Grundsicherung: Fast 437 Euro fehlen im Monat – Neue Studie stellt den Regelsatz infrage

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563 Euro im Monat sollen für einen alleinstehenden Erwachsenen den laufenden Lebensunterhalt sichern. Eine im September 2026 veröffentlichte Untersuchung von Lutz Hausstein kommt dagegen auf einen Bedarf von 999,70 Euro und damit auf eine rechnerische Lücke von 436,70 Euro.

Was die Differenz zwischen 563 und 999,70 Euro bedeutet

Nach der Zusammenfassung von Tacheles soll der berechnete Betrag sowohl notwendige Alltagsausgaben als auch eine begrenzte gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen. Verglichen damit deckt der geltende Regelsatz rechnerisch nur rund 56,3 Prozent ab.

Auf zwölf Monate hochgerechnet beträgt die Differenz 5.240,40 Euro. Um von 563 Euro auf 999,70 Euro zu kommen, wäre eine Anhebung um rund 77,6 Prozent erforderlich.

Vergleich für eine alleinstehende erwachsene Person Betrag pro Monat
Gesetzlicher Regelbedarf 2026 563,00 Euro
Von Hausstein berechneter Bedarf einschließlich gesellschaftlicher Teilhabe 999,70 Euro
Differenz zum gesetzlichen Regelbedarf 436,70 Euro
Stark eingeschränkte Vergleichsrechnung der Studie 659,02 Euro
Differenz dieser Vergleichsrechnung zum Regelbedarf 96,02 Euro

Die Tabelle vergleicht den Regelbedarf mit den ausgewiesenen Studienbeträgen. Die regulären Kosten für Unterkunft und Heizung sind dabei nicht enthalten.

Warum die zusätzlich gezahlte Miete die Frage nicht beantwortet

Beim Vergleich muss zwischen dem Regelbedarf und der gesamten Sozialleistung unterschieden werden. Anerkannte Unterkunfts- und Heizkosten werden nach § 22 SGB II zusätzlich berücksichtigt; deshalb wäre es falsch, 563 Euro als Gesamtbetrag einschließlich Wohnung darzustellen.

Umgekehrt steht das für die Miete bewilligte Geld nicht für Lebensmittel oder eine neue Winterjacke zur Verfügung. Der Hinweis auf eine höhere Gesamtzahlung beantwortet deshalb nicht, ob die Pauschale für den sonstigen Lebensunterhalt ausreicht.

Gewöhnlicher Haushaltsstrom muss grundsätzlich aus dem Regelbedarf bezahlt werden. Welche Ausgaben darin außerdem berücksichtigt werden, erläutert unser Beitrag Das alles ist im Regelsatz 2026 enthalten.

Wie Hausstein den Bedarf berechnet

Die Untersuchung arbeitet mit einem Warenkorb für einen alleinlebenden, gesunden Erwachsenen. Dafür werden konkrete Güter und Dienstleistungen mit Preisen und benötigten Mengen beziehungsweise Nutzungshäufigkeiten verbunden.

Die Preiserhebung erfolgte zwischen Mai und August 2026; Lebensmittelpreise wurden nach Angaben des Autors bei sieben Anbietern an zehn Standorten untersucht. Sonderangebote und Gebrauchtkäufe werden nicht als allgemeine Berechnungsgrundlage angesetzt.

Bei langlebigen Anschaffungen verteilt Hausstein die Kosten auf die angenommene Nutzungsdauer. Ein Kühlschrank erscheint dadurch als monatlicher Vorsorgebetrag, obwohl seine Anschaffung in der Praxis auf einmal bezahlt werden muss.

Auch die abgespeckte Rechnung liegt über dem Regelsatz

In einer zweiten Berechnung reduziert Hausstein den Warenkorb auf 659,02 Euro. Dabei entfallen unter anderem Genussmittel; für Kleidung, Möbel, Elektrogeräte und weitere Gebrauchsgüter stehen nun jeweils null Euro in der Tabelle.

