Ein 24-jähriger Rumäne lebt mit seiner Frau und vier Kindern in Berlin. Er arbeitet – aber nur so viel, wie nötig ist, um überhaupt als Arbeitnehmer zu gelten. Als sein Arbeitgeber ihm anbietet, die Stunden aufzustocken, lehnt er ab. Das Jobcenter streicht die Leistungen. Die Familie zieht vor Gericht. Sie verliert.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 02.03.2026 (L 14 AS 1405/25 B ER) entschieden, dass ein EU-Bürger seinen Anspruch auf Bürgergeld verliert, wenn er die Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitnehmer rechtsmissbräuchlich ausnutzt.
Konkret: Wer das Angebot seines Arbeitgebers, mehr als zehn Stunden pro Woche zu arbeiten, ohne wichtigen Grund ablehnt, kann sich nicht mehr auf den Arbeitnehmerstatus nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU berufen. Der Bürgergeldanspruch entfällt.
Was das Gericht als Rechtsmissbrauch wertet
Die Missbrauchsschwelle ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hoch angesetzt – das betont das LSG ausdrücklich. Allein der Umstand, dass ein EU-Bürger als Ungelernter mit geringen Deutschkenntnissen den Lebensunterhalt für seine Familie nicht vollständig aus eigenen Mitteln decken kann, reicht nicht.
Das wäre keine Überraschung und kein Missbrauch. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt ausdrücklich auch für gering qualifizierte Personen, und aufstockendes Bürgergeld neben echter Erwerbstätigkeit ist gesetzlich vorgesehen.
Missbrauch liegt erst vor, wenn weitere objektive Umstände hinzutreten, die belegen, dass der Betroffene gar nicht ernsthaft versucht, sich dauerhaft in den deutschen Arbeitsmarkt zu integrieren. Das Gericht hat in diesem Fall gleich mehrere solcher Umstände festgestellt.
Nach der Wiedereinreise nach Deutschland und dem Beginn des Leistungsbezugs im September 2024 bis März 2025 unternahm der Antragsteller trotz Eingliederungsunterstützung des Jobcenters keine glaubhaft gemachten Bemühungen um Erwerbstätigkeit.
Als das Jobcenter die Leistungen mit Bescheid vom 20. März 2025 einstellte und die Familie über Monate mittellos war, führte auch das nicht zu ernsthaften Arbeitsbemühungen – sondern zum Versuch, einen vorläufigen Leistungsanspruch gerichtlich durchzusetzen.
Und als ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wurde, geschah das erkennbar nur, um gegenüber dem Gericht die Sozialleistungsberechtigung glaubhaft zu machen – und wurde unmittelbar danach ohne wichtigen Grund wieder aufgegeben.
Das Gericht formuliert den Befund klar: Der Antragsteller betreibt Erwerbsbemühungen ausschließlich im minimalmöglichen Ausmaß, das für den Zugang zu Sozialleistungen erforderlich ist. Sein vorrangiges Ziel ist der Erhalt finanzieller Leistungen – nicht der Aufbau einer Erwerbsperspektive. Das macht das Berufen auf den Arbeitnehmerstatus rechtsmissbräuchlich.
Die rechtliche Grundlage: Freizügigkeit und ihre Grenzen
EU-Bürger haben nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU das Recht, sich als Arbeitnehmer in Deutschland aufzuhalten. Aus Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 folgt unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Dieses Recht schützt auch Personen, die nur wenige Stunden arbeiten und ergänzende staatliche Hilfe benötigen.
Der Schutz endet dort, wo die Freizügigkeit nur formal in Anspruch genommen wird, um Zugang zum deutschen Sozialsystem zu erhalten. Der Europäische Gerichtshof und das Bundessozialgericht haben anerkannt, dass Rechtsmissbrauch in solchen Konstellationen möglich ist – aber als Ausnahme, die eng auszulegen bleibt. Die Messlatte liegt bewusst hoch, um die Freizügigkeit nicht auszuhöhlen.
Wer Widersprüche in solchen Fällen bearbeitet, kennt das Muster: Jobcenter neigen dazu, den Missbrauchstatbestand vorschnell anzunehmen, sobald ein EU-Bürger wenig arbeitet und viel Bürgergeld bezieht. Das ist rechtlich nicht haltbar. Hier lagen jedoch ausnahmsweise die Voraussetzungen tatsächlich vor – die Gesamtschau aus Weigerung, Erwerbsaufgabe und fehlenden Eigenbemühungen über mehrere Monate war eindeutig.
