Ob Arbeitslosigkeit die Rente schmälert oder beinahe neutral bleibt, entscheidet sich an zwei Stellen der Rentenformel: Zum einen daran, ob in dieser Zeit Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung fließen und damit Entgeltpunkte entstehen.
Zum anderen daran, ob die Monate für wichtige Wartezeiten zählen, etwa für die Altersrente für langjährig (35 Jahre) oder besonders langjährig Versicherte (45 Jahre). Maßstab für die Rentenhöhe ist der sogenannte aktuelle Rentenwert, der seit dem 1. Juli 2025 bundeseinheitlich 40,79 Euro pro Entgeltpunkt beträgt.
Inhaltsverzeichnis
Arbeitslosengeld I: Pflichtbeiträge – aber auf reduzierter Basis
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld I (ALG I) zahlt die Agentur für Arbeit Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung. Bewertet wird dabei nicht Ihr frühere voller Verdienst, sondern 80 Prozent des dem ALG I zugrunde liegenden Arbeitsentgelts. Das bedeutet: Pro ALG-I-Jahr entstehen grundsätzlich 20 Prozent weniger Entgeltpunkte als in einem Beschäftigungsjahr mit demselben früheren Verdienst.
Bürgergeld/ALG II: Anrechnungszeit statt Rentenpunkten
Anders sieht es beim Bürgergeld (früher ALG II) aus: Seit 2011 zahlen Jobcenter hierfür keine Rentenbeiträge mehr. Diese Monate gelten rentenrechtlich zwar als Anrechnungszeiten und helfen damit u. a. beim Erreichen bestimmter Wartezeiten, erhöhen die Rentenhöhe aber in der Regel nicht, weil keine eigenen Entgeltpunkte entstehen. Wer Bürgergeld bezieht, sollte daher besonders auf Lücken im Versicherungsverlauf achten.
Zählen die zwei Jahre für „35“ und „45“? Die Wartezeiten-Falle
Für die Altersrente für langjährig Versicherte zählen Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit (inklusive Zeiten ohne Leistungsbezug, wenn man arbeitslos gemeldet ist) grundsätzlich zur 35-Jahre-Wartezeit. Für die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre) werden Zeiten mit ALG I grundsätzlich berücksichtigt – mit einer wichtigen Ausnahme: Liegen sie in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, zählen sie nur dann mit, wenn die Arbeitslosigkeit auf Insolvenz oder vollständige Betriebsaufgabe beruht. Bürgergeld/ALG II wird für die 45-Jahre-Wartezeit nicht angerechnet.
Gemeldet sein ist Gold wert
Wer keinen Anspruch auf Leistungen hat, sollte sich dennoch bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Nur dann werden diese Monate als Anrechnungszeit geführt – das kann später entscheidend sein, um Wartezeiten zu erfüllen oder Lücken zu vermeiden.
Zwei Jahre Arbeitslosigkeit – so wirkt das in Euro
Wie stark zwei Jahre Arbeitslosigkeit Ihre spätere Rente beeinflussen, hängt vom konkreten Verlauf ab:
Fall 1: Zwei Jahre komplett mit ALG I
Bei einem früheren Durchschnittsverdienst entstehen durch die 80-Prozent-Bewertung rund 0,8 Entgeltpunkte pro Jahr. Zwei Jahre ALG I bringen damit etwa 1,6 Entgeltpunkte. Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert ergibt das rund 65,26 Euro Bruttorente pro Monat.
Zum Vergleich: Zwei Jahre Beschäftigung mit Durchschnittsverdienst ergäben etwa 2,0 Entgeltpunkte bzw. rund 81,58 Euro pro Monat. Der „Preis“ der Arbeitslosigkeit in diesem Beispiel läge also bei rund 16,32 Euro Monatsrente.
Die Logik bleibt gleich, wenn Ihr früherer Verdienst unter oder über dem Durchschnitt lag: Bei 80 Prozent des Durchschnitts wären es über zwei Jahre rund 52,21 Euro; bei 120 Prozent rund 78,32 Euro.
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Fall 2: Ein Jahr ALG I, ein Jahr Bürgergeld oder ungemeldete Arbeitslosigkeit
Das ALG-I-Jahr erzeugt bei früherem Durchschnittsverdienst etwa 0,8 Entgeltpunkte und damit rund 32,63 Euro Monatsrente. Das Bürgergeld-Jahr bringt in der Regel keine zusätzlichen Entgeltpunkte; es zählt aber – sofern arbeitslos gemeldet – als Anrechnungszeit für die 35-Jahre-Wartezeit.
Fall 3: Zwei Jahre Bürgergeld oder ungemeldete Arbeitslosigkeit
Hier entstehen typischerweise keine Entgeltpunkte. Für die 35-Jahre-Wartezeit können die Monate als Anrechnungszeit zählen, für die 45-Jahre-Wartezeit jedoch nicht. Wer darüber hinaus nicht gemeldet ist, riskiert echte Lücken im Versicherungsverlauf, die weder für Wartezeiten zählen noch bewertet werden.
Kurz vor der Rente: Der heikle Zeitraum
Besonders sensibel sind die letzten 24 Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn. ALG-I-Zeiten in diesem Fenster werden – wie beschrieben – für die 45-Jahre-Wartezeit nur in Ausnahmefällen berücksichtigt.
Wer kurz vor der Rente arbeitslos wird und noch Monate zur 45-Jahre-Wartezeit braucht, sollte deshalb prüfen, ob rentenversicherungspflichtige Beschäftigung – auch im kleinen Umfang – die bessere Option ist.
Wege, um Nachteile abzufedern
Wer während der Arbeitslosigkeit arbeitet, etwa im Minijob, ist seit 2013 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und erwirbt dadurch Pflichtbeitragszeiten und Entgeltpunkte – es sei denn, man hat sich ausdrücklich von der Versicherungspflicht befreien lassen. Solche Zeiten zählen auch für die 45-Jahre-Wartezeit.
Alternativ können freiwillige Beiträge helfen, Lücken zu schließen und die Rentenhöhe zu steigern; sie sind besonders nützlich, wenn Monate sonst unbewertet blieben. Fristen und Möglichkeiten erläutert die Deutsche Rentenversicherung in ihren aktuellen Hinweisen.
Frühverrentung aus dem Bürgergeld-Bezug
Jobcenter können ältere Bürgergeld-Beziehende unter Umständen dazu drängen, eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen zu beantragen. Das sichert zwar den Lebensunterhalt, senkt aber die lebenslange Rente. Wer betroffen ist, sollte sich zwingend rentenrechtlich beraten lassen und Alternativen prüfen.
Fazit: Zwei Jahre sind nicht gleich zwei Jahre
Für die Rentenbiografie macht es einen erheblichen Unterschied, ob die zwei Jahre mit ALG I und Pflichtbeiträgen oder mit Bürgergeld ohne Beitragszahlung verbracht werden, ob die Arbeitslosigkeit gemeldet ist und in welcher Phase des Erwerbslebens sie liegt.
In Zahlen heißt das: Zwei ALG-I-Jahre bringen – bei früherem Durchschnittsverdienst – rund 65 Euro monatliche Bruttorente; zwei Jahre Bürgergeld typischerweise 0 Euro, helfen aber bei der 35-Jahre-Wartezeit. Wer kurz vor dem Ruhestand steht, muss zudem die 24-Monats-Regel zur 45-Jahre-Wartezeit im Blick behalten.
In allen Konstellationen gilt: Konto klären, Zeiten melden, und – wenn möglich – mit versicherungspflichtiger Beschäftigung oder freiwilligen Beiträgen gegensteuern.




