CDU-Ministerin bestätigt Kürzungen beim Unterhaltsvorschuss – dann soll Schluss sein

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Für zehntausende Alleinerziehende könnte sich beim Unterhaltsvorschuss ab 2027 eine erhebliche Änderung ergeben. Bundesfamilienministerin Karin Prien (CDU) will die bisherige Altersgrenze von 18 Jahren auf den 16. Geburtstag absenken.

Nach Angaben des Familienministeriums wären von einer solchen Neuregelung rund 80.000 Kinder und Jugendliche betroffen. Für Familien, bei denen der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Kindesunterhalt zahlt, können dadurch nach heutiger Leistungshöhe bis zu 394 Euro im Monat wegfallen.

Unterhaltsvorschuss soll künftig bereits am 16. Geburtstag enden

Besonders wichtig ist die genaue Altersangabe. Geplant ist nicht, den Unterhaltsvorschuss noch während des gesamten 16. Lebensjahres auszuzahlen, sondern die Leistung mit dem 16. Geburtstag des Kindes enden zu lassen.

Kinder im Alter von 16 und 17 Jahren würden damit künftig keinen Unterhaltsvorschuss mehr erhalten. Regierungssprecher des Familienministeriums bestätigten bereits im Juli 2026, dass genau diese Absenkung vorgesehen ist und ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 angestrebt wird.

Bis zu einer tatsächlichen Gesetzesänderung bleibt es jedoch beim geltenden Recht. Danach kann Unterhaltsvorschuss grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag gezahlt werden.

Wie hoch die Leistung aktuell ausfällt und welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, zeigt auch unser ausführlicher Beitrag Unterhaltsvorschuss 2026: So viel können Alleinerziehende bekommen.

So hoch ist der Unterhaltsvorschuss derzeit

Der Unterhaltsvorschuss richtet sich nach dem Mindestunterhalt für Kinder. Vom entsprechenden Betrag wird das volle Kindergeld abgezogen.

Derzeit werden für Kinder bis fünf Jahre höchstens 227 Euro monatlich gezahlt. Kinder zwischen sechs und elf Jahren erhalten höchstens 299 Euro, für Jugendliche zwischen zwölf und 17 Jahren sind es bis zu 394 Euro monatlich.

Alter des Kindes Unterhaltsvorschuss derzeit Geplanter Anspruch ab 2027
0 bis 5 Jahre bis 227 Euro weiterhin vorgesehen
6 bis 11 Jahre bis 299 Euro weiterhin vorgesehen
12 bis 15 Jahre bis 394 Euro weiterhin vorgesehen
16 bis 17 Jahre bis 394 Euro soll entfallen

Die Tabelle verwendet die derzeit geltenden Zahlbeträge. Für 2027 können sich die konkreten Eurobeträge durch Veränderungen beim Mindestunterhalt oder Kindergeld noch ändern.

Bis zu 4.728 Euro weniger innerhalb eines Jahres

Für einen 16- oder 17-Jährigen beträgt der Unterhaltsvorschuss derzeit bis zu 394 Euro monatlich. Fällt diese Zahlung vollständig weg, entspricht das auf Basis des heutigen Satzes 4.728 Euro innerhalb eines Jahres.

Über einen Zeitraum von zwei Jahren wären rechnerisch sogar bis zu 9.456 Euro betroffen. Der tatsächliche finanzielle Verlust hängt jedoch davon ab, ob der unterhaltspflichtige Elternteil teilweise zahlt und ob andere Sozialleistungen den Ausfall auffangen.

Gerade dieser Unterschied ist für die Bewertung der Reform wichtig. Nicht jede Familie würde tatsächlich um den vollständigen Unterhaltsvorschuss ärmer, aber für einen Teil der Alleinerziehenden könnte eine erhebliche Finanzierungslücke entstehen.

Warum Prien den Unterhaltsvorschuss begrenzen will

Prien begründet die geplante Änderung vor allem mit den stark gestiegenen staatlichen Ausgaben. Seit der großen Reform des Jahres 2017 hätten sich die Kosten für den Unterhaltsvorschuss deutlich erhöht.

Vor 2017 wurde die Leistung grundsätzlich nur bis zum zwölften Geburtstag und für höchstens 72 Monate gewährt. Seit Juli 2017 können Kinder unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu ihrem 18. Geburtstag Unterhaltsvorschuss erhalten, außerdem wurde die frühere Begrenzung der Bezugsdauer abgeschafft.

