Ab dem 1. Juli 2026 gilt für alle Leistungsberechtigten der Grundsicherung für Arbeitsuchende ein neues Regelwerk rund um den Kooperationsplan. Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch — beschlossen vom Bundestag am 5. März 2026, vom Bundesrat gebilligt — schreibt die §§ 15, 15a und 15b SGB II grundlegend um: was im Plan stehen muss, wie er zustande kommt, und was passiert, wenn er nicht zustande kommt.
Wer bislang glaubte, der Kooperationsplan sei ein unverbindlicher Leitfaden ohne echte Konsequenzen, täuscht sich ab Juli 2026: Ein einziger verpasster Termin im Jobcenter kann jetzt direkt zu einem Verwaltungsakt führen, dessen Inhalte dann per Sanktion durchgesetzt werden.
Der Kooperationsplan als Instrument verschwindet nicht. Was sich ändert, ist die Machtstruktur dahinter. Bisher konnten Betroffene einen Termin im Jobcenter verpassen, ohne sofortige Konsequenzen befürchten zu müssen. Sie konnten über einzelne Punkte streiten und im Zweifelsfall das Schlichtungsverfahren beantragen.
Dieses Schlichtungsverfahren ist ab Juli 2026 Geschichte — ersatzlos gestrichen. Was bleibt, sind zwei mögliche Ausgänge: Ein gemeinsam erarbeiteter Kooperationsplan, oder ein einseitiger Verwaltungsakt des Jobcenters. Welcher Ausgang eintritt, hängt maßgeblich davon ab, wie Sie sich verhalten.
Was ab Juli neu im Kooperationsplan stehen muss — und warum das riskanter ist
Der Kooperationsplan soll weiterhin das Eingliederungsziel festhalten, die wesentlichen Schritte zur Integration in Arbeit oder Ausbildung beschreiben und festlegen, welche Maßnahmen das Jobcenter anbietet.
Das ist nicht neu. Neu ist, dass ab dem 1. Juli 2026 auch die Inanspruchnahme medizinischer und psychologischer Behandlungen, Präventionsleistungen sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausdrücklich Bestandteil des Kooperationsplans werden können — und bei entsprechendem Bedarf werden sollen.
Das klingt nach Fürsorge. Es birgt ein konkretes Risiko. Wird im Plan festgehalten, dass Sie an einer bestimmten Maßnahme, einem Coaching oder einer Behandlung teilnehmen sollen, und halten Sie das nicht ein, hat das Jobcenter ab Juli eine direkte Handhabe.
Es kann die im Plan verankerten Pflichten per Verwaltungsakt verbindlich durchsetzen. Neu dabei ist die Präzisionspflicht aufseiten des Jobcenters: Das Amt muss im Verwaltungsakt exakt bestimmen, welche Eigenbemühungen Sie in welcher Häufigkeit, Form und Frist nachzuweisen haben. Vage Formulierungen wie „ausreichende Bewerbungsbemühungen nachweisen” genügen nicht mehr.
Das ist eine wichtige Schutzregel — und zugleich ein Argument, den Plan sorgfältig zu lesen, bevor etwas als zur Kenntnis genommen gilt.
Thomas B., 44, aus Hannover, bezieht seit zwei Jahren Leistungen der Grundsicherung. Bisher stand in seinem Kooperationsplan: monatlich zwei Bewerbungen einreichen.
Ab Juli 2026 muss dieser Eintrag bei der nächsten Fortschreibung konkretisiert werden — mit genauer Angabe, in welcher Form (schriftlich, elektronisch), in welcher Häufigkeit (zwei pro Monat bis zum 15.) und mit dem verlangten Nachweis (Screenshot, Eingangsbestätigung). Erst dann löst der Nichtnachweis direkt eine Pflichtverletzung aus.