Was das für betroffene EU-Bürger bedeutet
Der Beschluss hat keine allgemeine Sperrwirkung für EU-Bürger mit geringem Einkommen. Wer tatsächlich arbeitet, Stunden aufbaut und sich nachweislich um Beschäftigung bemüht, hat Anspruch auf ergänzendes Bürgergeld – unabhängig davon, ob das Einkommen zur Bedarfsdeckung reicht oder nicht. Das ist der Regelfall, der von dieser Entscheidung nicht berührt wird.
Entscheidend für den Missbrauchsvorwurf ist das Gesamtbild: Wer Arbeitsstunden ablehnt, Arbeitsverhältnisse nur pro forma eingeht, Eingliederungsmaßnahmen nicht nutzt und ausschließlich auf den gerichtlichen Weg setzt, statt Arbeit zu suchen, setzt sich dem Risiko aus, dass Jobcenter und Gerichte den Arbeitnehmerstatus als rechtsmissbräuchlich werten.
Wer einen ablehnenden Bescheid wegen angeblichen Rechtsmissbrauchs erhält, sollte ihn nicht ungeprüft akzeptieren. Die Begründung des Jobcenters muss konkrete objektive Umstände benennen – die bloße Behauptung, jemand arbeite zu wenig, genügt nicht. Widerspruch ist sinnvoll, wenn das Jobcenter die hohe Schwelle der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nachvollziehbar belegt.
Anmerkung des Verfassers
Diese Entscheidung klingt hart für die sechsköpfige Familie, doch juristisch ist sie vollkommen richtig. Die Gerichte gehen davon aus, dass der Missbrauchstatbestand durch die Gewährleistung der Arbeitnehmerfreizügigkeit – als Ausnahme im Einzelfall – grundsätzlich eng auszulegen ist.
Allein die Inanspruchnahme von Bürgergeld, das aufstockend zu einer tatsächlichen und echten Arbeitnehmertätigkeit oder zur (weiteren) Integration in den Arbeitsmarkt gewährt wird, rechtfertigt für sich genommen prinzipiell noch nicht die Annahme eines Missbrauchs des Freizügigkeitsrechts; erforderlich ist das Hinzutreten weiterer objektiver Umstände, die den Rechtsmissbrauch belegen.
Allein der Umstand, dass der Antragsteller als Ungelernter mit geringeren Deutschkenntnissen nicht in der Lage war und ist, den Lebensunterhalt für die gesamte, inzwischen sechsköpfige Familie vollständig abzudecken, rechtfertigt nicht die Annahme eines Missbrauchs (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Juli 2025 – L 2 AS 177/25 B ER – und Beschluss vom 27. August 2024 – L 4 AS 212/24 B ER –).
Bei der Prüfung eines Rechtsmissbrauchs ist auch zu berücksichtigen, dass es in der Arbeitnehmerfreizügigkeit angelegt ist, sich in einem anderen EU-Staat Arbeit suchen und diese ausbauen zu dürfen. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit würde in unzulässiger Weise eingeschränkt, wenn sie nur bei Erwerbseinkommen oberhalb des Existenzsicherungsbedarfs angenommen werden könnte.
Die Freizügigkeit gewährt auch nicht oder nur gering qualifizierten Personen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Abweichendes müsste für Fälle außerhalb des Rechtsmissbrauchs gesetzlich geregelt werden.
Das Berufen auf die Freizügigkeitsberechtigung des EU-Ausländers als Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB 2 und ein hierauf beruhendes Recht nach Art. 10 EUV 492/2011 zur Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung ist rechtsmissbräuchlich, wenn der EU-Ausländer die Freizügigkeit für Arbeitnehmer allein zu dem Zweck ausübt, in einem anderen Staat Sozialleistungen zu erhalten (LSG Berlin Az. L 18 AS 1084/22 BER, L 18 AS 1085/22 B ER PKH).
Eine nur formale Erfüllung der Mindestvoraussetzungen der Freizügigkeit liegt dann vor, wenn der EU-Ausländer einzig das Ziel verfolgt, einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und sich dadurch soziale Vorteile des Unionsrechts in Form des Erhalts der gewährten finanziellen Leistungen zu verschaffen.
Quellen
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.03.2026 – L 14 AS 1405/25 B ER
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Juli 2025 – L 2 AS 177/25 B ER
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. August 2024 – L 4 AS 212/24 B ER
LSG Berlin, Az. L 18 AS 1084/22 BER, L 18 AS 1085/22 B ER PKH