Im Jahr 2025 erhielten nach Angaben des Familienministeriums rund 855.000 Kinder Unterhaltsvorschuss. Prien argumentiert außerdem damit, dass die Behörden nur einen vergleichsweise kleinen Teil der ausgezahlten Beträge von den eigentlich unterhaltspflichtigen Eltern zurückholen können.

Der Staat zahlt vor und fordert das Geld vom anderen Elternteil zurück

Beim Unterhaltsvorschuss handelt es sich nicht darum, dass die Unterhaltspflicht des anderen Elternteils verschwindet. Der Staat tritt zunächst ein, wenn ein Elternteil keinen, zu wenig oder nicht regelmäßig Kindesunterhalt zahlt.

Die zuständige Behörde kann anschließend versuchen, das ausgezahlte Geld beim unterhaltspflichtigen Elternteil zurückzufordern. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass dieser überhaupt leistungsfähig ist.

Gerade die niedrigen Rückholquoten sind seit Jahren Gegenstand politischer Diskussionen. Kritiker der Kürzung fordern deshalb, die Rückforderung gegenüber zahlungsfähigen Unterhaltspflichtigen zu verbessern, statt den Leistungszeitraum für die Kinder zu verkürzen.

Auch stärkere Maßnahmen gegen säumige Eltern sind geplant

Die Reform soll nach den bisherigen Ankündigungen nicht allein aus der neuen Altersgrenze bestehen. Die Bundesregierung will zugleich den Druck auf unterhaltspflichtige Eltern erhöhen, die trotz vorhandener finanzieller Möglichkeiten nicht zahlen.

Diskutiert wird unter anderem, zeitweise Fahrverbote leichter durchsetzen zu können. Außerdem soll die Beitreibung ausstehender Unterhaltsforderungen verbessert und organisatorisch stärker gebündelt werden.

Ob diese Vorschläge unverändert Bestandteil des späteren Gesetzes werden, steht noch nicht fest. Entscheidend wird der konkrete Gesetzentwurf sein, der anschließend durch Bundesregierung und Bundestag beraten werden muss.

Für Jugendliche ab zwölf gelten schon heute zusätzliche Voraussetzungen

Bereits nach dem geltenden Unterhaltsvorschussgesetz gibt es für Jugendliche ab zwölf Jahren besondere Bedingungen. Der Anspruch besteht unter anderem dann, wenn durch den Unterhaltsvorschuss eine Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden werden kann.

Alternativ kann ein Anspruch bestehen, wenn der alleinerziehende Elternteil mindestens 600 Euro brutto monatlich verdient. Diese Sonderregeln gelten derzeit für Kinder vom zwölften Geburtstag bis zur Volljährigkeit.

Wer bereits Unterhaltsvorschuss erhält, sollte deshalb auch unabhängig von der geplanten Reform darauf achten, Änderungen beim Einkommen oder bei den Lebensverhältnissen korrekt mitzuteilen. Fehler beim Antrag können dazu führen, dass Geld verloren geht.

Grundsicherung kann einen Teil des Ausfalls auffangen

Prien verweist bei der Kritik an der geplanten Altersgrenze darauf, dass bei bedürftigen Familien weiterhin die Grundsicherung einspringen könne. Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass jede betroffene Familie den weggefallenen Unterhaltsvorschuss vollständig ersetzt bekommt.

Bei Familien, die bereits Grundsicherungsgeld beziehen, wird Unterhaltsvorschuss grundsätzlich als Einkommen des Kindes berücksichtigt. Fällt dieses Einkommen weg, kann sich deshalb im Gegenzug der Anspruch gegenüber dem Jobcenter erhöhen.

Das Haushaltsbudget muss in solchen Fällen nicht zwingend um die vollen 394 Euro sinken. Die Berechnung hängt jedoch vom gesamten Einkommen, der Miete, weiteren Leistungen und der Zusammensetzung der Familie ab.

Für Alleinerziehende sollte außerdem der zusätzliche Bedarf geprüft werden. Wie dieser berechnet wird, erklären wir im Beitrag Alleinerziehend im Grundsicherungsgeld: Diesen Mehrbedarf lassen viele liegen.

Familien außerhalb der Grundsicherung könnten die Kürzung stärker spüren

Anders kann die Situation bei einem alleinerziehenden Elternteil aussehen, dessen Einkommen für Grundsicherung zu hoch ist. Wird kein Kindesunterhalt gezahlt und endet gleichzeitig der Unterhaltsvorschuss, fehlt zunächst eine regelmäßige Zahlung im Familienbudget.

Dann sollte geprüft werden, ob Wohngeld, Kinderzuschlag oder andere Leistungen infrage kommen. Auch die gerichtliche Durchsetzung des tatsächlichen Kindesunterhalts kann wichtiger werden.