Der Pflichttermin im Jobcenter: Persönliches Erscheinen ist jetzt verbindlich
Bisher war es in der Praxis möglich, dass Kooperationspläne auch telefonisch oder per Videogespräch fortgeschrieben wurden. Das 13. SGB II-Änderungsgesetz macht damit Schluss: Die Erstellung der Potenzialanalyse und die erstmalige Aufstellung des Kooperationsplans müssen ab dem 1. Juli 2026 zwingend im persönlichen Gespräch im Jobcenter stattfinden.
Sie müssen erscheinen — nicht anrufen, nicht Unterlagen einschicken, nicht eine Vollmacht schicken.
Das klingt nach Formalität. Es ist keine. Denn genau mit der Frage, ob Sie diesen Termin wahrgenommen haben oder nicht, beginnt die neue Gefahrenzone. Die erste Einladung zum Gespräch erfolgt nach wie vor ohne Rechtsfolgenbelehrung — das schreibt das Gesetz noch immer vor. Aber was danach passiert, wenn Sie nicht kommen, hat sich grundlegend geändert.
Wichtig für laufende Leistungsbeziehende: Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen gilt zunächst für die Neuerstellung eines Plans. Besteht bereits ein Kooperationsplan, kann dessen regelmäßige Aktualisierung weiterhin anders organisiert werden. Die neue Pflicht greift primär dort, wo ein Plan erst neu erstellt wird — also bei Neu-Anträgen und bei Bestandsfällen, bei denen der bisherige Plan ausgelaufen ist.
Kommen Sie nicht zum Termin oder einigen Sie sich nicht: Der Verwaltungsakt kommt
Hier liegt die eigentliche Sprengkraft des neuen § 15b SGB II. Wer eine Einladung zu einem Gespräch über den Kooperationsplan ohne wichtigen Grund nicht wahrnimmt, verliert den Verhandlungsspielraum.
Das Jobcenter kann dann sofort — noch vor einem erneuten Gesprächsversuch — per Verwaltungsakt festlegen, wozu Sie verpflichtet sind. Und dieser Verwaltungsakt kommt mit Rechtsfolgenbelehrung: Wer dagegen verstößt, riskiert eine Leistungsminderung.
Die möglichen Pflichten in einem solchen Verpflichtungs-Verwaltungsakt umfassen: die Aufnahme oder Fortführung einer zumutbaren Arbeit oder Ausbildung, die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit, die Teilnahme an Integrationskursen oder berufsbezogener Deutschsprachförderung.
Das Jobcenter entscheidet dann allein, was zumutbar ist und in welchem Zeitrahmen. Sie haben in diesem Moment keinen Verhandlungspartner mehr — nur noch einen Bescheid.
Noch drastischer ist die zweite Fallgruppe: Wenn ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder nicht fortgeschrieben werden kann, ist das Jobcenter ab Juli 2026 gesetzlich verpflichtet, einen sogenannten ersetzenden Verwaltungsakt zu erlassen. Der Plan wird nicht offen gelassen. Er wird durch einen einseitigen Bescheid ersetzt, der rechtlich bindend ist und gegen den nur mit Widerspruch und Klage vorgegangen werden kann.
Sandra K., 37, aus Dortmund, hatte bisher oft Schwierigkeiten, sich mit ihrer Sachbearbeiterin auf die Inhalte des Kooperationsplans zu einigen. Sie nutzte das Schlichtungsverfahren zweimal, um Maßnahmen abzuwenden, die sie für unzumutbar hielt.
Ab dem 1. Juli 2026 gibt es dieses Schlichtungsverfahren nicht mehr. Wenn Sandra und das Jobcenter sich nicht einigen, erlässt das Jobcenter einen Verwaltungsakt. Sandras einzige Option ist dann der Widerspruch — mit allen damit verbundenen Risiken und Fristen.
Was viele Betroffene unterschätzen: Ein Verwaltungsakt des Jobcenters, der Eingliederungspflichten festlegt, entfaltet keine aufschiebende Wirkung durch einen Widerspruch.
