Bürgergeld zu Neue Grundsicherung: Das passiert jetzt mit dem Elterngeld-Freibetrag

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Ab dem 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld “Neue Grundsicherung”ƒ – und Eltern mit kleinen Kindern verlieren dabei nicht nur den gewohnten Namen. Viele wissen nicht, ob ihr 300-Euro-Elterngeld-Freibetrag noch gilt, ob sie trotz laufendem Elterngeld zur Arbeit müssen und was passiert, wenn das Jobcenter und das Elterngeldrecht in entgegengesetzte Richtungen ziehen.

Der 300-Euro-Freibetrag für vorher erwerbstätige Eltern überlebt die Reform unverändert. Was sich dramatisch ändert: Sobald das Kind ein Jahr alt wird, kann das Jobcenter jetzt zur Arbeit auffordern – noch während das Elterngeld läuft und noch während das Recht auf Elternzeit nach dem BEEG weiterläuft.

Elterngeld und “Neue Grundsicherung”: Die Anrechnungsregel bleibt – aber nur für eine Gruppe

Elterngeld gilt im Grundsicherungssystem als anrechenbares Einkommen. Das war unter dem Bürgergeld so, und es bleibt unter der Neuen Grundsicherung so.

Wer vor der Geburt nicht erwerbstätig war, bekommt den gesetzlichen Mindestbetrag von 300 Euro Basiselterngeld – dieser Betrag wird vollständig als Einkommen gewertet und mindert die Grundsicherungsleistung entsprechend. Kein Freibetrag, keine Ausnahme.

Anders sieht es für Eltern aus, die in den zwölf Monaten vor der Geburt tatsächlich gearbeitet haben. Für sie gilt eine gesonderte Schutzregel: Bis zu 300 Euro des monatlichen Basiselterngeldes bleiben anrechnungsfrei, sofern das Elterngeld auf früherem Erwerbseinkommen beruht. Das schützt keine Pauschalbeträge, sondern genau den Teil, der dem tatsächlich erzielten Vorjahreseinkommen entspricht – maximal bis zu dieser Grenze.

Zusätzlich kann die monatliche Versicherungspauschale von 30 Euro vom verbleibenden Elterngeld abgezogen werden. In günstigen Fällen rechnet das Jobcenter so monatlich bis zu 330 Euro nicht als Einkommen an.

Diese Regelung steht im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und wurde durch das 13. SGB II-Änderungsgesetz nicht verändert. Das Gesetz wurde zuletzt im Dezember 2025 geändert – die Elterngeld-Anrechnung für Grundsicherungsempfänger blieb dabei unberührt.

Die Freibetragsvorschriften im SGB II wurden in der parlamentarischen Anhörung zum 13. Änderungsgesetz ausdrücklich nicht angefasst.

Selma K., 31 Jahre, aus Essen, arbeitet seit zwei Jahren als Reinigungskraft für 520 Euro im Monat. Im Februar 2026 kommt ihr erstes Kind. Sie hat Anspruch auf Elterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich – und weil sie vor der Geburt erwerbstätig war, bleibt dieser gesamte Betrag für sie anrechnungsfrei.

Abzüglich der Versicherungspauschale rechnet das Jobcenter kein Elterngeld als Einkommen an. Selma verliert durch das Elterngeld keinen einzigen Euro an Grundsicherungsleistung.

Wichtig für Schwangere im Grundsicherungsbezug: Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz bleibt auch in der Neuen Grundsicherung ab Juli 2026 vollständig anrechnungsfrei – unabhängig davon, ob vorher Erwerbseinkommen erzielt wurde.

Elterngeld Plus in der Neuen Grundsicherung: Der unterschätzte Freibetrag-Vorteil

Wer Elterngeld Plus statt Basiselterngeld wählt, erhält zwar nur die Hälfte des monatlichen Betrags – und damit auch nur 150 Euro Freibetrag statt 300. Der Bezugszeitraum verdoppelt sich jedoch von 14 auf 28 Monate.

Für Eltern, die absehbar länger auf Grundsicherung angewiesen sein werden, rechnet sich das: Die Versicherungspauschale von 30 Euro wird nicht halbiert, sondern für jeden der 28 Bezugsmonate voll abgezogen. Bei 28 Monaten Elterngeld Plus kommen so 840 Euro zusammen, die das Jobcenter nicht als Einkommen werten darf – statt 420 Euro beim 14-monatigen Basiselterngeld.

Das Bundesfamilienministerium bestätigt das Wahlrecht zwischen Basiselterngeld und Elterngeld Plus auch für Grundsicherungsempfänger.

Ein Wechsel ist rückwirkend für die letzten drei Lebensmonate des Kindes möglich. Wer diese Option noch nicht geprüft hat, sollte das spätestens jetzt tun – denn ab Juli 2026 bekommt der längere Bezugszeitraum eine neue, ernste Bedeutung.

Erwerbsobliegenheit nach dem ersten Geburtstag: Der neue Druck in der Neuen Grundsicherung

Das 13. SGB II-Änderungsgesetz, das der Bundestag am 5. März 2026 beschlossen hat und dem der Bundesrat zugestimmt hat, verkürzt die faktische Elternzeit im Sozialrecht drastisch.

