Ein Arbeitgeber darf nicht einfach festlegen, dass Beschäftigte höchstens zwei Wochen Urlaub am Stück nehmen dürfen. Das Thüringer Landesarbeitsgericht erklärte eine solche pauschale Begrenzung für unzulässig. Einer Arbeitnehmerin sprach das Gericht 17 Urlaubstage zusammenhängenden Erholungsurlaub zu.
Entscheidend ist § 7 Bundesurlaubsgesetz: Grundsätzlich soll Urlaub gerade zusammenhängend genommen werden. (Thüringer LAG, Beschluss vom 2. März 2026 – 4 Ta 15/26)
Arbeitgeber wollte höchstens zwei Wochen Urlaub erlauben
Die Arbeitnehmerin wollte vom 1. bis zum 25. März 2026 Urlaub nehmen. Der Arbeitgeber lehnte den langen zusammenhängenden Zeitraum ab. Im Betrieb würden grundsätzlich nicht mehr als zwei Wochen Urlaub am Stück bewilligt.
Die Beschäftigte akzeptierte das nicht und zog vor Gericht. Bereits das Arbeitsgericht Nordhausen verpflichtete den Arbeitgeber im Hauptsacheverfahren dazu, ihr den gewünschten Urlaub zu gewähren.
Weil diese Entscheidung vor dem geplanten Urlaubsbeginn noch nicht rechtskräftig war und der Arbeitgeber sie nicht akzeptieren wollte, beantragte die Arbeitnehmerin zusätzlich einstweiligen Rechtsschutz.
Das Landesarbeitsgericht gab ihr weitgehend Recht und sprach ihr für den Zeitraum vom 3. bis zum 25. März 2026 insgesamt 17 Urlaubstage zu. (Open Legal Data)
Zwei Wochen sind keine gesetzliche Obergrenze
Der entscheidende Fehler des Arbeitgebers lag nach Ansicht des Gerichts in einem falschen Verständnis des Bundesurlaubsgesetzes.
§ 7 Abs. 2 BUrlG schreibt vor, dass Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren ist. Eine Aufteilung kommt erst in Betracht, wenn dringende betriebliche Gründe oder Gründe in der Person des Arbeitnehmers dies erforderlich machen. (Gesetze im Internet)
Die im Gesetz genannten zwölf aufeinanderfolgenden Werktage bedeuten deshalb nicht: „Mehr als zwei Wochen sind verboten.“
Die Regel funktioniert genau umgekehrt. Muss ein längerer Urlaub ausnahmsweise geteilt werden und besteht ein Urlaubsanspruch von mehr als zwölf Werktagen, muss wenigstens ein Teil des Urlaubs mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
Das Thüringer LAG stellte deshalb ausdrücklich fest, dass eine betriebliche Regel „höchstens zwei Wochen zusammenhängender Urlaub“ gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG verstößt. (Open Legal Data)
Arbeitgeber braucht konkrete betriebliche Gründe
Arbeitgeber dürfen einen bestimmten Urlaubswunsch trotzdem ablehnen. Dafür reicht aber nicht der allgemeine Hinweis, drei Wochen Urlaub würden organisatorische Schwierigkeiten verursachen.
Nach § 7 Abs. 1 BUrlG muss der Arbeitgeber die Urlaubswünsche der Beschäftigten berücksichtigen. Ablehnen darf er sie beispielsweise, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen oder andere Beschäftigte Urlaub für denselben Zeitraum wünschen und unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben. (Gesetze im Internet)
Denkbar sind etwa erhebliche personelle Engpässe während einer Saisonspitze oder mehrere gleichzeitig gestellte Urlaubsanträge, die den Betriebsablauf tatsächlich gefährden würden.
Der Arbeitgeber muss solche Gründe aber konkret darlegen.
Pauschaler Hinweis auf Personalmangel reicht nicht
Genau daran scheiterte der Arbeitgeber in Thüringen. Er verwies zwar auf personelle Engpässe. Das überzeugte das Landesarbeitsgericht jedoch nicht.
Dass die Abwesenheit einer Beschäftigten zu einer dünneren Personaldecke führt, reicht für sich genommen nicht aus. Konkrete Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, denen aus sozialen Gründen Vorrang gebührt hätte, hatte das Unternehmen ebenfalls nicht vorgetragen. (Open Legal Data)
Damit blieb kein ausreichender Grund, den langen zusammenhängenden Urlaub zu verweigern.
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Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend bleiben
Die Entscheidung ist für Arbeitnehmer wichtig, weil in vielen Betrieben die Vorstellung verbreitet ist, zwei Wochen Urlaub am Stück seien der gesetzliche Normalfall und längere Zeiträume eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.
