Andrea M., 56, aus Bochum hält einen Brief in der Hand, der ihre Existenz bedroht. Das Jobcenter fordert sie auf, binnen vier Wochen einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente zu stellen. Wer der Aufforderung nicht nachkommt, riskiert die Versagung des Bürgergelds – das wären in ihrem Fall 563 Euro Regelsatz plus die Kosten für Unterkunft und Heizung, die jeden Monat überwiesen werden.
Andrea M. ist seit Jahren krank, war zuletzt 2019 sozialversicherungspflichtig beschäftigt, seitdem im Bürgergeld. Eine Erwerbsminderungsrente steht ihr versicherungsrechtlich nicht zu, und doch droht das Jobcenter mit dem kompletten Leistungsentzug, falls sie nicht reagiert.
Was Andrea M. nicht weiß: Diese Aufforderung des Jobcenters zur EM-Rente ist in vielen Fällen angreifbar. Die Behörde muss bei der Aufforderung Ermessen ausüben – reine Textbausteine reichen nicht. Und die Sanktion bei Nichtmitwirkung greift nach dem Gesetzeswortlaut nur, wenn das Jobcenter den Rentenantrag selbst stellt.
Wer eigeninitiativ einen Antrag eingereicht hat, fällt aus dem Anwendungsbereich heraus. Diese beiden Hebel entscheiden in der Praxis darüber, ob ein Aufforderungsbescheid Bestand hat oder vom Sozialgericht aufgehoben wird.
Inhaltsverzeichnis
Der erste Hebel: Ohne erkennbares Ermessen ist die Aufforderung rechtswidrig
Das Bundessozialgericht hat in seinem Grundsatzurteil vom 19. August 2015 (B 14 AS 1/15 R) entschieden, dass die Aufforderung des Jobcenters zur Beantragung einer vorrangigen Sozialleistung ein eigenständiger Verwaltungsakt ist – also angreifbar.
Die Entscheidung erging zwar zur vorzeitigen Altersrente, das Bundessozialgericht hat die Grundsätze in seinen Folgeentscheidungen aber durchgängig auf alle Aufforderungen zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen übertragen, zuletzt mit Urteil vom 22. September 2022 (B 4 AS 60/21 R).
Für die Erwerbsminderungsrente gilt damit dieselbe Linie: Die Behörde muss Ermessen ausüben, und sie muss dieses Ermessen im Bescheid erkennbar machen.
Was das praktisch bedeutet, hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit rechtskräftigem Urteil im Verfahren L 6 AS 1299/22 klargestellt. Eine Mutter zweier Töchter wurde schriftlich aufgefordert, eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen.
Die Begründung des Jobcenters: Pauschaler Verweis auf die Pflicht, vorrangige Leistungen in Anspruch zu nehmen, dazu Floskeln über wirtschaftliches und sparsames Handeln. Welche gesundheitlichen Informationen tatsächlich vorlagen, ob die Rente realistisch in Betracht kam, wie hoch sie ausfallen würde – nichts davon stand im Bescheid.
Das Landessozialgericht hob die Aufforderung auf und verpflichtete das Jobcenter zur Rücknahme. Entscheidend: Ermessensgründe lassen sich nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht mehr im Gerichtsverfahren nachschieben. Wer als Betroffener im Bescheid keine konkrete, einzelfallbezogene Abwägung findet, hat einen ersten greifbaren Angriffspunkt.
Konkret muss das Jobcenter prüfen und im Bescheid dokumentieren: Welche gesundheitlichen Befunde liegen vor? Erfüllt die Person überhaupt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine EM-Rente? Wie hoch wäre die Rente voraussichtlich?
Würde sie den Bedarf decken oder müsste anschließend ergänzend Sozialhilfe gezahlt werden? Welche atypischen Härten gibt es im konkreten Fall? Fehlt auch nur eine dieser Erwägungen, ist die Aufforderung angreifbar.
