Wer Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht, zahlt ab 2027 für ein verschreibungspflichtiges Medikament bis zu 15 Euro statt bisher 10 Euro. Die Zuzahlungen steigen um 50 Prozent, einzelne Leistungen fallen aus dem Kassenkatalog, und der entscheidende Schutz vor der Mehrbelastung läuft über einen Antrag, den viele Betroffene nicht stellen.
Das ist die konkrete Folge des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BStabG), das Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) am 29. April 2026 vom Bundeskabinett beschließen lassen will.
Parallel verklagen die gesetzlichen Krankenkassen den Bund, weil er für die Krankenversicherung von Bürgergeld-Beziehenden nach Berechnungen des GKV-Spitzenverbandes jährlich rund zehn Milliarden Euro zu wenig zahlt. Die Pauschale liegt 2026 bei 144,04 Euro monatlich, die tatsächlichen Behandlungskosten nach Analysen des IGES-Instituts bei über 310 Euro.
Für Bürgergeld-Bezieher ist die Debatte damit doppelt verzerrt: In der Öffentlichkeit werden sie als Kostenfaktor präsentiert, an der Finanzierungslücke ändert das neue Gesetz nichts – bei den Belastungen, die das BStabG bringt, zahlen sie jedoch als gesetzlich Versicherte genauso mit wie alle anderen.
Inhaltsverzeichnis
Was das Beitragssatzstabilisierungsgesetz für Bürgergeld-Bezieher ab 2027 ändert
Das Bundesgesundheitsministerium hat am 16. April 2026 den Referentenentwurf zum BStabG veröffentlicht. Das Bundeskabinett will den Gesetzentwurf am 29. April 2026 beschließen, ein Bundestagsbeschluss ist vor der Sommerpause geplant.
In Kraft treten die einzelnen Regelungen teilweise nach der Verkündung, weitere Teile am 1. Januar 2027 und am 1. Januar 2028. Das Ziel laut Entwurf: 2027 rund 19,6 Milliarden Euro einsparen, 2030 bis zu 42,8 Milliarden Euro. Drei Viertel der Empfehlungen der sogenannten FinanzKommission Gesundheit werden umgesetzt.
An der Finanzierung der Krankenversicherung im Bürgergeld ändert das Gesetz nichts. Der strittige Punkt – die zu niedrige Beitragspauschale des Bundes – taucht im BStabG schlicht nicht auf.
Gespart wird stattdessen dort, wo es alle GKV-Versicherten trifft: bei Zuzahlungen, beim Leistungskatalog, bei der Vergütung der Leistungserbringer. Wer Bürgergeld bezieht, ist pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit von jeder dieser Verschärfungen unmittelbar betroffen.
Die Bundesregierung plant die Umbenennung des Bürgergeldes in „Grundsicherungsgeld” zum 1. Juli 2026 mit verschärften Sanktionen und reduzierten Vermögensfreibeträgen.
Am Versicherungsstatus ändert sich dadurch nichts: Die Krankenversicherungsbeiträge übernimmt weiterhin das Jobcenter, der Leistungsumfang bleibt identisch mit dem für alle gesetzlich Versicherten. Steigen also die Belastungen im GKV-System, steigen sie auch für Betroffene im Bürgergeld-Bezug.
Zuzahlungen steigen: 15 Euro statt 10 Euro für Medikamente
Die seit 2004 unveränderten Zuzahlungen sollen nach dem Referentenentwurf deutlich angehoben werden. Die Eigenbeteiligung bei verschreibungspflichtigen Medikamenten steigt von mindestens fünf und höchstens zehn Euro auf mindestens 7,50 und höchstens 15 Euro.
Für ein einzelnes Rezept heißt das: 50 Prozent mehr Zuzahlung. Hochgerechnet auf ein Jahr mit regelmäßiger Medikation summieren sich schnell dreistellige Mehrbelastungen – auch für Haushalte, die jeden Euro vom Regelsatz für Lebensmittel, Strom und Nahverkehr einteilen müssen.
Die Erhöhung betrifft nicht nur Medikamente. Auch Zuzahlungen zu Heil- und Hilfsmitteln, zu Krankenhausaufenthalten und zu häuslicher Krankenpflege sollen angepasst werden.
Für eine chronisch kranke Person im Bürgergeld-Bezug, die monatlich drei verschreibungspflichtige Medikamente braucht, summiert sich der Mehrbetrag auf rund 90 Euro pro Jahr – ohne Berücksichtigung weiterer Zuzahlungen für Physiotherapie, Einlagen oder Krankenhaustage. Wer den Antrag auf Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse nicht stellt, zahlt diese Eigenbeteiligung voll – unabhängig davon, wie niedrig das Einkommen ist.
