Die Grundsicherung wird weitergezahlt, die Lage hat sich nicht verbessert – trotzdem verlangt der Beitragsservice plötzlich wieder Geld. Dahinter kann eine abgelaufene Befreiung stecken: Wer weiterhin die Voraussetzungen erfüllt, muss sich um die Anschlussbefreiung kümmern.
Bei derzeit 18,36 Euro im Monat geht es um 55,08 Euro für drei Monate und 220,32 Euro im Jahr. Für Menschen, deren Einkommen gerade zum Leben reicht, ist ein übersehenes Enddatum deshalb mehr als eine lästige Formalität.
Die Grundsicherung läuft weiter, die Befreiung nicht automatisch
Wer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhält, kann sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Der Leistungsbezug allein bewirkt jedoch noch keine Befreiung.
Auch eine bereits bewilligte Befreiung gilt nur für den darin festgelegten Zeitraum. Läuft dieser ab und liegt keine Anschlussbefreiung vor, können wieder Beiträge verlangt werden, obwohl das Sozialamt unverändert Leistungen zahlt.
Der Beitragsservice weist ausdrücklich darauf hin, dass nach Ablauf des Befreiungszeitraums grundsätzlich wieder die volle Beitragspflicht besteht – auch ohne vorherige Erinnerung. Die Annahme, das Sozialamt werde die Verlängerung schon automatisch veranlassen, schützt deshalb nicht vor neuen Forderungen.
Welches Enddatum tatsächlich zählt
Betroffene sollten den Bewilligungsbescheid des Sozialamts und den Befreiungsbescheid des Beitragsservice auseinanderhalten. Das eine Schreiben regelt die Sozialleistung, das andere die Befreiung vom Rundfunkbeitrag.
Grundsätzlich orientiert sich die Befreiungsdauer am nachgewiesenen Leistungszeitraum. Für die Frage, wann wieder gehandelt werden muss, sollte jedoch der Zeitraum im Befreiungsbescheid geprüft werden.
Denn § 4 Absatz 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sieht eine Erleichterung vor: Wer mindestens zwei Jahre ohne Unterbrechung aus demselben Grund befreit war, kann bei einem unmittelbar anschließenden Folgeantrag von einer gesetzlichen Vermutung profitieren. Wird der Folgeantrag auf denselben Befreiungsgrund gestützt, wird angenommen, dass die Voraussetzungen noch ein weiteres Jahr über die Gültigkeit des eingereichten Nachweises hinaus bestehen.
Die Befreiung kann deshalb länger laufen als der aktuelle Sozialleistungsbescheid. Daraus entsteht aber keine dauerhafte Befreiung ohne weitere Anträge.
Selbst ein unbefristeter Nachweis bedeutet keine Befreiung auf Lebenszeit
Besonders leicht wird das Enddatum übersehen, wenn der Leistungsnachweis unbefristet ist. Nach den veröffentlichten Angaben des Beitragsservice wird die Befreiung in diesem Fall auf drei Jahre begrenzt.
Der Staatsvertrag erlaubt diese Befristung, wenn sich die zugrunde liegenden Umstände ändern können. Ein unbefristeter Leistungsnachweis darf daher nicht mit einer unbefristeten Beitragsbefreiung verwechselt werden.
Für dauerhaft bedürftige Menschen bedeutet das zusätzlichen Verwaltungsaufwand, obwohl sich an ihrer wirtschaftlichen Situation möglicherweise nichts geändert hat. Gerade deshalb gehört das Enddatum des Befreiungsbescheids in den Kalender.
Was nach Ablauf der Befreiung zu tun ist
| Situation | Was jetzt wichtig ist |
|---|---|
| Die Befreiung endet, die Grundsicherung läuft weiter. | Mit dem passenden Leistungsnachweis eine Anschlussbefreiung beantragen. |
| Der Leistungsnachweis ist unbefristet. | Das Enddatum im Befreiungsbescheid prüfen; der Beitragsservice nennt hierfür eine Befristung auf drei Jahre. |
| Für Monate nach dem Ende der Befreiung wird Geld verlangt. | Den betroffenen Zeitraum prüfen und gegebenenfalls rückwirkende Befreiung beantragen. |
| Ein Festsetzungsbescheid ist eingegangen. | Zusätzlich die Rechtsbehelfsbelehrung beachten und die Frist für einen Widerspruch wahren. |
Für den Folgeantrag braucht es einen passenden Nachweis
Das offizielle Antragsformular lässt sich auf der Internetseite des Beitragsservice ausfüllen, anschließend ausdrucken und unterschreiben. Zusammen mit einer gut lesbaren Kopie des Leistungsbescheids oder einer entsprechenden Behördenbescheinigung wird es an den Beitragsservice geschickt.
Aus dem Nachweis müssen der Name der leistungsberechtigten Person, die bewilligte Leistung und der Leistungszeitraum hervorgehen. Originalunterlagen sollten zu Hause bleiben, weil der Beitragsservice ihre Rücksendung nicht garantiert.
Die vorhandene Beitragsnummer erleichtert die Zuordnung zum richtigen Konto. Sinnvoll ist außerdem, eine Kopie des Antrags und einen Nachweis über dessen Versand beziehungsweise Eingang aufzubewahren.
