Wer im Rentenalter weiterarbeitet und die Aktivrente nutzt, sollte vor dem Weihnachtsgeld genauer auf seine Lohnabrechnung schauen. Denn die Steuerbefreiung von bis zu 2.000 Euro gilt monatlich: Eine zusätzliche Zahlung kann diese Grenze überschreiten, obwohl der reguläre Verdienst deutlich darunter liegt.
Bei 1.500 Euro Monatslohn und 800 Euro Weihnachtsgeld bleiben deshalb 300 Euro außerhalb der Steuerbefreiung.
Das bedeutet allerdings weder 300 Euro Steuer noch zwangsläufig eine zusätzliche Einkommensteuerbelastung. Zwischen steuerpflichtigem Arbeitslohn und der tatsächlich zu zahlenden Steuer liegt eine weitere Berechnung. Gerade bei kleinen Sonderzahlungen kann der Arbeitnehmer-Pauschbetrag den Unterschied ausmachen.
Für wen die Aktivrente seit 2026 gilt
Die Aktivrente ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft und begünstigt bestimmte Beschäftigungen nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze. Sie setzt eine entsprechende Arbeitnehmertätigkeit voraus; Einnahmen aus Selbstständigkeit, einem Beamtenverhältnis oder einem Minijob sind nicht erfasst.
Ob bereits eine Altersrente ausgezahlt wird, ist dagegen nicht entscheidend. Das erläutert die Bundesregierung in ihren Informationen zur Aktivrente.
Die Begünstigung beginnt frühestens im Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Wer vorher eine vorgezogene Altersrente bezieht, kann den Freibetrag deshalb nicht allein aufgrund seines Rentenbezugs nutzen. Einen Überblick bietet auch der Beitrag Aktivrente seit 2026: 2.000 Euro steuerfrei im Monat für Rentner.
Warum 24.000 Euro im Jahr kein frei verfügbares Steuerbudget sind
In § 3 Nummer 21 Einkommensteuergesetz steht ein Höchstbetrag von 24.000 Euro im Jahr. Zugleich schreibt die Vorschrift eine zeitanteilige Berücksichtigung vor, und zwar beim Lohnsteuerabzug ebenso wie bei der Einkommensteuerveranlagung. Die Jahreszahl darf deshalb nicht als beliebig zwischen den Monaten verschiebbares Guthaben verstanden werden.
Das Bundesfinanzministerium stellt ausdrücklich klar: Ungenutzte Monatsbeträge lassen sich weder vortragen noch rückwirkend in anderen Monaten einsetzen. Dies gilt auch für Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Boni. Die entsprechende Erläuterung findet sich in den FAQ zur Aktivrente, Abschnitt II, Fragen 5 und 6.
Bei 1.500 Euro Lohn bleiben für Weihnachtsgeld noch 500 Euro frei
Im Ausgangsfall erhält ein Arbeitnehmer 1.500 Euro begünstigten Bruttolohn und zusätzlich 800 Euro Weihnachtsgeld. Zusammen sind das 2.300 Euro im Auszahlungsmonat. Von der Sonderzahlung passen noch 500 Euro unter die Monatsgrenze, die übrigen 300 Euro sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Vorausgesetzt ist dabei, dass die Sonderzahlung vollständig auf einen Zeitraum entfällt, in dem die Bedingungen der Aktivrente erfüllt waren. Die folgende eigene Berechnung zeigt, wie sich unterschiedliche Monatslöhne bei gleichbleibendem Weihnachtsgeld auswirken.
| Monatslohn plus Weihnachtsgeld | Durch Aktivrente steuerfrei | Steuerpflichtiger Arbeitslohn |
|---|---|---|
| 1.000 Euro + 800 Euro = 1.800 Euro | 1.800 Euro | 0 Euro |
| 1.500 Euro + 800 Euro = 2.300 Euro | 2.000 Euro | 300 Euro |
| 1.800 Euro + 800 Euro = 2.600 Euro | 2.000 Euro | 600 Euro |
| 2.000 Euro + 800 Euro = 2.800 Euro | 2.000 Euro | 800 Euro |
Die letzte Spalte nennt den Betrag vor weiteren steuerlichen Abzügen und keine fertige Steuerrechnung. Auch Sozialversicherungsbeiträge sind in dieser Darstellung nicht berechnet.
Warum aus 300 Euro steuerpflichtigem Lohn nicht automatisch Steuern entstehen
Für Arbeitnehmer sieht § 9a Einkommensteuergesetz einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro jährlich vor. Dieser wird grundsätzlich ohne Einzelnachweis von Werbungskosten berücksichtigt, höchstens jedoch bis zur Höhe der betreffenden Einnahmen. Laut BMF bleibt er auch neben der Aktivrente in voller Höhe anwendbar.
Sind die 300 Euro aus dem Weihnachtsgeld der einzige steuerpflichtige Arbeitslohn des gesamten Jahres, werden sie daher durch den Pauschbetrag abgedeckt. Aus diesem Arbeitslohn entstehen dann keine positiven Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Aussage, das Weihnachtsgeld führe in diesem Beispiel zwingend zu einer Steuernachzahlung, wäre falsch.