Wie Unterhalt und Wohngeld zusammenwirken, erläutert unser Ratgeber Wohngeld und Unterhalt: Darauf müssen Familien achten.

Einen Überblick über weitere Hilfen finden Betroffene außerdem im Beitrag Alleinerziehend: Diese Leistungen stehen Eltern 2026 zu.

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Kindergeld ersetzt den Unterhaltsvorschuss nicht

Das Kindergeld wird unabhängig davon gezahlt, ob ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht. Es handelt sich daher nicht um eine Ersatzleistung für den weggefallenen Vorschuss.

Bei der Berechnung des Unterhaltsvorschusses wird das Kindergeld derzeit vollständig vom Mindestunterhalt abgezogen. Das erklärt auch, weshalb der ausgezahlte Unterhaltsvorschuss deutlich unter dem Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle liegt.

Seit Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro pro Kind und Monat. Mehr zu den geltenden Regelungen finden Sie unter Kindergeld 2026: Diese Änderungen gelten für Familien.

Gegen die geplante Kürzung gibt es erheblichen Widerstand

Die angekündigte Reform stößt nicht nur bei Sozial- und Familienverbänden auf Kritik. Auch aus der SPD sowie aus mehreren Ländern wurden Einwände gegen eine Absenkung der Altersgrenze erhoben.

Kritiker argumentieren, dass ausgerechnet Jugendliche betroffen wären, deren Lebenshaltungskosten mit zunehmendem Alter häufig steigen. Außerdem sei es problematisch, die finanzielle Absicherung des Kindes davon abhängig zu machen, ob der betreuende Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausweiten könne.

Prien hält dagegen, dass bei 16- und 17-jährigen Kindern eine umfangreichere Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils grundsätzlich eher möglich sei als bei kleineren Kindern. Diese Begründung gehört zu den Punkten, an denen sich die politische Auseinandersetzung besonders entzündet.

Im Bundestag gibt es sogar Forderungen nach einer Ausweitung

Parallel zu den Plänen der Bundesregierung liegt eine völlig andere Forderung aus der Opposition auf dem Tisch. Die Linksfraktion hatte vorgeschlagen, die Altersgrenze beim Unterhaltsvorschuss nicht zu senken, sondern bis zum möglichen Kindergeldbezug auf 25 Jahre auszuweiten.

Außerdem sollte nach diesem Vorschlag das Kindergeld bei der Berechnung nur noch zur Hälfte berücksichtigt werden. Der Bundestag überwies den Antrag im März 2026 zur weiteren Beratung an die zuständigen Ausschüsse.

Dabei handelt es sich jedoch um einen Oppositionsantrag und nicht um den Reformplan der Bundesregierung. Für betroffene Familien ist deshalb derzeit die angekündigte Begrenzung auf den 16. Geburtstag die politisch deutlich konkretere Veränderung.

Mehr zu diesem Konflikt lesen Sie auch in unserem Beitrag Unterhaltsvorschuss: Alleinerziehenden entgehen 129,50 Euro trotz anderem Versprechen.

Was Alleinerziehende jetzt tun sollten

Wer ein Kind im Alter von 16 oder 17 Jahren hat, sollte den Unterhaltsvorschuss derzeit nicht vorsorglich abmelden oder auf einen Antrag verzichten. Solange das Unterhaltsvorschussgesetz nicht geändert wurde, gilt weiterhin der Anspruch bis zum 18. Geburtstag, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Auch für 2027 sollte ein bestehender Anspruch nicht allein wegen politischer Ankündigungen aufgegeben werden. Erst wenn das Gesetz beschlossen und veröffentlicht ist, steht fest, ab welchem Zeitpunkt welche Kinder tatsächlich aus dem Bezug fallen.

Betroffene sollten deshalb spätere Bescheide der Unterhaltsvorschussstelle besonders genau kontrollieren. Ebenso wichtig kann eine neue Berechnung von Grundsicherung, Kinderzuschlag oder Wohngeld werden, falls der Vorschuss tatsächlich entfällt.

Praxisbeispiel: Alleinerziehende Mutter mit 16-jähriger Tochter

Eine alleinerziehende Mutter lebt mit ihrer 16-jährigen Tochter zusammen. Der Vater zahlt trotz bestehender Unterhaltspflicht keinen Kindesunterhalt, weshalb derzeit 394 Euro Unterhaltsvorschuss monatlich gezahlt werden.