Bisher galt im SGB II: Wer ein Kind unter drei Jahren betreut, kann nicht zur Erwerbsarbeit verpflichtet werden. Ab dem 1. Juli 2026 sinkt diese Grenze auf das vollendete erste Lebensjahr des Kindes – vorausgesetzt, eine Betreuungsmöglichkeit ist tatsächlich verfügbar.

Sobald das Kind ein Jahr alt wird, kann das Jobcenter verlangen, dass der betreuende Elternteil Arbeit aufnimmt, an Maßnahmen teilnimmt oder Integrationskurse besucht.

Wer ohne wichtigen Grund nicht mitwirkt, riskiert nach den neuen Sanktionsregeln eine Leistungsminderung von 30 Prozent des Regelbedarfs für drei Monate – bei 563 Euro Regelsatz sind das knapp 170 Euro weniger im Monat. Bei drei aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen droht der vollständige Entzug des Regelbedarfs für einen Monat.

Für Eltern, die noch Elterngeld beziehen, entsteht daraus ein reales Dilemma. Basiselterngeld läuft bis zu 14 Monate – also zwei Monate über den neuen Aktivierungszeitpunkt hinaus. In diesen zwei Monaten läuft Elterngeld und Aktivierungspflicht gleichzeitig. Das Elterngeld mindert die Grundsicherungsleistung, das Jobcenter drückt gleichzeitig auf Arbeitsaufnahme. Wer sich diesem Druck beugt, kürzt seinen eigenen Elterngeldanspruch.

Wer sich sperrt, riskiert Leistungskürzungen. Der DGB hat in seiner Ausschussstellungnahme zum 13. Änderungsgesetz errechnet, dass eine Leistungsminderung beim Elternteil das verfügbare Haushaltseinkommen einer Familie mit zwei Kindern um bis zu 506 Euro monatlich senken kann.

Wenn Arbeitsrecht auf Sozialrecht trifft: Der Konflikt um die Elternzeit

Das Arbeitsrecht bleibt durch das 13. SGB II-Änderungsgesetz unberührt. Eltern haben das Recht, bis zum dritten Geburtstag des Kindes Elternzeit zu nehmen – das Arbeitsverhältnis ist geschützt, der Arbeitgeber muss das akzeptieren.

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Das Sozialrecht dagegen setzt in der Neuen Grundsicherung ab Juli 2026 bereits nach dem ersten Geburtstag auf Erwerbsarbeit. Dieser Widerspruch zwischen den beiden Gesetzgebungsebenen wurde durch das 13. Änderungsgesetz bewusst offen gelassen.

In der Praxis gilt: Das Jobcenter kann die Elternzeit nicht untersagen. Wer wegen der Kinderbetreuung vorübergehend Neue Grundsicherung bezieht, handelt nicht rechtswidrig – das hat das Landessozialgericht Hessen in einem Grundsatzurteil klargestellt (LSG Hessen, Az: L 6 AS 111/23).

Die Elternzeit ist kein Missbrauchstatbestand. Faktisch aber entsteht ein Druckszenario: Wer in Elternzeit bleibt und gleichzeitig Neue Grundsicherung bezieht, muss damit rechnen, dass das Jobcenter ab dem ersten Geburtstag des Kindes Mitwirkungserwartungen stellt und bei Nichterfüllung Sanktionen einleitet – sofern eine Betreuung als zumutbar eingestuft wird.

Besonders hart trifft dieser Konflikt Alleinerziehende. Sie können die Betreuung nicht auf einen Partner übertragen. Der Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz ab dem ersten Geburtstag existiert – aber ob ein Platz tatsächlich verfügbar ist, ist eine andere Frage.

Erwerbsarbeit ist nach dem Gesetz nur zumutbar, wenn die Betreuung tatsächlich gesichert ist. Wer auf der Warteliste steht und das schriftlich belegen kann, hat ein konkretes Argument gegen die Aktivierungsaufforderung des Jobcenters.

Karin M., 35, alleinerziehend aus Leipzig, bezieht seit der Geburt ihrer Tochter Bürgergeld/Neue Grundsicherung. Das Kind wird im September 2026 ein Jahr alt. Karin hat noch vier Monate Elterngeld Plus vor sich.

Ab dem ersten Geburtstag kann das Jobcenter sie zu Maßnahmen auffordern – gleichzeitig läuft ihr Elterngeld Plus weiter und wird auf die Grundsicherungsleistung angerechnet. Einen Kitaplatz hat sie noch nicht. Widerspricht sie einer Aktivierungsaufforderung nicht innerhalb eines Monats, akzeptiert sie deren Rechtmäßigkeit – und verliert die Möglichkeit, auf die fehlende Betreuung zu pochen.

Was Eltern in der Neuen Grundsicherung jetzt konkret tun müssen

Fünf Punkte entscheiden darüber, wie viel Grundsicherung eine Familie während des Elterngeldbezugs tatsächlich behält – und ob sie Sanktionen vermeidet.

