Rehabilitation bedeutet Wiederherstellung, und im medizinischen Sinn ist damit die Wiederherstellung der Gesundheit gemeint. Das liegt im Interesse der gesetzlichen Rentenversicherung.
Diese schreibt selbst: „Davon profitieren beide Seiten: Versicherte sind länger erwerbstätig und bleiben der Rentenversicherung darüber hinaus auch als aktive Beitragszahler erhalten.“
Zuerst Reha dann Rente
Die Rentenversicherung legt Ihnen also für eine Rehabilitation keine Steine in den Weg. Es gilt bei der Rentenkasse sogar „Reha vor Rente“. Die Rehabilitation soll also vermeiden, dass sie eine Erwerbsminderungsrente beziehen müssen und/oder aus dem Arbeitsleben ausscheiden.
Gefährdung der Erwerbsfähigkeit
Die gesetzliche Rentenversicherung gewährt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, wenn ihre Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist. Hatten Sie gerade eine Reha-Maßnahme hinter sich, dann müssen Sie in der Regel vier Jahre warten, bis bei Bedarf die Rentenkasse die nächste finanziert.
Bei dringendem Bedarf gelten diese Fristen nicht
Wenn Sie jedoch dringend eine Reha benötigen, und die letzte noch keine vier Jahre her ist, dann kann die Rentenversicherung auch diese gewähren. Voraussetzungen sind dabei immer aussagekräftige ärztliche Befunde.
Sie müssen mindestens sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen bei der Deutschen Rentenversicherung in den vergangenen zwei Jahren vorweisen, um eine Reha-Maßnahme von der Rentenkasse finanziert zu bekommen.
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Mit wem sollten Sie sich beraten?
Bevor Sie bei der Rentenversicherung einen Antrag stellen, sollten Sie mit Ihrem behandelnden Arzt besprechen, ob und welche medizinische Rehabilitation bei Ihnen richtig ist. Sie klären zum Beispiel, ob es für Sie besser ist, in einer Reha-Klinik untergebracht zu werden (stationär) oder die Reha ambulant durchzuführen (in einer Klinik / einem Zentrum in der Nähe des Wohnorts).
Bei fast allen Trägern erstellt der behandelnde Arzt oder Betriebsarzt einen Befundbericht, und Sie reichen diesen zusammen mit dem Antrag ein. Danach erfolgt das Prozedere beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
Antragsstellung für eine Reha-Maßnahme
Sie erhalten das Antragsformular bei der Rentenversicherung und auch bei deren Auskunfts- und Beratungsstellen. Einreichen können Sie den Antrag auch bei Krankenkassen und Versicherungsämtern. Die in den Stellen Beschäftigten unterstützen Sie beim Ausfüllen der Formulare.
Sie äußern selbst ihre Vorstellungen und Wünsche über die Art der Reha und die jeweilige Klinik. Die Rentenversicherung berücksichtigt diese im Rahmen der Wirtschaftlichkeit, wird Ihnen also vermutlich keine überdurchschnittlich teure Maßnahme finanzieren, wenn es eine vergleichbare Therapie wesentlich günstiger gibt.
In einem Bescheid der Rentenversicherung erfahren Sie, welche Reha Sie erhalten, wo diese stattfindet, und wie lange sie dauert. Den konkreten Termin schickt die Reha-Einrichtung selbst Ihnen zu.
Selbstbeteiligung von 10 Euro am Tag
Die Rentenversicherung bezahlt die Kosten für Reise, Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Betreuung, therapeutische Leistungen und medizinische Anwendungen.
Bei der Unterbringung in einer Reha-Klinik vor Ort beteiligen Sie sich mit einem Eigenanteil von 10,00 Euro pro Tag und höchstens 42 Tage im laufenden Jahr. Hatten Sie in diesem Jahr bereits eine Reha, dann werden die Tage, in denen Sie bei dieser den Eigenbetrag leisteten, berücksichtigt.




