Gericht kippt Trinkgeld-Regel bei Lieferando

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Wer Essen bestellt und dem Fahrer vorab ein Trinkgeld gibt, erwartet auch eine Lieferung. Eine Lieferando-Klausel schloss die Erstattung des Trinkgeldes jedoch selbst dann aus, wenn das Restaurant die Bestellung stornierte und das Essen überhaupt nicht ankam.

Das Kammergericht Berlin hat diese Regelung für unwirksam erklärt. Die Entscheidung stärkt die Rechte der Kunden, führt aber nicht automatisch zur Rückzahlung früher einbehaltener Beträge.

Für die Fahrer bedeutet das Urteil arbeitsrechtlich aber auch weniger Einkommen.

Welche Regelung das Gericht beanstandet hat

Bei Lieferando können Kunden bereits während der Onlinebestellung ein Trinkgeld für den Fahrer zahlen. Nach der beanstandeten Geschäftsbedingung war eine Rückgabe ausgeschlossen, sobald die Platzierung des Trinkgeldes bestätigt worden war.

Gegen diese Regelung klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband nach Beschwerden von Verbrauchern. Das Verfahren richtete sich gegen die yd. yourdelivery GmbH, die hinter der Vermittlungsplattform steht.

Das Kammergericht gab der Klage mit Urteil vom 24. Juni 2026 statt, das Aktenzeichen lautet 23 UKl 2/26. Nach der am 4. September veröffentlichten Mitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbands ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig.

Warum der vollständige Erstattungsausschluss problematisch ist

Nach der vom Verbraucherzentrale Bundesverband erläuterten Gerichtsauffassung erfasste die Klausel auch Bestellungen, die das Restaurant selbst stornierte. Kunden hätten in dieser Situation ein berechtigtes Interesse daran, neben dem Essenspreis auch das vorab gezahlte Trinkgeld zurückzuerhalten.

Die freiwillige Zahlung sollte die erwartete Lieferleistung honorieren. Eine Vertragsgestaltung, die diesen Zusammenhang vollständig ausblendet, benachteiligt die Besteller unangemessen.

Auch akzeptierte Geschäftsbedingungen können unwirksam sein

Für Verbraucher ist der Fall ein Beispiel dafür, dass eine Regelung nicht allein deshalb wirksam ist, weil sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht. Auch die Zustimmung beim Bestellvorgang macht eine unzulässige Bestimmung nicht verbindlich.

Das Bürgerliche Gesetzbuch setzt vorformulierten Vertragsbedingungen Grenzen. Nach § 307 BGB sind Bestimmungen unwirksam, wenn sie die andere Vertragsseite entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Das Gesetz erfasst außerdem Fälle, in denen Bedingungen nicht klar und verständlich formuliert sind. Ebenso können Einschränkungen wesentlicher Rechte problematisch sein, wenn sie den Vertragszweck gefährden.

Für Kunden folgt daraus: Eine Ablehnung mit dem bloßen Hinweis auf die Geschäftsbedingungen beantwortet noch nicht die Frage, ob sie rechtlich Bestand hat. Entscheidend ist auch, ob die verwendete Regelung zulässig ist.

Lieferando verweist auf bereits geänderte Praxis

Lieferando erklärte gegenüber FOCUS online, die beanstandete Klausel inzwischen aus den Geschäftsbedingungen entfernt zu haben. Nach Unternehmensangaben wird das Trinkgeld bei Stornierungen bereits seit März 2026 automatisch erstattet.

Für Erstattungswünsche aus anderen Gründen empfiehlt das Unternehmen, den Kundenservice zu kontaktieren. Diese Angaben zur geänderten Praxis stammen aus der Stellungnahme von Lieferando gegenüber FOCUS online.

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Wer eine stornierte Bestellung in seiner Zahlungshistorie prüft, sollte deshalb auf den vollständigen Erstattungsbetrag achten. Nur wenn auch das zusätzlich gezahlte Trinkgeld berücksichtigt wurde, ist dieser Teil der Zahlung ebenfalls ausgeglichen.