Diese Rechnung ist deshalb kein Vorschlag für einen dauerhaft ausreichenden Lebensunterhalt. Sie zeigt vielmehr, dass selbst der eingeschränkte Warenkorb den Regelsatz um 96,02 Euro übersteigt, wenn man die übrigen Ansätze des Autors übernimmt.

Eine Person kann den Kauf eines Pullovers verschieben oder einen beschädigten Stuhl weiterverwenden. Daraus folgt aber nicht, dass Kleidung und Möbel auf Dauer nichts kosten.

Eine nachvollziehbare Rechnung bleibt von Annahmen abhängig

Die Studie rechnet mit einem 31-Tage-Monat und trifft eigene Entscheidungen über Mengen, Preise und Lebensdauer von Produkten. Auch Alkohol und Tabak sind im vollständigen Warenkorb enthalten, während sie bei der gesetzlichen Bedarfsermittlung nicht als notwendige Ausgaben anerkannt werden.

Die Modellrechnung ist daher keine bundesweit repräsentative Messung aller individuellen Bedarfe. Für Kinder und gesundheitlich beeinträchtigte Menschen beansprucht sie keine unmittelbar übertragbare Berechnung.

Das mindert nicht den Nutzen einer transparenten Gegenrechnung, begrenzt aber die Aussagekraft des Betrags auf zwei Nachkommastellen. Eine belastbare Auseinandersetzung muss prüfen, welche Ansätze überzeugen und wie sich andere vertretbare Annahmen auf das Ergebnis auswirken.

Die vollständige Studie „Was der Mensch braucht 2026“ ermöglicht diese Prüfung anhand ihrer einzelnen Positionen. Aus einer abweichenden Rechnung allein folgt noch kein gerichtlicher Nachweis, dass der gesetzliche Betrag verfassungswidrig ist.

Warum die amtliche Berechnung zu einem anderen Ergebnis kommt

Der Gesetzgeber nutzt ein statistisches Verfahren, das an die Konsumausgaben einkommensschwacher Haushalte anknüpft. Grundlage sind Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe sowie gesetzlich festgelegte Entscheidungen darüber, welche Ausgaben berücksichtigt werden.

Haushalte, die ausschließlich von den betreffenden Mindestsicherungsleistungen leben, werden aus der Vergleichsgruppe ausgeschlossen. Damit soll verhindert werden, dass die Leistungshöhe unmittelbar aus den Ausgaben derjenigen abgeleitet wird, die bereits von dieser Leistung leben.

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Das Bundesarbeitsministerium verteidigt dieses Verfahren als gesetzlich geregelt und verfassungsgemäß. Zwischen neuen Bedarfsermittlungen werden die Beträge anhand der Preis- und Lohnentwicklung fortgeschrieben.

Die methodische Streitfrage bleibt dennoch verständlich: Niedrige Ausgaben können Ausdruck sparsamer Entscheidungen sein, aber auch erzwungenen Verzicht abbilden. Wer einen notwendigen Kauf aus Geldmangel unterlässt, hat dadurch weniger ausgegeben, ohne dass sein Bedarf verschwunden wäre.

Was das Bundesverfassungsgericht tatsächlich verlangt

Das Bundesverfassungsgericht hat am 9. Februar 2010 entschieden, dass die Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ein menschenwürdiges Existenzminimum schützt. Dieses umfasst neben der körperlichen Existenz auch ein Mindestmaß gesellschaftlicher, kultureller und politischer Teilhabe.

Der Anspruch beschränkt sich damit nicht auf Nahrung und ein Dach über dem Kopf. Zugleich schreibt das Grundgesetz keinen bestimmten Einkaufszettel und keinen unmittelbar ablesbaren Eurobetrag vor.

Bei der Ausgestaltung besitzt der Gesetzgeber einen Spielraum, muss den Bedarf aber nachvollziehbar und realitätsgerecht ermitteln. Die politische Entscheidung über die Berechnung unterliegt somit rechtlichen Anforderungen.