Der zweite Hebel: Die Sanktion greift nur, wenn das Jobcenter selbst auffordert
Der zweite Schutzmechanismus ist im Gesetzestext verankert und wird in der Praxis trotzdem regelmäßig übergangen. § 5 Abs. 3 SGB II erlaubt dem Jobcenter, das Bürgergeld zu versagen oder zu entziehen, wenn ein durch das Jobcenter gestellter Antrag auf eine vorrangige Leistung bestandskräftig abgelehnt wird.
Der Wortlaut ist eindeutig: Die Norm setzt einen Antrag voraus, den die Behörde selbst stellt – nach vorheriger schriftlicher Aufforderung der leistungsberechtigten Person und deren Untätigkeit. Eigeninitiativ gestellte Rentenanträge fallen aus diesem Anwendungsbereich heraus.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Beschluss vom 29. Juli 2024 (S 127 AS 3296/24 ER) eine Mandantin geschützt, die eigeninitiativ einen EM-Rentenantrag gestellt hatte. Der Antrag wurde wegen fehlender Mitwirkung versagt – die Frau hatte bestimmte Atteste nicht rechtzeitig vorgelegt. Das Jobcenter strich daraufhin sämtliche Leistungen.
Das Sozialgericht stellte fest, dass die Sanktionsnorm in dieser Konstellation nicht anwendbar ist. Wenn die betroffene Person den Antrag selbst stellt, fehlt es schon an der gesetzlichen Voraussetzung für eine Versagung. Das Jobcenter musste das Bürgergeld weiterzahlen.
Diese Linie stützt sich auf weitere Entscheidungen: Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (L 9 AS 538/19) hatte bereits 2019 in dieselbe Richtung entschieden, das Sächsische Landessozialgericht 2024 (L 4 AS 567/23 B ER) ebenfalls.
Praktisch heißt das: Wer ohnehin selbst einen Rentenantrag stellen will oder bereits gestellt hat, sollte das schriftlich beim Jobcenter dokumentieren – mit Kopie der Antragsbestätigung der Deutschen Rentenversicherung. Damit entzieht man der Behörde die Grundlage, die Aufforderung als Sanktionsdrohung zu nutzen.
So wehren sich Betroffene gegen die Aufforderung – Widerspruch und Eilantrag
Gegen die Aufforderung des Jobcenters zur EM-Rente steht der Widerspruch offen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Wichtig: Der Widerspruch hat in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung – das Sozialgesetzbuch nimmt diese Bescheide ausdrücklich von der sonst üblichen Regel aus.
Das bedeutet, das Jobcenter kann während des laufenden Widerspruchsverfahrens den Antrag selbst bei der Rentenversicherung stellen und auch eine Versagung androhen.
Wer das verhindern will, muss zusätzlich einen Eilantrag beim Sozialgericht stellen, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Das Sozialgericht prüft summarisch, ob die Aufforderung rechtmäßig war.
Sind Ermessensfehler erkennbar oder fehlt die Begründung im Bescheid, ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung an – und das Jobcenter darf den Rentenantrag bis zur abschließenden Entscheidung nicht selbst stellen.
Wer auf Bürgergeld angewiesen ist und die Aufforderung erhält, handelt in dieser Reihenfolge. Den Bescheid prüfen: Stehen darin konkrete, auf die eigene Person bezogene Erwägungen oder nur Textbausteine? Wird eine voraussichtliche Rentenhöhe genannt? Wird auf den eigenen Gesundheitszustand und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eingegangen?
Die Antworten entscheiden über die Erfolgsaussichten. Innerhalb der Monatsfrist Widerspruch einlegen, schriftlich, mit konkreter Beanstandung der Begründung. Parallel beim örtlich zuständigen Sozialgericht den Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen – gebührenfrei, ohne Anwaltspflicht.
Wer sich unsicher fühlt, gibt den Antrag bei der Rechtsantragstelle des Sozialgerichts persönlich zu Protokoll. Sozialverbände wie VdK und SoVD oder Tacheles Sozialhilfe e.V. unterstützen kostenfrei und kennen die regional unterschiedliche Spruchpraxis der Gerichte.