Das Bundesurlaubsgesetz sagt etwas anderes.
Der Erholungszweck spricht gerade dafür, Urlaub nicht beliebig in viele einzelne Tage oder kurze Blöcke aufzuteilen. Die zusammenhängende Gewährung bildet den gesetzlichen Ausgangspunkt. Eine Teilung muss begründet werden.
Auch betriebliche Urlaubsrichtlinien können diesen Grundsatz nicht einfach umdrehen. Ein Arbeitgeber kann deshalb nicht allein mit dem Hinweis auf eine interne Regel erklären, drei Wochen Urlaub seien generell ausgeschlossen.
Bedeutet das einen Anspruch auf drei oder vier Wochen Urlaub am Stück?
Nein. Das Urteil bedeutet nicht, dass Arbeitnehmer jeden beliebig langen Urlaubszeitraum durchsetzen können.
Der Arbeitgeber darf weiterhin widersprechen, wenn konkrete dringende betriebliche Gründe vorliegen. Auch Urlaubswünsche anderer Beschäftigter können entgegenstehen. Dabei können beispielsweise schulpflichtige Kinder, Ferienzeiten oder andere soziale Gesichtspunkte eine Rolle spielen.
Entscheidend bleibt deshalb immer der Einzelfall.
Was Arbeitgeber nach dem Thüringer Beschluss jedoch nicht dürfen: eine starre Obergrenze von zwei Wochen festlegen und damit jeden längeren Antrag unabhängig von der konkreten Betriebssituation ablehnen.
Arbeitnehmer sollten Urlaub nicht eigenmächtig antreten
Auch wenn ein Arbeitgeber einen Urlaubsantrag rechtswidrig ablehnt, sollten Beschäftigte nicht einfach zu Hause bleiben oder verreisen.
Eine eigenmächtige Selbstbeurlaubung kann arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung auslösen. Arbeitnehmer müssen ihren Urlaubsanspruch notfalls gerichtlich durchsetzen.
Der Fall aus Thüringen zeigt zugleich, dass dies bei einem unmittelbar bevorstehenden Urlaub auch über ein Eilverfahren möglich sein kann. Das Landesarbeitsgericht hielt eine einstweilige Verfügung trotz der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich für zulässig. Andernfalls wäre der Anspruch auf genau diesen Urlaubszeitraum mit jedem verstrichenen Tag verloren gegangen. (Open Legal Data)
Warum wurden nur 17 Urlaubstage zugesprochen?
Die Arbeitnehmerin hatte ursprünglich Urlaub vom 1. bis zum 25. März verlangt. Das Landesarbeitsgericht sprach ihr jedoch nur den Zeitraum vom 3. bis zum 25. März zu.
Für Sonntag, den 1. März, war keine Arbeitspflicht dargelegt worden. Urlaub kann aber nur für Tage erteilt werden, an denen grundsätzlich gearbeitet werden müsste.
Für den 2. März bestand außerdem Streit darüber, ob die Arbeitnehmerin arbeitsunfähig war. Zudem hätte das Gericht Urlaub für diese bereits vergangenen Tage rückwirkend gewähren müssen. Das ist grundsätzlich nicht möglich. (Open Legal Data)
Darf der Arbeitgeber Urlaub generell auf zwei Wochen begrenzen?
Nein. Eine pauschale betriebliche Regel, nach der Arbeitnehmer nie mehr als zwei Wochen zusammenhängenden Urlaub erhalten, verstößt nach dem Thüringer Landesarbeitsgericht gegen § 7 Abs. 2 BUrlG.
Kann der Arbeitgeber drei Wochen Urlaub trotzdem ablehnen?
Ja, wenn konkrete dringende betriebliche Gründe entgegenstehen oder andere Urlaubswünsche unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben. Allgemeine Hinweise auf Personalknappheit reichen jedoch nicht ohne Weiteres.
Darf ein Arbeitnehmer nach einer unberechtigten Ablehnung einfach Urlaub machen?
Nein. Beschäftigte dürfen sich grundsätzlich nicht selbst beurlauben. Verweigert der Arbeitgeber den Urlaub rechtswidrig und rückt der gewünschte Zeitraum näher, kann gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht kommen.
Quellen
Bundesurlaubsgesetz, § 7 – Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs (Gesetze im Internet)
Thüringer Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 2. März 2026 – 4 Ta 15/26 (Open Legal Data)
Institut zur Fortbildung von Betriebsräten, „Maximal zwei Wochen Urlaub am Stück?“, 14. April 2026 (betriebsrat.de)