Diese Leistungen streicht das Beitragssatzstabilisierungsgesetz
Der Leistungskatalog wird nach den Plänen des BStabG in mehreren Punkten spürbar gekürzt. Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sowie entsprechende Leistungen werden ausdrücklich als Satzungsleistungen der Kassen ausgeschlossen.
Das Hautkrebsscreening, bisher alle zwei Jahre ab 35 Jahren als Kassenleistung verfügbar, steht ebenfalls auf der Streichliste – was Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) offen gelassen hat, sind weitere Leistungen, die unter die neue Nutzen-Regel fallen könnten.
Besonders einschneidend für eine bestimmte Patientengruppe: Cannabisblüten sollen nicht mehr zulasten der GKV verordnungsfähig sein. Der Anspruch wird auf Cannabisextrakte sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon begrenzt. Thomas R., 49, aus Leipzig bezieht wegen einer chronischen Schmerzerkrankung seit drei Jahren Cannabisblüten auf Rezept, seit einem Jahr aufstockend Bürgergeld.
Wird das Gesetz in der vorliegenden Form verabschiedet, verliert er den Kassenanspruch auf sein bisheriges Präparat und muss mit seinem behandelnden Arzt ein Alternativpräparat besprechen.
Der Zuschuss für Zahnersatz soll ebenfalls sinken. Wer Krankengeld bezieht, bekommt künftig 65 Prozent statt 70 Prozent des Bruttoeinkommens. Diese Regelung trifft Bürgergeld-Bezieher meist nicht direkt, wohl aber Aufstocker und Menschen, die zwischen Erwerbstätigkeit und Bürgergeld-Bezug pendeln.
Ihr wichtigster Schutz im Bürgergeld: Die Zuzahlungsbefreiung unter 136 Euro
Martina K., 54 Jahre, aus Dortmund bezieht seit zwei Jahren Bürgergeld. Nach einem Bandscheibenvorfall hat sie chronische Schmerzen und löst monatlich drei verschreibungspflichtige Medikamente ein. Heute zahlt sie dreimal fünf Euro an der Apothekenkasse, also 180 Euro im Jahr. Ab 2027 wären es dreimal 7,50 Euro – rund 270 Euro im Jahr.
Martina hat den Chronikerstatus anerkannt bekommen und beantragt zu Jahresbeginn die Zuzahlungsbefreiung: Ihre tatsächliche Zuzahlung begrenzt sich dadurch auf knapp 68 Euro im gesamten Kalenderjahr.
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Die Regelung dahinter steht in § 62 SGB V: Für gesetzlich Versicherte gilt eine Belastungsobergrenze bei Zuzahlungen. Für Haushalte mit Bürgergeld, Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt greift eine pauschale Sonderregel: Als Familienbruttoeinkommen wird der Regelsatz des Haushaltsvorstands angesetzt, 2026 also 563 Euro monatlich oder 6.756 Euro im Jahr.
Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent dieses Betrags – 135,12 Euro jährlich. Wer chronisch krank ist, zahlt nur ein Prozent, also 67,56 Euro pro Jahr. Ist diese Grenze erreicht, befreit die Krankenkasse für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen. Wer die Befreiung nicht beantragt, bekommt sie nicht – die Kassen erstatten nicht automatisch.
Entscheidend ist die Dokumentation: Sammeln Sie von Januar an konsequent alle Quittungen für Zuzahlungen zu Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln, Fahrtkosten und Krankenhausaufenthalten. Bei regelmäßiger Medikation lässt sich auch eine Vorab-Befreiung beantragen und der Jahresbetrag sofort einzahlen – dann fallen weitere Zuzahlungen im laufenden Jahr gar nicht erst an.
Wer einen Chronikerstatus erhalten kann, sollte ihn mit dem behandelnden Arzt dokumentieren lassen: Der Unterschied zwischen 135 und 68 Euro pro Jahr ist für Bürgergeld-Haushalte erheblich.
Stellt die Kasse die Befreiung trotz ausreichender Nachweise nicht aus, gilt die Widerspruchsfrist von einem Monat nach Bescheiderhalt. Bei unbegründeter Ablehnung lohnt der Weg zum Sozialverband, zur Verbraucherzentrale oder zur unabhängigen Patientenberatung. Die Zuzahlungsbefreiung ist kein Ermessensakt, sondern ein gesetzlicher Anspruch.
Warum die Krankenkassenklage gegen den Bund Sie nicht entlastet
Der GKV-Spitzenverband hat Anfang Dezember 2025 für 79 Krankenkassen Klage beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingereicht. Anfang Februar 2026 wurde die Klage um weitere Zuweisungsbescheide erweitert. Die DAK-Gesundheit klagt zusätzlich in eigenem Namen.