Bereits einen eigenen Antrag gestellt? Dann beim Jobcenter schriftlich anzeigen, dass die Aufforderung gegenstandslos ist – mit Kopie des Antrags und der Eingangsbestätigung der Rentenversicherung. Wenn die Behörde dennoch eine Versagung in Aussicht stellt, ist die Berliner Linie aus dem SG-Beschluss S 127 AS 3296/24 ER der zentrale Hebel.
Die versicherungsrechtliche Falle – und der Weg ins SGB XII
An dieser Stelle wird es für viele Betroffene bitter. Die Erwerbsminderungsrente verlangt zwei Voraussetzungen: medizinisch eine Leistungsminderung auf unter drei Stunden täglich (volle EM-Rente) oder unter sechs Stunden (teilweise EM-Rente), versicherungsrechtlich mindestens drei Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren plus die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren.
Wer seit 2011 überwiegend Bürgergeld bezogen hat, scheitert oft an der Drei-Jahre-Hürde – denn der Bürgergeldbezug zählt seit 2011 nicht mehr als Pflichtbeitragszeit für die Rentenversicherung.
Die Konsequenz: Die Rente wird abgelehnt, obwohl medizinisch eine Erwerbsminderung vorliegt. Genau in diesem Moment droht das, was Andrea M. fürchtet – das Jobcenter könnte versuchen, das Bürgergeld zu kürzen, weil die Aufforderung „erfolglos” geblieben ist.
Doch wenn die Rentenversicherung dauerhafte volle Erwerbsminderung medizinisch festgestellt hat und nur die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehlen, öffnet sich ein anderer Weg: Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII über das Sozialamt. Diese Leistung knüpft an die medizinische Feststellung an, nicht an den Rentenbezug.
Für Andrea M. ist genau das der Ausweg, den ihr Aufforderungsbescheid nicht erwähnt. Wenn die Rentenversicherung eine medizinische Begutachtung durchführt und volle Erwerbsminderung feststellt, kann sie unmittelbar einen formlosen Antrag beim Sozialamt stellen – auch ohne bewilligte Rente.
Bis zur Klärung der Zuständigkeit zwischen Jobcenter und Sozialamt sind die Leistungen nach den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit weiterhin vom Jobcenter zu erbringen. Die Versagungsdrohung läuft dann ins Leere, weil der Lebensunterhalt anderweitig zu sichern ist.
Wichtig ist die Reihenfolge: erst Rentenverfahren, parallel Grundsicherungsantrag, kein Tag Lücke im Leistungsbezug.
Was sich ab 1. Juli 2026 ändert – die neue Grundsicherung verschärft den Druck
Die Reform ist beschlossen: Zum 1. Juli 2026 wird das Bürgergeld in eine neue Grundsicherung für Arbeitssuchende überführt. Der Regelsatz bleibt 2026 bei 563 Euro für Alleinstehende, gesichert durch den sozialhilferechtlichen Besitzschutz.
Die strukturellen Änderungen treffen aber gerade Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen. Die Mitwirkungspflichten werden verschärft, die Vermögensprüfung beginnt vom ersten Tag an, und die Überleitung dauerhaft Erwerbsgeminderter ins SGB XII soll konsequenter erfolgen.
Wer Anzeichen einer dauerhaften Erwerbsminderung zeigt – wiederholte Krankschreibungen, abgelehnte Arbeitsangebote aus gesundheitlichen Gründen, Reha-Empfehlungen – muss nach der Reform schneller mit einem Aufforderungsbescheid rechnen. Umso wichtiger werden die beiden Hebel, die hier beschrieben sind: die Ermessenskontrolle und die Frage, wer den Antrag stellt.
Eine wichtige Klarstellung gegen ein verbreitetes Missverständnis: Der Gesetzgeber hat die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente bis zum 31. Dezember 2026 ausgesetzt. Diese Aussetzung gilt nicht für die Erwerbsminderungsrente. Wer sich bei Bekannten oder in Foren auf den Schutz dieser Aussetzung beruft, irrt. Für die Aufforderung zur EM-Rente nach § 5 Abs. 3 SGB II bleibt die Rechtsgrundlage uneingeschränkt anwendbar.
Was Betroffene jetzt tun sollten – kurzer Überblick
Wer die Aufforderung in der Hand hält, hat einen Monat Zeit. In dieser Frist sollte der Bescheid auf Ermessensbegründung geprüft, Widerspruch eingelegt und parallel der Eilantrag beim Sozialgericht gestellt werden. Wer ohnehin den Rentenantrag stellen wollte, dokumentiert das schriftlich beim Jobcenter.
Wer mit hoher Wahrscheinlichkeit an der versicherungsrechtlichen Hürde scheitert, plant von Anfang an den parallelen Antrag beim Sozialamt. Wer untätig bleibt, kassiert die Sanktion – und im schlimmsten Fall den kompletten Wegfall des Lebensunterhalts.
Häufige Fragen zur EM-Renten-Aufforderung durch das Jobcenter
Darf das Jobcenter mich überhaupt zwingen, eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen?
Das Jobcenter darf zur Antragstellung auffordern, aber nicht direkt zwingen. Die Aufforderung ist eine Ermessensentscheidung. Wenn Sie nicht reagieren, kann das Jobcenter den Rentenantrag selbst stellen – das ist die mittelbare Durchsetzung. Eine direkte „Zwangsverrentung” gegen Ihren Willen gibt es nicht, aber die Sanktionsdrohung kann Ihre wirtschaftliche Existenz angreifen.
Was bringt der Eilantrag beim Sozialgericht?
Der Eilantrag zielt darauf ab, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Wird er erfolgreich, darf das Jobcenter bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren keinen Rentenantrag selbst stellen und keine Versagung verhängen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, eine Anwaltspflicht besteht nicht. Bei existenziellen Auswirkungen ist anwaltliche Vertretung trotzdem sinnvoll – Prozesskostenhilfe ist möglich.
Was passiert, wenn die EM-Rente abgelehnt wird, weil ich die Drei-Jahre-Hürde nicht schaffe?
Wenn die Rentenversicherung medizinisch eine dauerhafte volle Erwerbsminderung feststellt und nur die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fehlen, haben Sie Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung über das Sozialamt.
Stellen Sie sofort einen formlosen Antrag, mit dem ärztlichen Befund oder dem Bescheid der Rentenversicherung als Beleg. Das Bürgergeld läuft bis zur Klärung der Zuständigkeit weiter.
Hilft es, wenn ich den Rentenantrag selbst stelle?
Ja, wenn Sie den Antrag eigeninitiativ stellen, greift die Sanktionsnorm nach dem Wortlaut nicht – das Jobcenter kann das Bürgergeld bei einer späteren Ablehnung nicht versagen. Das Sozialgericht Berlin hat das 2024 ausdrücklich bestätigt (S 127 AS 3296/24 ER). Wichtig: schriftlich beim Jobcenter anzeigen, dass Sie selbst tätig geworden sind, mit Kopie des Antrags und der Eingangsbestätigung der Rentenversicherung.
Was ist mit der teilweisen Erwerbsminderungsrente – fällt mein Bürgergeld dann automatisch weg?
Nein. Bei einer bewilligten teilweisen EM-Rente mit einem Restleistungsvermögen von drei bis sechs Stunden täglich bleibt das Jobcenter zuständig. Die Rente wird als Einkommen angerechnet, das Bürgergeld läuft ergänzend weiter, soweit der Bedarf nicht gedeckt ist. Erst bei voller dauerhafter Erwerbsminderung wechselt die Zuständigkeit ins SGB XII.
Quellen
Bundessozialgericht: Urteil vom 19.08.2015, B 14 AS 1/15 R – Aufforderung zur vorzeitigen Altersrente, Ermessen, Verwaltungsakt
Bundessozialgericht: Urteil vom 22.09.2022, B 4 AS 60/21 R – intendiertes Ermessen, Anwendung auf Aufforderung nach § 5 Abs. 3 SGB II
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: L 6 AS 1299/22 – Aufforderung zur Erwerbsminderungsrente bei fehlender Ermessensausübung rechtswidrig
Sozialgericht Berlin: Beschluss vom 29.07.2024, S 127 AS 3296/24 ER – § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht anwendbar bei eigeninitiativem Rentenantrag