Anders kann es aussehen, wenn im selben Jahr weiterer steuerpflichtiger Lohn anfällt, etwa aus einer Beschäftigung vor Beginn der Aktivrente oder durch regelmäßige Überschreitungen der Monatsgrenze. Der Pauschbetrag steht insgesamt nur einmal pro Jahr zur Verfügung. Er wird nicht für jeden Arbeitgeber oder jede Sonderzahlung neu gewährt.
Die tatsächliche Steuer hängt vom gesamten Einkommen ab
Ob verbleibende steuerpflichtige Einkünfte tatsächlich Einkommensteuer auslösen, richtet sich nach der persönlichen Jahresberechnung. Nach § 32a Einkommensteuergesetz beträgt der Grundfreibetrag 2026 bei Einzelveranlagung 12.348 Euro. Er bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen und nicht auf die Summe aller Bruttozahlungen auf dem Konto.
Bei arbeitenden Rentnern können neben dem Arbeitslohn beispielsweise steuerpflichtige Renteneinkünfte und Mieteinkünfte hinzukommen. Zugleich können abzugsfähige Aufwendungen das Ergebnis verringern. Deshalb lässt sich aus 800 Euro Weihnachtsgeld allein keine verlässliche Steuerbelastung ableiten.
Die Aktivrente stellt außerdem nicht automatisch die gesetzliche Rente steuerfrei. Weshalb bei Rentenbezug dennoch Nachzahlungen entstehen können, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag Rente: Warum viele Rentner Steuern nachzahlen müssen.
Bei einem Beginn im laufenden Jahr kommt es auf den Bezugszeitraum an
Eine Sonderzahlung ist nur insoweit begünstigt, wie sie auf Zeiträume mit erfüllten Aktivrenten-Voraussetzungen entfällt. Wer die Regelaltersgrenze erst im Laufe des Jahres erreicht, sollte deshalb prüfen lassen, für welchen Zeitraum das Weihnachtsgeld gezahlt wird. Allein die Auszahlung nach Beginn der Begünstigung reicht nicht für die vollständige Steuerbefreiung. Darauf weist das Bundesfinanzministerium unter Abschnitt II, Frage 5 hin.
Steuerfrei bedeutet nicht frei von Sozialabgaben
Auch unterhalb der Monatsgrenze ist der begünstigte Bruttolohn nicht automatisch der Nettobetrag auf dem Konto. Die Deutsche Rentenversicherung weist auf weiterhin anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge hin. Die Aktivrente ist eine steuerliche Vergünstigung und keine zusätzliche Leistung der Rentenversicherung.
Für die Haushaltsplanung empfiehlt sich daher ein Blick auf die vollständige Abrechnung. Ein Abzug kann auf Sozialversicherungsbeiträgen beruhen, obwohl die Steuerbefreiung korrekt berücksichtigt wurde. Die Monatsgrenze allein erklärt den Auszahlungsbetrag nicht.
Was Beschäftigte vor der Weihnachtsgeldzahlung prüfen sollten
Hilfreich ist eine frühzeitige Nachfrage bei der Lohnbuchhaltung nach dem voraussichtlichen Gesamtbrutto im Auszahlungsmonat und dem Bezugszeitraum der Sonderzahlung. Auch der Beginn der persönlichen Begünstigung sollte in der Abrechnung richtig hinterlegt sein. So lässt sich vorab erkennen, welcher Teil des Weihnachtsgeldes außerhalb der Aktivrente liegt.
Hat der Arbeitgeber die Begünstigung übersehen, ist häufig eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs möglich. Andernfalls kann sie über die Einkommensteuererklärung nachgeholt werden. Diesen Korrekturweg beschreibt das BMF in Abschnitt II, Frage 2.
Sechs Fragen und Antworten zu Aktivrente und Weihnachtsgeld
Ist Weihnachtsgeld bei der Aktivrente grundsätzlich ausgeschlossen?
Nein. Es kann innerhalb der Monatsgrenze begünstigt sein, soweit es auf einen Zeitraum mit erfüllten Voraussetzungen entfällt.
Kann ich ungenutzte Freibeträge für Dezember ansparen?
Nein. Nicht ausgeschöpfte Beträge anderer Monate erhöhen den Dezemberfreibetrag nicht.
Muss ich bei 300 Euro steuerpflichtigem Weihnachtsgeld 300 Euro Steuern zahlen?
Nein. Die 300 Euro bezeichnen den steuerpflichtigen Arbeitslohn vor weiteren Abzügen; die tatsächliche Steuer kann deutlich geringer sein oder vollständig entfallen.
Was bewirkt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag?
Er mindert den steuerpflichtigen Arbeitslohn um bis zu 1.230 Euro im Jahr. Sind insgesamt nur 300 Euro steuerpflichtiger Arbeitslohn vorhanden, werden diese dadurch vollständig abgedeckt.
Bekomme ich den Freibetrag schon mit einer vorgezogenen Altersrente?
Der Rentenbezug allein genügt nicht. Die Aktivrente beginnt frühestens im Folgemonat nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze und setzt eine begünstigte Beschäftigung voraus.
Bleiben trotz Aktivrente Abzüge auf der Lohnabrechnung?
Ja. Insbesondere Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können weiterhin anfallen; außerdem kann Arbeitslohn oberhalb des Freibetrags der Besteuerung unterliegen.