Warum frühere Kunden nicht automatisch Geld erhalten

Das Verfahren über die Vertragsklausel ersetzt keine individuelle Abrechnung sämtlicher früherer Bestellungen. Aus dem Urteil allein folgt deshalb noch keine automatische Überweisung an alle Kunden, deren Trinkgeld seinerzeit nicht erstattet wurde.

Betroffene sollten einen offenen Betrag ausdrücklich gegenüber dem Kundenservice geltend machen. Dafür empfiehlt es sich, die Bestellnummer, das Bestelldatum, die Höhe des Trinkgeldes und die Stornierungsbestätigung zusammenzustellen.

Hilfreich ist außerdem ein Zahlungsnachweis, aus dem die ursprüngliche Belastung und eine möglicherweise bereits erfolgte Teilerstattung hervorgehen. So lässt sich nachvollziehbar erklären, welcher Betrag noch fehlt.

In der Anfrage sollte deutlich stehen, dass die Bestellung vom Restaurant storniert und keine Lieferung erbracht wurde. Wer lediglich allgemein um eine Erstattung bittet, lässt möglicherweise offen, ob sich die Beschwerde auf das Essen, eine Gebühr oder das Trinkgeld bezieht.

Nicht jede Unzufriedenheit ist mit einer ausgefallenen Lieferung vergleichbar

Die veröffentlichte Begründung hebt die Stornierung durch das Restaurant ohne anschließende Auslieferung hervor. Daraus lässt sich kein uneingeschränktes Recht ableiten, ein Trinkgeld nach jeder abgeschlossenen Lieferung zurückzuverlangen.

Kommt das Essen verspätet oder entspricht es nicht den Erwartungen, muss die konkrete Beanstandung gesondert betrachtet werden. Kunden sollten deshalb genau beschreiben, was passiert ist, und unterschiedliche Erstattungswünsche nicht miteinander vermischen.

Wer über die freiwillige Anerkennung erst nach der Lieferung entscheiden möchte, kann dem Fahrer das Trinkgeld bei der Übergabe bar geben. Damit lässt sich die Entscheidung unmittelbar an die tatsächlich erbrachte Leistung knüpfen.

Trinkgeld kann auch für Beschäftigte mit ergänzenden Leistungen wichtig sein

Für Beschäftigte, die neben ihrem Lohn Leistungen vom Jobcenter beziehen, stellt sich eine weitere Frage: Wie wird erhaltenes Trinkgeld sozialrechtlich behandelt? Mit der Rückzahlung an Besteller ist diese Frage nicht gleichzusetzen.

Das Bundessozialgericht hat bereits entschieden, dass freiwillige Trinkgelder unter bestimmten Voraussetzungen bei der Leistungsberechnung unberücksichtigt bleiben. Gegen-hartz.de erläutert die Hintergründe im Beitrag „Bürgergeld: Jobcenter darf Trinkgeld unter diesen Voraussetzungen nicht anrechnen“.

Im damaligen Verfahren ging es um eine Servicekraft, die monatlich geschätzte 25 Euro Trinkgeld erhielt. Den Verlauf dieses Rechtsstreits beschreibt auch der Beitrag „Hartz-IV-Bezieher dürfen Trinkgelder meist behalten“, dessen damalige Eurobeträge sich auf die seinerzeit geltenden Regelbedarfe beziehen.

Ein Beispiel aus dem Bestellalltag, wie es war

Eine Kundin bestellt für 28 Euro Essen und zahlt zusätzlich drei Euro Trinkgeld über die Plattform. Das Restaurant storniert die Bestellung, auf ihrem Konto werden anschließend aber lediglich 28 Euro gutgeschrieben.

Die Kundin sollte dem Kundenservice die Stornierung und beide Zahlungsbeträge nachweisen und die fehlenden drei Euro ausdrücklich zurückfordern. Ob die Erstattung erfolgt ist, lässt sich anschließend anhand der Zahlungshistorie prüfen.