Bürgergeld: Vorwarnungen gestrichen aber mit Schonfrist

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Seit dem 1. Juli 2026 gelten für Bezieher der neuen Grundsicherung deutlich strengere Regeln bei versäumten Jobcenter-Terminen. Wer Termine wiederholt ohne wichtigen Grund verstreichen lässt, muss mit einer Kürzung von 30 Prozent und bei drei direkt aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen sogar mit dem zeitweisen Wegfall des Leistungsanspruchs rechnen.

Doch beim Wechsel vom Bürgergeld zur neuen Grundsicherung hat die Zählung neu begonnen. Terminversäumnisse aus der Zeit bis einschließlich 30. Juni 2026 dürfen nicht als frühere Verstöße für die verschärften Folgen nach neuem Recht herangezogen werden. Von einem Erlass alter Sanktionen kann dennoch keine Rede sein.

Warum die Jobcenter seit Juli neu zählen müssen

Die Ursache findet sich in der Übergangsregelung des § 65a Absatz 2 SGB II. Danach werden Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse, die vor dem 1. Juli 2026 stattgefunden haben, weiterhin nach den bis zum 30. Juni geltenden Vorschriften behandelt.

Die Bundesagentur für Arbeit geht noch einen Schritt weiter und stellt in ihren Fachlichen Weisungen ausdrücklich klar, dass bis zum 30. Juni festgestellte Meldeversäumnisse bei späteren Versäumnissen nach dem 1. Juli nicht als vorausgegangene Meldeversäumnisse zählen. Für die neue Sanktionssystematik beginnt die Zählung damit tatsächlich neu.

Das ist allerdings keine nachträglich gewährte Vergünstigung der Bundesregierung. Die Regelung war Bestandteil des gesetzlichen Übergangs vom bisherigen Bürgergeldrecht zur neuen Grundsicherung und verhindert, dass Betroffene nachträglich mit deutlich strengeren Rechtsfolgen belastet werden, über die sie zum Zeitpunkt des früheren Verstoßes noch nicht belehrt werden konnten.

Alte Terminversäumnisse sind deshalb nicht einfach gelöscht

Die neue Zählung darf nicht mit einer vollständigen Streichung alter Verstöße verwechselt werden. Wer beispielsweise im Juni 2026 ohne wichtigen Grund einen ordnungsgemäß angesetzten Jobcenter-Termin versäumt hat, kann dafür weiterhin nach dem damals geltenden Bürgergeldrecht sanktioniert werden.

Bei einem Meldeversäumnis sah das frühere Recht grundsätzlich eine Kürzung um zehn Prozent des Regelbedarfs für einen Monat vor. Bei einem Regelbedarf von 563 Euro entspricht das bei einem Alleinstehenden 56,30 Euro.

Ein solcher Juni-Verstoß darf aber nicht dazu benutzt werden, ein erstes Terminversäumnis im August bereits als zweiten Verstoß nach neuem Recht zu behandeln. Genau auf dieses Problem weist auch der Beitrag „Jobcenter darf neue 30-Prozent-Kürzung nicht auf alte Verstöße anwenden“ hin.

So streng sind die Regeln seit dem 1. Juli 2026

Mit der neuen Grundsicherung hat sich die Behandlung versäumter Meldetermine erheblich verändert. Beim ersten Meldeversäumnis nach neuem Recht wird der Regelbedarf zunächst nicht gekürzt, das Versäumnis wird jedoch erfasst und kann sich beim nächsten Terminversäumnis finanziell auswirken.

Beim zweiten Meldeversäumnis ohne wichtigen Grund kann der Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent gekürzt werden. Bei einem alleinstehenden Leistungsberechtigten mit 563 Euro Regelbedarf sind das 168,90 Euro weniger.

Situation Folge nach neuem Recht
Erstes Meldeversäumnis ab 1. Juli 2026 ohne wichtigen Grund Keine unmittelbare Geldkürzung, das Versäumnis wird jedoch gezählt.
Zweites Meldeversäumnis während eines ununterbrochenen Leistungsbezugs 30 Prozent weniger Regelbedarf für einen Monat.
Drittes direkt aufeinanderfolgendes Meldeversäumnis Nach Prüfung und Anhörung kann die Person als nicht erreichbar gelten. Der Regelbedarf kann zunächst entfallen.
Persönliche Vorsprache im anschließenden Monat Der Regelbedarf kann rückwirkend gezahlt werden, allerdings um 30 Prozent vermindert.
Keine persönliche Vorsprache innerhalb dieses Monats Der Leistungsbezug kann anschließend vollständig eingestellt werden. Für einen erneuten Leistungsbezug sind persönliche Vorsprache und ein neuer Antrag erforderlich.