Mit Beschluss vom 23. Juli 2014 hielt das Gericht die damals geprüften Regelbedarfsleistungen für verfassungsgemäß. Daraus lässt sich weder eine gerichtliche Bestätigung von Haussteins aktuellem Betrag noch eine von allen späteren Entwicklungen unabhängige Bestätigung jeder künftigen Leistungshöhe ableiten.

Warum der Regelsatz 2026 trotzdem bei 563 Euro bleibt

Für Alleinstehende beträgt der Regelbedarf 2026 weiterhin 563 Euro, ebenso wie 2024 und 2025. Nach der Erläuterung der Bundesregierung hätte die gesetzliche Fortschreibung für 2026 rechnerisch 557 Euro ergeben.

Der gesetzliche Besitzschutz verhindert die Absenkung auf diesen niedrigeren Betrag. Die ausbleibende Erhöhung ist damit das Ergebnis des Anpassungsverfahrens und keine neue Untersuchung jedes einzelnen Einkaufs im Jahr 2026.

Für Haushalte bleibt der Unterschied zwischen einem unveränderten Zahlbetrag und unveränderter Kaufkraft entscheidend. Steigen die Preise der tatsächlich benötigten Produkte, lässt sich mit demselben Geld weniger kaufen.

Warum Rücklagen zum Lebensunterhalt gehören

Nach § 20 SGB II entscheiden Leistungsberechtigte selbst über die Verwendung der Pauschale und sollen dabei auch unregelmäßig anfallende Bedarfe berücksichtigen. Das Geld ist deshalb nicht ausschließlich für Ausgaben bestimmt, die jeden Monat in gleicher Höhe anfallen.

Gerade hier entsteht ein praktisches Problem: Wer sein gesamtes Budget für laufende Rechnungen benötigt, kann daraus keine Rücklage bilden. Der rechnerisch vorgesehene Anteil für spätere Anschaffungen ist dann längst verbraucht, bevor ein Gerät kaputtgeht.

Ein einzelner Monat ohne größere Anschaffung belegt folglich noch keine dauerhaft ausreichende Versorgung. Aussagekräftiger ist die Frage, ob ein Haushalt notwendige Ausgaben auch über einen längeren Zeitraum finanzieren kann.

Die Debatte betrifft auch Menschen mit kleiner Rente

Dieselben Regelbedarfsstufen werden auch in der Sozialhilfe sowie bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung verwendet. Die Frage nach einer ausreichenden Pauschale betrifft deshalb ebenso Menschen, die ihre kleine Rente mit Sozialleistungen ergänzen müssen.

Bei ihnen können besondere gesundheitliche oder persönliche Bedürfnisse hinzukommen. Ob zusätzliche Leistungen zustehen, muss nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen geprüft werden und lässt sich nicht allein aus einer allgemeinen Warenkorbrechnung beantworten.

Was Betroffene bei einem konkreten Fehlbetrag prüfen können

Die Veröffentlichung verschafft Leistungsberechtigten keinen automatischen Anspruch auf monatlich 436,70 Euro zusätzlich. Praktisch sinnvoll ist jedoch die Prüfung, ob der Bescheid bereits bestehende Ansprüche vollständig berücksichtigt.

Im SGB II können beispielsweise Schwangerschaft, Alleinerziehung oder medizinisch notwendige kostenaufwendige Ernährung einen Mehrbedarf begründen. Voraussetzungen und Abgrenzungen beschreibt unser Ratgeber zum Grundsicherungsgeld und zu zusätzlichen Leistungen.

Eine notwendige Wohnungserstausstattung einschließlich Haushaltsgeräten ist nach § 24 Absatz 3 SGB II gesondert zu berücksichtigen. Der gewöhnliche Ersatz eines verschlissenen Geräts fällt dagegen grundsätzlich unter den Regelbedarf.

Kann ein unabweisbarer, vom Regelbedarf umfasster Bedarf nicht gedeckt werden, kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Darlehen in Betracht. Es hilft bei der akuten Anschaffung, erhöht aber den laufenden Regelbedarf nicht und muss zurückgezahlt werden.