Den Elterngeld-Antrag mit Nachweis über Erwerbstätigkeit vor der Geburt einreichen – auch bei geringfügiger Beschäftigung. Wer im Jahr vor der Geburt auch nur einen Minijob hatte, hat Anspruch auf den Freibetrag bis 300 Euro. Das Jobcenter berücksichtigt ihn nicht von sich aus. Der Freibetrag muss im Elterngeldbescheid der Elterngeldstelle ausgewiesen sein, und das Jobcenter muss ihn dann anwenden. Wer ihn nicht einfordert, verliert bares Geld.

Die Wahl zwischen Basiselterngeld und Elterngeld Plus prüfen. Für Eltern, die längerfristig auf Grundsicherung angewiesen sein werden, kann Elterngeld Plus die günstigere Variante sein – der Grund liegt in der höheren Gesamtsumme der nicht anrechnungsfähigen Versicherungspauschalen über 28 Monate. Ein Wechsel ist rückwirkend für die letzten drei Lebensmonate des Kindes möglich.

Den Betreuungsstand dokumentieren. Wer nach dem ersten Geburtstag des Kindes zur Arbeit oder Maßnahme aufgefordert wird, braucht ein konkretes Argument, wenn keine Betreuung verfügbar ist. Ablehnungen von Kitas, Einträge auf Wartelisten, Bestätigungen des Jugendamts – diese Dokumente sind im Widerspruchsverfahren entscheidend.

Gegen rechtswidrige Aktivierungsaufforderungen Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Wer vermutet, zu früh oder ohne tatsächlich verfügbare Betreuung aktiviert zu werden, muss innerhalb dieser Frist handeln. Sozialberatungsstellen von VdK und SoVD unterstützen bei der Formulierung des Widerspruchs kostenlos.

Häufige Fragen zu Elterngeld und Neue Grundsicherung ab Juli 2026

Ändert sich die Elterngeld-Anrechnung durch die neue Grundsicherung?
Nein. Die Anrechnungsregel für Elterngeld im SGB II wurde durch das 13. SGB II-Änderungsgesetz nicht geändert. Wer vor der Geburt erwerbstätig war, behält den Freibetrag bis 300 Euro monatlich bei Basiselterngeld oder bis 150 Euro bei Elterngeld Plus. Nicht erwerbstätige Eltern müssen das Elterngeld weiterhin vollständig als Einkommen anrechnen lassen.

Muss ich trotz laufendem Elterngeld Arbeit annehmen?
Ab dem 1. Juli 2026 gilt in der Neuen Grundsicherung: Sobald das Kind ein Jahr alt ist und eine Betreuungsmöglichkeit tatsächlich vorhanden ist, kann das Jobcenter Erwerbsarbeit oder Maßnahmenteilnahme fordern. Das gilt auch, wenn noch Elterngeld läuft. Das arbeitsrechtliche Recht auf Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes bleibt bestehen – der sozialrechtliche Druck setzt früher ein.

Was passiert, wenn ich noch in Elternzeit bin, aber das Kind schon ein Jahr alt ist?
Das Jobcenter darf die Elternzeit nicht untersagen. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist kein sozialwidriges Verhalten, das zu Rückforderungen führt. Das hat das Landessozialgericht Hessen klargestellt (LSG Hessen, L 6 AS 111/23). Faktisch kann das Jobcenter aber Aktivierungsmaßnahmen anordnen – wenn es von einer vorhandenen Betreuungsmöglichkeit ausgeht. Wer dem nicht innerhalb eines Monats widerspricht, akzeptiert die Aufforderung als rechtmäßig.

Lohnt sich der Antrag auf Elterngeld auch, wenn es vollständig angerechnet wird?
Ja, immer. Das Jobcenter verpflichtet Grundsicherungsempfänger, alle vorrangigen Leistungen zu beantragen – Elterngeld gehört dazu. Wer keinen Antrag stellt, riskiert, dass das Jobcenter das Elterngeld fiktiv anrechnet. Wer den Antrag stellt und vor der Geburt gearbeitet hat, sichert sich zudem den Freibetrag, den das Jobcenter sonst nicht berücksichtigt.

Wird Mutterschaftsgeld auf die Grundsicherung angerechnet?
Nein. Mutterschaftsgeld bleibt auch in der Grundsicherung ab Juli 2026 vollständig anrechnungsfrei – unabhängig davon, ob vorher Erwerbseinkommen erzielt wurde.

Kann ich beim Elterngeld-Freibetrag auch für die Zeit rückwirkend korrigieren, wenn das Jobcenter falsch berechnet hat?
Ja. Wurde der Freibetrag nicht oder falsch berücksichtigt, können Betroffene innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids einen Überprüfungsantrag stellen. Dafür muss der Elterngeldbescheid der Elterngeldstelle als Nachweis eingereicht werden. Das Jobcenter ist verpflichtet, rückwirkend nachzurechnen.

Quellen:

Bundesministerium der Justiz: § 10 BEEG – Verhältnis zu anderen Sozialleistungen

Bundesregierung: Bundesrat billigt neue Grundsicherung – Gesetz ab 1. Juli 2026

Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen §§ 11–11b SGB II (Einkommensanrechnung, Elterngeld)