Ausführlich haben wir die neue Abstufung bereits im Beitrag „Grundsicherung: Ab jetzt Dreimal plus eins Sanktionen der Jobcenter“ erläutert. Die möglichen Auswirkungen auf die Unterkunftskosten werden außerdem im Beitrag „Grundsicherung: Verpasste Jobcenter-Termine führen auch zur Mietsperre“ erklärt.

Bei der Zählung gibt es eine wichtige Unterscheidung

Für Betroffene kann verwirrend sein, dass das Gesetz mit zwei unterschiedlichen Betrachtungsweisen arbeitet. Für die 30-Prozent-Kürzung ab dem zweiten Meldeversäumnis wird die Zählung während eines ununterbrochenen Leistungsbezugs nicht allein deshalb zurückgesetzt, weil zwischenzeitlich ein anderer Jobcenter-Termin wahrgenommen wurde.

Anders sieht es beim drohenden Wegfall wegen Nichterreichbarkeit aus. Hier müssen drei Termine direkt aufeinanderfolgend ohne wichtigen Grund versäumt worden sein. Wird zwischen zwei Versäumnissen ein Termin wahrgenommen, liegt diese unmittelbare Dreierfolge nicht mehr vor.

Auch deshalb sollten Betroffene genau prüfen, welche Vorschrift das Jobcenter in einem Minderungs- oder Aufhebungsbescheid tatsächlich anwendet. Die verschiedenen Voraussetzungen dürfen nicht miteinander vermischt werden.

Die nun bekannt gewordene Übergangswirkung wird teilweise als Schonfrist für Menschen dargestellt, die Jobcenter-Termine nicht wahrgenommen haben.

Der Gesetzgeber kann für ein Verhalten aus der Vergangenheit nicht ohne Weiteres nachträglich strengere Folgen anwenden. Ein Betroffener, der im Juni einen Termin versäumte, erhielt eine Rechtsfolgenbelehrung nach dem damaligen Recht und musste mit den damals geltenden Folgen rechnen.

Die neue Grundsicherung verschärft diese Folgen erheblich. Deshalb trennt § 65a SGB II Verstöße vor und nach dem Stichtag voneinander. Die frühere Pflichtverletzung verschwindet dadurch nicht, sie bleibt lediglich im alten Sanktionssystem.

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Ein wichtiger Grund kann eine Sanktion verhindern

Auch seit der Verschärfung darf nicht jedes Nichterscheinen automatisch sanktioniert werden. Ein Meldeversäumnis mit finanziellen Folgen setzt voraus, dass der Termin ordnungsgemäß angeordnet wurde und kein wichtiger Grund für das Fernbleiben vorliegt.

Vor einer Minderung muss der Betroffene Gelegenheit erhalten, seine Gründe darzustellen. Das kann beispielsweise bei einer Erkrankung oder anderen schwerwiegenden Umständen von Bedeutung sein. Außerdem muss das Jobcenter prüfen, ob eine außergewöhnliche Härte vorliegt.

Bei bekannten psychischen Erkrankungen oder entsprechenden Anhaltspunkten gelten zusätzliche Anforderungen an die Anhörung. Das Bundesarbeitsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass persönliche Umstände vor einer Leistungsminderung berücksichtigt werden müssen.

Betroffene sollten besonders auf das Datum des Termins achten

Wer aktuell einen Sanktionsbescheid erhält, sollte deshalb zunächst prüfen, wann das darin genannte Verhalten stattgefunden hat. Liegt der Termin vor dem 1. Juli 2026, muss das Jobcenter die damalige Rechtslage anwenden.

Ebenso sollte geprüft werden, ob ein Termin aus Mai oder Juni bei der neuen Zählung als vorausgegangenes Meldeversäumnis verwendet wurde. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit schließen eine solche Übernahme ausdrücklich aus.