Bleibt die heutige Rechtslage bestehen, kann die Tochter die Leistung grundsätzlich bis zu ihrem 18. Geburtstag erhalten. Nach Priens Reformplan würde der Anspruch dagegen bereits mit dem 16. Geburtstag enden.

Auf Basis des heutigen Satzes fehlen der Familie dadurch innerhalb eines Jahres zunächst 4.728 Euro. Bezieht die Familie Grundsicherungsgeld, kann sich der Anspruch des Kindes gegenüber dem Jobcenter erhöhen; liegt das Einkommen dagegen oberhalb der Leistungsgrenzen, kann sich der Wegfall deutlich stärker im verfügbaren Haushaltsbudget zeigen.

Wann könnte die Änderung tatsächlich kommen?

Als geplanter Starttermin wurde vom Familienministerium der 1. Januar 2027 genannt. Die Bundesregierung hatte die Reform im Sommer 2026 zunächst in die interne Abstimmung gegeben beziehungsweise deren Einleitung angekündigt.

Eine politische Ankündigung ersetzt jedoch kein beschlossenes Gesetz. Änderungen am Unterhaltsvorschussgesetz müssen das parlamentarische Verfahren durchlaufen.

Bis dahin sollten Berichte, wonach der Unterhaltsvorschuss bereits verbindlich auf 16 Jahre gekürzt worden sei, mit Vorsicht gelesen werden. Richtig ist derzeit: Die Ministerin hat die geplante Absenkung bestätigt, geltendes Recht ist sie noch nicht.

Häufige Fragen zum geplanten Unterhaltsvorschuss ab 2027

1. Wird der Unterhaltsvorschuss 2027 definitiv auf 16 Jahre begrenzt?

Nein. Die Bundesregierung beziehungsweise das Familienministerium haben die geplante Absenkung bestätigt, sie ist aber noch nicht als geltendes Recht beschlossen.

Als Starttermin wird der 1. Januar 2027 angestrebt. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens können sich Einzelheiten noch ändern.

2. Bedeutet „bis 16“, dass auch 16-Jährige noch Unterhaltsvorschuss bekommen?

Nach dem angekündigten Modell nein. Der Anspruch soll bis zum 16. Geburtstag bestehen und danach enden.

Damit wären Jugendliche im Alter von 16 und 17 Jahren betroffen. Genau diese Gruppe umfasst nach Angaben des Familienministeriums rund 80.000 Kinder.

3. Wie viel Geld könnten Familien dadurch verlieren?

Für Kinder zwischen zwölf und 17 Jahren beträgt der Unterhaltsvorschuss derzeit höchstens 394 Euro monatlich. Nach heutiger Leistungshöhe wären das maximal 4.728 Euro innerhalb eines Jahres.

Bis zum bisherigen Ende am 18. Geburtstag könnten bei zwei vollen Jahren rechnerisch bis zu 9.456 Euro betroffen sein. Die tatsächliche Belastung hängt von anderen Sozialleistungen und eventuellen Unterhaltszahlungen ab.

4. Springt das Jobcenter ein, wenn der Unterhaltsvorschuss wegfällt?

Bei Familien mit Anspruch auf Grundsicherungsgeld kann der Wegfall des Unterhaltsvorschusses den Leistungsanspruch erhöhen. Unterhaltsvorschuss wird im SGB-II-System grundsätzlich als Einkommen des Kindes berücksichtigt.

Ob der Ausfall vollständig ausgeglichen wird, lässt sich jedoch nur anhand der individuellen Berechnung feststellen. Einkommen, Unterkunftskosten und weitere Leistungen müssen dabei berücksichtigt werden.

5. Muss ich meinen Unterhaltsvorschuss jetzt neu beantragen?

Nein, allein wegen der angekündigten Reform ist kein neuer Antrag erforderlich. Bestehende Ansprüche laufen nach der aktuellen Rechtslage weiter.

Wer noch keinen Antrag gestellt hat und die Voraussetzungen erfüllt, sollte ebenfalls nicht auf eine Beantragung verzichten. Bis zu einer wirksamen Gesetzesänderung gilt die bisherige Altersgrenze.

6. Was passiert mit der Unterhaltspflicht des anderen Elternteils?

Die Unterhaltspflicht endet durch eine mögliche Kürzung des staatlichen Vorschusses nicht. Der andere Elternteil bleibt weiterhin verpflichtet, Kindesunterhalt entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu zahlen.

Der geplante Wegfall würde lediglich bedeuten, dass der Staat ab dem 16. Geburtstag nicht mehr in gleicher Weise in Vorleistung geht. Für betroffene Familien kann deshalb die tatsächliche Durchsetzung des Kindesunterhalts noch wichtiger werden.