Das gesetzliche Vollziehungsgebot nach § 39 SGB II bedeutet konkret: Sie müssen die im Verwaltungsakt festgelegten Pflichten bereits während des Widerspruchsverfahrens erfüllen. Wer den Bescheid ignoriert und auf den Ausgang des Widerspruchs wartet, riskiert Leistungsminderungen — auch wenn sich herausstellt, dass der Bescheid rechtswidrig war.
Wie Sie gegen einen schlechten Verwaltungsakt vorgehen
Ein Widerspruch gegen einen Verpflichtungs-Verwaltungsakt oder einen ersetzenden Verwaltungsakt ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe beim Jobcenter einzulegen.
Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und die Gründe klar benennen: Warum ist die Pflicht unzumutbar? Wurde das Gespräch wirklich ohne wichtigen Grund versäumt, oder lag ein Hinderungsgrund vor? Wurde die Rechtsfolgenbelehrung korrekt zugestellt?
Weil der Widerspruch die Pflichten nicht aufschiebt, ist in vielen Fällen ein Eilantrag nach § 86b SGG beim Sozialgericht der entscheidende Schritt. Mit diesem Antrag beantragen Sie, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung Ihres Widerspruchs ausdrücklich anordnet — mit der Folge, dass der Verwaltungsakt bis zur Entscheidung nicht vollzogen werden darf.
Das Gericht prüft, ob ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen und ob eine unbillige Härte droht.
Für einen erfolgreichen Eilantrag brauchen Sie: den Verwaltungsakt im Wortlaut, das Datum der Bekanntgabe, Belege für den behaupteten wichtigen Grund (Krankenhausbescheinigung, Krankschreibung, Zustellungsnachweis, falls das Schreiben nicht ankam) und eine klare Begründung, warum die geforderte Pflicht unzumutbar ist — wegen fehlender Kinderbetreuung, gesundheitlicher Einschränkungen oder weil die Maßnahme keinen vertretbaren Bezug zu Ihren tatsächlichen Jobaussichten hat.
VdK, SoVD und Sozialberatungen helfen beim Formulieren; wer sich die Anwaltskosten nicht leisten kann, hat Anspruch auf Beratungshilfe.
Daneben bleibt eine weitere Schutzlinie: Selbst wenn ein Verwaltungsakt zunächst wirksam ist, kann er angegriffen werden, wenn er Formfehler enthält. Das Gesetz schreibt vor, dass das Jobcenter exakt angeben muss, welche Eigenbemühungen Sie in welcher Häufigkeit, Form und Frist nachzuweisen haben.
Fehlt diese Konkretisierung oder ist die Rechtsfolgenbelehrung fehlerhaft, ist der Bescheid angreifbar. Lesen Sie jeden Verwaltungsakt daher Zeile für Zeile: Steht drin, was Sie konkret, wann und wie nachweisen müssen? Fehlt das, gibt es Ansatzpunkte für den Widerspruch.
Was gilt für laufende Kooperationspläne und Bestandsfälle
Wer zum Stichtag 1. Juli 2026 bereits einen laufenden Kooperationsplan hat, muss nicht sofort handeln. Laufende Bewilligungszeiträume enden nicht automatisch, und bestehende Pläne behalten bis zur nächsten turnusmäßigen Fortschreibung ihre Gültigkeit — der Kooperationsplan wird alle sechs Monate aktualisiert, der nächste Termin kommt also spätestens im ersten Halbjahr 2027.
Erst wenn der Plan neu erstellt oder fortgeschrieben wird, gelten die neuen Regeln vollständig.
Das bedeutet aber auch: Spätestens Ende 2026 oder Anfang 2027 werden die allermeisten Bestandsfälle auf das neue System umgestellt worden sein. Dann gelten für alle: die Pflicht zum persönlichen Erscheinen für eine Neuerstellung, das Recht des Jobcenters auf sofortigen Verpflichtungs-Verwaltungsakt bei Terminsversäumnis, die verschärfte Konkretisierungspflicht für Eigenbemühungen und das Ende des Schlichtungsverfahrens.
Wer bis dahin ein schwieriges Verhältnis zur Sachbearbeiterin hat, sollte die verbleibende Zeit nutzen, um Konflikte noch im alten Verfahren zu klären.
