlich der gesamte sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus entfallen, könnten weitere Abzüge hinzukommen. Deren Höhe ist bisher unbekannt. Petras Erwerbsminderungsrente würde wegen des Verdienstes von jährlich 7.236 Euro grundsätzlich nicht gekürzt, solange ihre Tätigkeit zum festgestellten Leistungsvermögen passt.
Häufige Fragen zu Minijobs und Erwerbsminderungsrente
Müssen Erwerbsminderungsrentner ab sofort Beiträge für ihren Minijob zahlen?
Nein. Die Alterssicherungskommission hat lediglich eine Empfehlung vorgelegt. Eine neue verpflichtende Beitragspflicht setzt ein beschlossenes und in Kraft getretenes Gesetz voraus.
Wie hoch ist der eigene Rentenversicherungsbeitrag derzeit?
Bei einem gewerblichen Minijob beträgt der Eigenanteil regelmäßig 3,6 Prozent des Arbeitsentgelts. Bei 603 Euro sind das 21,71 Euro im Monat. Eine Befreiung von diesem Eigenanteil ist weiterhin möglich.
Soll die Befreiungsmöglichkeit abgeschafft werden?
Ja, das empfiehlt die Alterssicherungskommission. Minijobs sollen ohne Opt-out in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Ob der Bundestag diesen Vorschlag unverändert übernimmt, ist noch offen.
Kann ein Minijob die Erwerbsminderungsrente kürzen?
Ein Minijob mit höchstens 7.236 Euro Jahresverdienst liegt 2026 unter den Hinzuverdienstgrenzen für volle und teilweise Erwerbsminderungsrenten. Wegen der Verdiensthöhe erfolgt deshalb grundsätzlich keine Kürzung. Die Tätigkeit muss aber zum gesundheitlichen Leistungsvermögen passen.
Gelten bestehende Befreiungen auch nach einer Reform weiter?
Das ist bisher nicht geklärt. Die Kommission hält eine Umsetzung ohne Übergangsfrist für möglich, doch verbindliche Regeln für laufende Minijobs fehlen. Ein späteres Gesetz könnte Bestandsschutz oder Übergangsbestimmungen vorsehen.
Wie hoch wären die gesamten Abzüge nach der Reform?
Das lässt sich derzeit nicht berechnen. Die Kommission möchte den gesamten steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus abschaffen, nennt aber keine verbindlichen Beitragssätze für Erwerbsminderungsrentner. Verlässliche Berechnungen sind erst anhand eines konkreten Gesetzentwurfs möglich.