Ziel der Kassen: Eine Richtervorlage nach Artikel 100 Absatz 1 Grundgesetz – das Bundesverfassungsgericht soll prüfen, ob die aktuelle Bemessung der Bürgergeld-Pauschale gegen die Zweckbindung von Sozialversicherungsbeiträgen verstößt.
Der Hintergrund: Sozialversicherungsbeiträge dürfen nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben verwendet werden.
Eine Entscheidung kann Jahre dauern. Selbst wenn das BVerfG den Kassen Recht gibt: Für Bürgergeld-Beziehende ändert sich am Versicherungsschutz nichts. Die Leistungen bleiben die gleichen, die Versicherungspflicht bleibt bestehen, die Beitragszahlung läuft weiter über das Jobcenter.
Ein Erfolg der Klage würde lediglich die Pauschale erhöhen, die der Bund überweist – das Geld fließt dann mehr aus dem Bundeshaushalt und weniger aus den Zusatzbeiträgen der Erwerbstätigen.
Was sich durch ein mögliches Karlsruher Urteil nicht ändert: Die im BStabG vorgesehenen Leistungskürzungen und Zuzahlungserhöhungen greifen unabhängig vom Ausgang der Klage. Selbst ein Sieg der Kassen würde nur die Pauschale erhöhen, die der Bund an den Gesundheitsfonds überweist – an den konkreten Belastungen, die ab 2027 auf Bürgergeld-Bezieher zukommen, ändert das nichts.
Wer ab 2027 mit steigenden Zuzahlungen konfrontiert ist, sollte nicht auf eine Entscheidung in Karlsruhe warten. Die gesetzliche Belastungsgrenze schützt, wenn sie konsequent beansprucht wird.
Drei konkrete Schritte sind entscheidend: Quittungen lückenlos ab Januar sammeln, den Chronikerstatus ärztlich dokumentieren lassen und die Vorab-Befreiung bei der Kasse beantragen. So lässt sich die Mehrbelastung ab 2027 auf einen kalkulierbaren Jahresbetrag begrenzen – bei chronischer Erkrankung sind das weniger als 70 Euro.
Häufige Fragen zu Bürgergeld und Krankenversicherung 2027
Ändert sich durch das BStabG mein Krankenversicherungsschutz im Bürgergeld?
Nein. Sie bleiben pflichtversichert in Ihrer gesetzlichen Krankenkasse, die Beiträge übernimmt weiter das Jobcenter. Der Leistungskatalog ändert sich für alle gesetzlich Versicherten gleichermaßen – also auch für Sie.
Wie viel zahle ich 2027 maximal an Zuzahlungen?
Die Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent des anrechenbaren Jahreseinkommens, im Bürgergeld-Haushalt also bei 135,12 Euro für 2026. Bei chronischer Erkrankung halbiert sich der Betrag auf 67,56 Euro. Stellen Sie den Antrag auf Befreiung rechtzeitig bei Ihrer Krankenkasse.
Was gilt, wenn ich Cannabis auf Rezept beziehe?
Der Referentenentwurf sieht vor, dass Cannabisblüten nicht mehr von der GKV übernommen werden. Der Anspruch bleibt bestehen für Extrakte sowie für Dronabinol und Nabilon. Sprechen Sie vor Inkrafttreten des Gesetzes mit Ihrem behandelnden Arzt über eine medizinisch begründete Alternative.
Welche Fristen gelten bei Widerspruch gegen einen Bescheid der Krankenkasse?
Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids – das gilt auch für die Ablehnung einer Zuzahlungsbefreiung. Nach Ablauf der Frist ist der Bescheid bestandskräftig. Der Widerspruch ist schriftlich einzulegen, eine Begründung kann nachgereicht werden. Beratung bieten VdK und SoVD kostenfrei für Mitglieder, auch die unabhängige Patientenberatung hilft weiter.
Kann ich als Bürgergeld-Bezieher die Krankenkasse wechseln?
Ja. Die gesetzliche 18-Monats-Bindung an die Kasse gilt auch im Bürgergeld-Bezug. Nach dieser Frist können Sie jederzeit kündigen und eine andere gesetzliche Krankenkasse wählen – bei einer Beitragserhöhung der bisherigen Kasse auch vorher über das Sonderkündigungsrecht. Die Mitgliedschaftsbescheinigung der neuen Kasse reichen Sie beim Jobcenter ein; die weitere Abwicklung läuft zwischen Jobcenter und Kasse.
Quellen
Bundesministerium für Gesundheit: Referentenentwurf GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Stand 16.04.2026
GKV-Spitzenverband: Klage gegen die Bundesrepublik wegen systematischer Unterfinanzierung der Gesundheitsversorgung von Bürgergeldbeziehenden
Bundesministerium der Justiz: § 232a SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld




