Ein häufiges Problem, dass in der Beratung von Bürgergeld-Beziehern auftaucht, ist die rein mündliche Ablehnung von zustehenden Leistungen. Betroffene berichten, dass Sachbearbeiter im Jobcenter zu Fragen wie, ob auch ein Mehrbedarf beantragt werden könne, oder Zuschüsse für einen Kleiderschrank bewilligt werden können, kategorisch mündlich abgelehnt werden.
Diese Aussagen sind allerdings oftmals falsch und können auch nicht rechtlich mit einem Widerspruch begegnet werden. Deshalb sollte immer auf einen schriftlichen Bescheid bestanden werden.
Sachbearbeiter schickt Email mit Aussage: “Nein das geht nicht”
Karin B. aus Hannover bezieht Bürgergeld schrieb ihrem zuständigen Sachbearbeiter eine Email und fragte, ob sie für ihren Sohn die Kosten ein größeres Bett beantragen könne. “In der Email schrieb der Sachbearbeiter, nein das geht nicht, ich müsse die Kosten aus den Regelleistungen tragen”. Die Empfehlung der Erwerbslosenberatungsstelle in Hannover lautete jedoch:
“Stellen Sie einen schriftlichen Antrag oder verlangen Sie einen Ablehnungsbescheid. Denn gegen diesen können Sie dann auch im Widerspruchsverfahren vorgehen.”
Oft ist es aber auch so, dass ein schriftlicher Antrag oder die Forderung nach einem schriftlichen Ablehnungsbescheid das Jobcenter zum Einlenken bewegt.
Denn in diesem Fall besteht nämlich sehr wohl ein Recht auf ein größeres Bett, wie wir auch in diesem Artikel beschrieben haben. Denn das Bundessozialgericht hatte in seinem Urteil Az: B 4 AS 79/12 R sehr wohl einen Anspruch als Erstausstattung bejaht, wenn das Kinderbett zu klein geworden ist.
Nach schriftlicher Antragstellung erging ein Bewilligungsbescheid. Eine Anfechtung durch Widerspruch war nicht mehr notwendig.
Immer auf einen schriftlichen Bescheid pochen
Dieses Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, immer auf einen schriftlichen Bescheid zu bestehen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB X ist das Jobcenter dazu verpflichtet. Der/die zuständige Sachbearbeiter/in sollte darauf hingewiesen werden.
Meist lenkt das Jobcenter dann von sich aus ein. Hilfreich ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis, dass man den schriftlichen Bescheid benötigt, um ein Widerspruchsverfahren einleiten zu können. Das bedeutet mehr Arbeit für den Sachbearbeiter, so dass er, wenn ein Leistungsanspruch besteht, tatsächlich schon vorher einlenkt.
Wichtig: Auch bei mündlichen Zusagen sollte ein schriftlicher Bewilligungsbescheid gefodert werden. Nur bei einem Bescheid besteht auch ein Rechtsanspruch, auf den man sich berufen kann.
Musterschreiben, wenn ein Antrag mündlich oder lapidar per Mail abgelehnt wird:
BG Nummer
Name, Anschrift
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe mich auf Ihre Aussage am…. / auf Ihre Email vom…..Sie haben mir münmdlich (oder per Email) eine Absage zu meinem Antrag auf….. mitgeteilt. Ich muss allerdings nach § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB X auf einen schriftlichen Bescheid ihrerseits pochen, da ich einen Widerspruch einlegen möchte. Bitte senden Sie mir innerhalb von 14 Tagen einen entsprechenden Bescheid zu meinem Antrag zu.
Mit freundlichen Grüßen