Für Neuanträge ab dem 1. Juli 2026 gelten die neuen Regeln von Beginn an. Wer im zweiten Halbjahr 2026 erstmals oder nach einer Unterbrechung neu Grundsicherungsgeld beantragt, wird sofort in das neue System eingegliedert — mit allen Konsequenzen. Das Jobcenter darf ab dem ersten Antragstag Eingliederungsmaßnahmen einleiten, und ein verpasster Erstgesprächstermin löst direkt die neue Mechanik aus.
Was mit dem bisherigen Begriff Bürgergeld passiert: Die Leistung heißt seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld. Bescheide, die noch von Bürgergeld sprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2026 so ausgestellt werden — das hat der Gesetzgeber ausdrücklich geregelt. An den Regelsätzen selbst ändert sich vorerst nichts: Der Regelbedarfssatz für eine alleinstehende Person bleibt bei 563 Euro monatlich.
Häufige Fragen zum Kooperationsplan ab 1. Juli 2026
Muss ich den Kooperationsplan unterschreiben?
Nein — der Kooperationsplan ist kein Vertrag und erfordert keine Unterschrift. Er wird Ihnen in Textform ausgehändigt. Die rechtliche Wirkung entfaltet sich nicht durch Ihre Unterschrift, sondern durch die nachfolgenden Verwaltungsakte, wenn Vereinbartes nicht eingehalten wird. Dennoch: Nehmen Sie den Plan ernst. Was darin steht, bildet die Grundlage für spätere Verpflichtungs-Verwaltungsakte.
Was ist ein wichtiger Grund für das Fernbleiben vom Termin?
Wichtige Gründe sind nach der ständigen Rechtsprechung der Sozialgerichte: Erkrankung mit ärztlichem Attest, Krankenhausaufenthalt, Pflege eines nahen Angehörigen ohne andere Betreuungsmöglichkeit, fehlende Kinderbetreuung bei einem kurzfristig angesetzten Termin oder der Nachweis, dass das Einladungsschreiben nicht zugegangen ist. Teilen Sie einen wichtigen Grund sofort — idealerweise vorab oder am selben Tag — dem Jobcenter mit und dokumentieren Sie das.
Kann das Jobcenter mich zu einer Therapie verpflichten?
Psychotherapie und medizinische Behandlungen können im Kooperationsplan aufgeführt werden. Eine Verpflichtung zur Psychotherapie gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Person ist nach der bisherigen Rechtsprechung der Sozialgerichte rechtswidrig — entsprechende Anordnungen wurden wiederholt aufgehoben. Die neue Regelung kehrt das nicht um. Wer mit einer solchen Eintragung konfrontiert wird, sollte Widerspruch einlegen und juristischen Rat einholen.
Was passiert, wenn ich eine Maßnahme für unzumutbar halte?
Sprechen Sie das beim Gespräch im Jobcenter direkt an. Wenn keine Einigung gelingt, droht der ersetzende Verwaltungsakt. Dagegen steht der Widerspruch — und bei ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit zusätzlich der Eilantrag beim Sozialgericht. Die Erfolgsaussichten steigen, wenn Sie die Unzumutbarkeit konkret begründen: fehlende Kinderbetreuung, gesundheitliche Einschränkungen, sachliche Ungeeignetheit der Maßnahme für Ihren Beruf.
Kann das Jobcenter Leistungen um 100 Prozent kürzen?
Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat die Grenzen für Leistungsminderungen abgesteckt. Bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Kooperationsplan beträgt die Sanktionshöhe ab 1. Juli 2026 einheitlich 30 Prozent des Regelbedarfs. Das entspricht rund 169 Euro monatlich bei Alleinstehenden. Eine vollständige Streichung des Regelsatzes ist damit ausgeschlossen.
Quellen
BMAS: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
gegen-hartz.de: Alle jetzt beschlossenen SGB II-Änderungen ab 1. Juli 2026




