Fast ein halbes Jahrhundert lebte eine Rentnerin in ihrer kleinen Wohnung im schweizerischen Luzern. Wegen einer geplanten Totalsanierung musste die 82-Jährige ihr vertrautes Zuhause verlassen und bezahlte zusätzlich 1.700 Schweizer Franken für eine professionelle Endreinigung.
In deutschen Medien wurde der Betrag mit rund 1.857 Euro angegeben. Besonders bitter erscheint die Ausgabe, weil das Gebäude ab Oktober 2026 umfassend umgebaut werden soll und dabei erneut erheblicher Schmutz entstehen wird.
Nach 47 Jahren endet das Mietverhältnis
Die Seniorin wohnte seit 47 Jahren in einer Wohnung am Grimselweg in Luzern. Die Gemeinnützige Stiftung für preisgünstigen Wohnraum Luzern, kurz GSW, hatte die dort lebenden Menschen im Mai 2024 über die bevorstehende Sanierung informiert.
Nach Angaben der Stiftung kann das Gebäude nicht in bewohntem Zustand erneuert werden. Leitungen, Bäder und Küchen sind veraltet, zudem bestehen energetische Mängel und ein erheblicher baulicher Erneuerungsbedarf.
Insgesamt waren 77 überwiegend langjährige Mieterinnen und Mieter von den Plänen betroffen. Nach dem Jahresbericht 2025 der GSW wurden die Mietverhältnisse im Juni 2025 zum 30. September 2026 gekündigt.
Die 82-Jährige fand bereits vorher eine neue bezahlbare Wohnung und zog Ende April 2026 aus. Ein gerichtlich durchgesetzter Wohnungsrauswurf oder eine Zwangsräumung ist nicht bekannt, sodass die häufig verwendete Formulierung, die Frau sei „aus der Wohnung geworfen“ worden, rechtlich ungenau ist.
Fast zwei Jahre dauerte die Wohnungssuche
Die Suche nach einem neuen Zuhause wurde für die Seniorin und ihre Nichte zu einer langen Belastung. Nach dem Bericht der Schweizer Zeitung Blick vergingen fast zwei Jahre, bis eine bezahlbare Wohnung gefunden war.
Gerade kleine und altersgerechte Wohnungen seien in Luzern nur schwer zu bekommen. Für ältere Menschen bedeutet ein solcher Umzug zudem weit mehr als einen Wechsel der Adresse, denn häufig gehen vertraute Wege, nachbarschaftliche Kontakte und ein über Jahrzehnte gewachsenes Umfeld verloren.
Die Stiftung erklärte, sie habe die betroffenen Menschen bei der Suche unterstützt und frei werdende Wohnungen teilweise als dauerhaften Ersatz oder als Übergangslösung angeboten. Eine Garantie für eine passende Anschlusswohnung konnte sie jedoch nicht geben.
1.857 Euro für eine Reinigung
Vor dem Auszug erkundigte sich die Nichte nach eigenen Angaben bei der Verwaltung, ob die Wohnung trotz der anstehenden Bauarbeiten gereinigt werden müsse. Ihr sei mitgeteilt worden, dass eine saubere Übergabe erforderlich sei, weil die Wohnung bis Ende September möglicherweise noch einmal vermietet werde.
Daraufhin beauftragte die Seniorin ein Reinigungsunternehmen. Die Rechnung belief sich auf 1.700 Schweizer Franken, was in deutschen Berichten mit ungefähr 1.857 Euro beziffert wurde.
Bei der Wohnungsabnahme am 30. April sei nach Aussage der Nichte „jede Ecke und jede Kante“ geprüft worden. Die Familie empfand dies als unangemessen, weil sich in der Wohnung noch sehr alte Teppiche befanden und kurz darauf ohnehin umfangreiche Bauarbeiten vorbereitet werden sollten.
Stiftung spricht von einem Missverständnis
Nachdem die Zeitung die GSW mit dem Fall konfrontiert hatte, bezeichnete deren Geschäftsführer den Vorgang als Missverständnis. Verlangt worden sei lediglich eine besenreine Übergabe, nicht die Beauftragung eines professionellen Reinigungsunternehmens.
Die Stiftung erklärte sich bereit, die Reinigungskosten der Rentnerin zu übernehmen. Ob das Geld inzwischen tatsächlich ausgezahlt wurde, geht aus den öffentlich verfügbaren Berichten nicht hervor.