Wurde trotzdem eine 30-Prozent-Minderung verhängt, weil ein alter Termin mitgezählt wurde, sollte der Bescheid nicht ungeprüft bleiben. Betroffene können eine Korrektur verlangen und gegen einen fehlerhaften Bescheid mit den vorgesehenen Rechtsmitteln vorgehen.

Einen umfassenderen Überblick über weitere Neuregelungen bietet unser Beitrag „Alle jetzt beschlossenen SGB-II-Änderungen beim Bürgergeld ab 1. Juli 2026“.

Beispiel aus der Praxis

Die alleinstehende Maria erhält 563 Euro Regelbedarf im Monat. Sie versäumte am 18. Juni 2026 einen ordnungsgemäß angesetzten Jobcenter-Termin ohne wichtigen Grund. Für dieses Meldeversäumnis kann noch das alte Recht angewendet werden, sodass grundsätzlich eine Kürzung von 56,30 Euro für einen Monat möglich ist.

Am 12. August 2026 verpasst Maria erneut einen Termin ohne wichtigen Grund. Das Jobcenter darf den Juni-Termin jetzt nicht als erstes Meldeversäumnis des neuen Systems mitzählen und deshalb im August bereits 30 Prozent kürzen. Der August-Termin ist für die neue Zählung ihr erstes Meldeversäumnis und führt zunächst noch nicht zu einer finanziellen Minderung.

Versäumt Maria später einen weiteren Meldetermin ohne wichtigen Grund, kann dieser als wiederholtes Meldeversäumnis nach dem seit Juli geltenden Recht behandelt werden. Dann können für einen Monat 168,90 Euro ihres Regelbedarfs entfallen.

Fragen und Antworten zur neuen Zählung bei Jobcenter-Terminen

Frage: Zählen versäumte Jobcenter-Termine vor dem 1. Juli 2026 bei den neuen Sanktionen mit?

Nein. Meldeversäumnisse bis einschließlich 30. Juni 2026 werden nach der alten Rechtslage behandelt und dürfen bei der neuen Zählung ab Juli nicht als vorausgegangene Meldeversäumnisse berücksichtigt werden.

Frage: Sind alte Sanktionen damit vollständig aufgehoben?

Nein. Ein Terminversäumnis aus der Zeit vor dem 1. Juli kann weiterhin nach dem damals geltenden Recht sanktioniert werden. Es darf lediglich nicht dazu führen, dass ein späteres Versäumnis nach neuem Recht bereits als wiederholtes Meldeversäumnis gewertet wird.

Frage: Kostet der erste versäumte Termin seit Juli sofort Geld?

Beim ersten Meldeversäumnis nach neuem Recht erfolgt noch keine unmittelbare Leistungsminderung. Das Versäumnis wird jedoch erfasst und kann bei einem weiteren Meldeversäumnis zu einer Kürzung führen.

Frage: Wie hoch ist die Kürzung beim zweiten Meldeversäumnis?

Der Regelbedarf kann für einen Monat um 30 Prozent vermindert werden. Bei einem alleinstehenden Leistungsberechtigten mit einem Regelbedarf von 563 Euro bedeutet das eine Kürzung um 168,90 Euro.

Frage: Beginnt die Zählung wieder von vorn, wenn zwischendurch ein Termin wahrgenommen wird?

Für die allgemeine Einstufung als wiederholtes Meldeversäumnis grundsätzlich nicht, solange der Leistungsbezug nicht unterbrochen wurde. Für die besondere Folge nach drei direkt aufeinanderfolgenden versäumten Terminen ist dagegen eine ununterbrochene Folge erforderlich, sodass ein wahrgenommener Termin diese Dreierfolge unterbricht.

Frage: Was sollte man tun, wenn das Jobcenter einen Termin aus Juni bei der neuen Sanktion mitgerechnet hat?

Betroffene sollten das Datum des vorgeworfenen Meldeversäumnisses und die im Bescheid genannte Rechtsgrundlage prüfen. Wurde ein Verstoß vor dem 1. Juli 2026 als früheres Meldeversäumnis nach neuem Recht mitgezählt, spricht die Übergangsregelung des § 65a Absatz 2 SGB II gegen diese Berechnung und der Bescheid sollte überprüft werden.