Fehlt der neue Leistungsnachweis noch, empfiehlt der Beitragsservice, ihn zunächst abzuwarten und den Antrag anschließend vollständig einzureichen. Ein inzwischen eingegangener Festsetzungsbescheid darf darüber allerdings nicht liegen bleiben, weil dafür eine eigene Rechtsbehelfsfrist läuft.
Vergessen heißt nicht automatisch: Das Geld ist verloren
Eine versäumte Anschlussbefreiung lässt sich unter Umständen rückwirkend nachholen. Nach § 4 Absatz 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ist eine Befreiung frühestens drei Jahre vor dem ersten Tag des Monats möglich, in dem sie beantragt wird.
Für einen Antrag im September 2026 reicht dieser Zeitraum grundsätzlich bis zum 1. September 2023 zurück. Voraussetzung ist, dass der Befreiungsgrund während der betreffenden Monate tatsächlich vorlag und nachgewiesen werden kann.
Ein aktueller Bescheid belegt nicht automatisch sämtliche zurückliegenden Leistungszeiträume. Welche Unterlagen dafür wichtig sind, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zur rückwirkenden Befreiung vom Rundfunkbeitrag.
Wird die Befreiung nachträglich bewilligt, sollten Betroffene die Korrektur der betroffenen Forderungen prüfen lassen. Bereits gezahlte Beiträge können zu einem Guthaben führen, das nach Verrechnung mit anderen fälligen Forderungen erstattet werden kann.
Bei einem Festsetzungsbescheid zählt eine eigene Frist
Eine Zahlungsaufforderung und ein Festsetzungsbescheid sind nicht dasselbe. Mit einem Festsetzungsbescheid werden rückständige Beiträge und gegebenenfalls Säumniszuschläge verbindlich festgesetzt; er bildet die Grundlage für eine mögliche Vollstreckung.
Gegen einen Festsetzungsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Betroffene sollten die Rechtsbehelfsbelehrung beachten und bei einer beantragten rückwirkenden Befreiung ausdrücklich auf den betroffenen Zeitraum und die eingereichten Nachweise hinweisen.
Ein bloßer Befreiungsantrag ersetzt den Widerspruch gegen die Festsetzung nicht. Auch ein Telefonanruf oder eine einfache E-Mail genügt nach den Hinweisen des Beitragsservice nicht für einen wirksamen Widerspruch.
Ist die Frist bereits verstrichen oder wird schon vollstreckt, sollten die rückwirkende Befreiung und die Behandlung der bestehenden Bescheide umgehend mit Unterstützung einer Beratungsstelle geklärt werden. Eine nachgereichte Bescheinigung sollte nicht als Beleg dafür verstanden werden, dass sämtliche Forderungen bereits erledigt sind.
Eine kleine Rente allein verlängert die Befreiung nicht
Endet der Grundsicherungsbezug tatsächlich, lässt sich die bisherige Befreiung nicht einfach mit dem Hinweis auf eine weiterhin niedrige Rente fortsetzen. Auch Wohngeld allein begründet keinen der regulären Befreiungsansprüche wegen Sozialleistungsbezugs.
Unter bestimmten Voraussetzungen kommt jedoch eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls infrage. Mehr dazu im Gegen-Hartz-Beitrag über Befreiungsmöglichkeiten für Rentner mit geringem Einkommen.
Praxisbeispiel: 55,08 Euro trotz laufender Grundsicherung
Eine alleinlebende Rentnerin erhält durchgehend Grundsicherung im Alter, ihre Beitragsbefreiung endet laut Bescheid jedoch am 30. Juni 2026. Weil sie keinen Folgeantrag stellt, werden für Juli bis September insgesamt 55,08 Euro verlangt.
Im September bemerkt sie das Versäumnis und beantragt mit dem passenden Leistungsnachweis die Anschlussbefreiung ab Juli. Wird diese rückwirkend bewilligt, können die Beitragsforderungen für die drei Monate entsprechend korrigiert werden.
Hat sie bereits einen Festsetzungsbescheid erhalten, muss sie zusätzlich dessen Rechtsbehelfsfrist beachten. Das fiktive Beispiel zeigt: Der fortlaufende Leistungsbezug ermöglicht die Befreiung, ersetzt aber nicht den Antrag.
Drei Fragen und Antworten zur abgelaufenen Befreiung
Muss ich trotz weiterer Grundsicherung erneut eine Befreiung beantragen?
Ja, wenn die bisherige Befreiung endet und keine Anschlussbefreiung vorliegt. Entscheidend ist der Zeitraum im Befreiungsbescheid, nicht allein die weitere Zahlung der Grundsicherung.
Warum endet die Befreiung trotz unbefristeten Leistungsnachweises?
Der Beitragsservice befristet die Befreiung bei einem unbefristeten Leistungsnachweis nach eigenen Angaben auf drei Jahre. Danach ist bei fortbestehender Berechtigung ein neuer Antrag erforderlich.
Kann ich eine vergessene Verlängerung rückwirkend nachholen?
Eine Befreiung ist grundsätzlich bis zu drei Jahre rückwirkend möglich, wenn die Voraussetzungen für die betreffenden Monate nachgewiesen werden. Bei einem Festsetzungsbescheid muss zusätzlich die Rechtsbehelfsfrist beachtet werden.
Stand: 27. September 2026. Quellen: Beitragsservice: Empfänger von Sozialleistungen, Fragen zu Befreiung und Ermäßigung, § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, Informationen zur Zahlung und Informationen zum Widerspruch.