Nach Darstellung der GSW wurden einzelne frei gewordene Wohnungen zeitweise weitervermietet, wenn ihr Zustand dies zuließ. Ob ausgerechnet die Wohnung der 82-Jährigen noch einmal genutzt wurde oder genutzt werden sollte, wurde nicht öffentlich belegt.
Warum die Reinigung dennoch verlangt worden sein könnte
Zwischen dem Auszug Ende April und dem Beginn der Arbeiten am 1. Oktober lagen rund fünf Monate. Eine vorübergehende Vermietung wäre deshalb zumindest zeitlich möglich gewesen.
Eine solche Nutzung hätte eine Reinigung verständlicher gemacht. Sie erklärt allerdings nicht, weshalb bei der Seniorin offenbar der Eindruck entstand, sie müsse eine professionelle und entsprechend teure Firma beauftragen.
Gerade bei älteren Mietern sollten Verwaltungen eindeutig und schriftlich mitteilen, welcher Zustand verlangt wird. Begriffe wie „gereinigt“, „gründlich gereinigt“ oder „besenrein“ können völlig unterschiedliche Erwartungen auslösen.
Was nach Schweizer Mietrecht bei einer Sanierung gilt
Nach Artikel 267 des Schweizer Obligationenrechts muss eine Mietsache in dem Zustand zurückgegeben werden, der sich aus dem vertragsgemäßen Gebrauch ergibt. Normale Abnutzung bleibt damit grundsätzlich Sache der Vermieterseite.
Der Schweizer Mieterinnen- und Mieterverband erklärt, dass vor einer umfassenden Renovierung in der Regel eine besenreine Übergabe genügt. Mieter müssen demnach keine Arbeiten erledigen, deren Ergebnis durch die unmittelbar folgende Renovierung wieder zunichtegemacht wird.
Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn die Wohnung vor Beginn der Arbeiten noch einmal bewohnt werden soll. Dann können zusätzliche Reinigungsarbeiten erforderlich sein, wobei der Mietvertrag, die konkrete Vereinbarung und der tatsächliche Zustand der Wohnung geprüft werden müssen.
Eine professionelle Reinigungsfirma muss aber nicht allein deshalb beauftragt werden, weil eine saubere Übergabe verlangt wird. Eine solche Verpflichtung müsste sich nachvollziehbar aus einer wirksamen Vereinbarung ergeben.
Was für Mieter in Deutschland gilt
Der Luzerner Fall lässt sich nicht unmittelbar auf Deutschland übertragen. Hier verpflichtet Paragraf 546 BGB Mieter zunächst nur dazu, die Wohnung nach dem Ende des Mietverhältnisses zurückzugeben.
Normale Veränderungen und Verschlechterungen durch den vertragsgemäßen Gebrauch müssen Mieter nach Paragraf 538 BGB nicht ersetzen. Alte Teppiche, gewöhnliche Laufspuren oder altersbedingte Abnutzung dürfen deshalb nicht ohne Weiteres als ersatzpflichtiger Schaden abgerechnet werden.
Der Bundesgerichtshof stellte bereits mit dem Urteil VIII ZR 124/05 klar, dass eine vereinbarte besenreine Rückgabe nur die Beseitigung grober Verschmutzungen verlangt. Fenster, Küche und Keller müssen deshalb nicht automatisch durch eine Fachfirma vollständig gereinigt werden.
Auch ein Urteil zu einer unwirksamen Reinigungsklausel zeigt, dass unklare oder überzogene Vorgaben im Mietvertrag nicht automatisch durchsetzbar sind. Mieter dürfen eine Wohnung dennoch nicht voller Müll oder in einem stark verschmutzten Zustand zurücklassen.
Besenrein bedeutet nicht immer nur einmal durchfegen
Das Amtsgericht Rheine hat mit Urteil vom 12. Juni 2025, Aktenzeichen 10 C 78/24, auf eine wichtige Grenze hingewiesen. In dem Verfahren war die Wohnung nach den Feststellungen des Gerichts über längere Zeit nicht ausreichend gereinigt worden.
Es bestanden unter anderem starke Staubablagerungen, Spinnweben, deutlich verschmutzte Fenster und hygienische Probleme in Küche und Bad. Das Gericht hielt deshalb Kosten für zusätzliche Reinigungsarbeiten für berechtigt.
Das Urteil bedeutet nicht, dass beim Auszug stets eine Grundreinigung geschuldet wird. Es zeigt vielmehr, dass sich Mieter nicht auf das Wort „besenrein“ berufen können, wenn erhebliche und über lange Zeit entstandene Verschmutzungen zurückbleiben.
Reinigung und Renovierung sind zwei unterschiedliche Pflichten
Das Entfernen von Schmutz ist von Schönheitsreparaturen zu unterscheiden. Streichen, Tapezieren oder das Ausbessern gewöhnlicher Gebrauchsspuren gehört nicht automatisch zu einer besenreinen Rückgabe.
Ob Mieter renovieren müssen, hängt von der Übergabe der Wohnung und von der Formulierung im Mietvertrag ab. Eine unrenoviert übernommene Wohnung muss in vielen Fällen nicht auf Kosten des Mieters renoviert zurückgegeben werden, wie der Beitrag „Muss der Mieter beim Auszug immer die Wände streichen?“ erläutert.
Starre Fristen, pauschale Endrenovierungen und die zwingende Beauftragung eines Fachbetriebs können unwirksam sein. Vor einer Zahlung oder Beauftragung sollte deshalb immer die genaue Vertragsklausel geprüft werden.
Welche Forderungen beim Auszug berechtigt sein können
| Forderung des Vermieters | Einordnung nach deutschem Mietrecht |
|---|---|
| Wohnung vollständig räumen und groben Schmutz entfernen | Bei einer vereinbarten besenreinen Rückgabe regelmäßig erforderlich. |
| Professionelle Endreinigung durch eine Firma | Ohne eindeutige und wirksame Vereinbarung nicht automatisch geschuldet. |
| Starke alte Verschmutzungen in Küche oder Bad beseitigen | Kann erforderlich sein, wenn ein hygienisch unbrauchbarer Zustand besteht. |
| Normale Abnutzung alter Teppiche bezahlen | Regelmäßig nicht geschuldet, solange keine übermäßige Beschädigung vorliegt. |
| Wohnung unabhängig vom Zustand vollständig streichen | Pauschale Endrenovierungsklauseln sind häufig unwirksam. |
| Baustaub nach einer anschließenden Sanierung entfernen | Die Baureinigung ist normalerweise Aufgabe des Vermieters oder des beauftragten Bauunternehmens. |
Hohes Alter verhindert eine Kündigung nicht automatisch
Auch der Umstand, dass ein Mensch seit Jahrzehnten in einer Wohnung lebt und ein hohes Alter erreicht hat, schließt eine Kündigung nach deutschem Recht nicht von vornherein aus. Bei einer ordentlichen Vermieterkündigung kann jedoch ein Widerspruch wegen besonderer Härte nach den Paragrafen 574 und folgende BGB möglich sein.
Berücksichtigt werden können gesundheitliche Gefahren durch den Umzug, fehlender angemessener Ersatzwohnraum, eine sehr lange Mietdauer und eine starke Bindung an das bisherige Umfeld. Alter allein genügt häufig nicht, kann aber zusammen mit weiteren Belastungen erhebliches Gewicht erhalten.
Weitere Hinweise bietet der Beitrag über den Härtefall-Widerspruch gegen eine Wohnungskündigung. Betroffene sollten ärztliche Unterlagen, erfolglose Wohnungsbewerbungen und die persönlichen Folgen eines Umzugs möglichst früh sammeln.
So können sich Mieter vor unnötigen Kosten schützen
Vor der Beauftragung einer Reinigungsfirma sollte schriftlich geklärt werden, welcher Zustand bei der Übergabe verlangt wird. Dabei sollte ausdrücklich gefragt werden, ob eine besenreine Rückgabe genügt und ob die Wohnung anschließend renoviert, abgerissen oder noch einmal vermietet wird.
Der Zustand der Räume sollte unmittelbar vor der Schlüsselübergabe mit Fotos oder Videos dokumentiert werden. Sinnvoll sind außerdem eine Begleitperson und ein Übergabeprotokoll, in dem offene Beanstandungen möglichst genau beschrieben werden.
Eine pauschale Kostenübernahme sollte nicht unterschrieben werden, wenn über die Berechtigung einer Forderung Streit besteht. Mieter können einen Zusatz aufnehmen, wonach sie den behaupteten Schaden oder ihre Zahlungspflicht nicht anerkennen.
Wer bereits auf eine missverständliche Auskunft hin eine teure Reinigung bezahlt hat, kann eine schriftliche Erstattung verlangen. Rechnung, Schriftverkehr, Vertragsklausel und Übergabeprotokoll sollten dem Schreiben beigefügt werden.




