Die Miete bleibt, die Heizkosten laufen weiter – doch der Zuschuss könnte schrumpfen: Die Bundesregierung plant beim Wohngeld für 2027 gleich drei Einschnitte. Zusammen könnten sie dazu führen, dass Haushalte weniger Unterstützung erhalten, obwohl sich ihre finanzielle Lage nicht verbessert hat.
Vorgesehen sind eine ausgesetzte Fortschreibung, eine halbierte dauerhafte Heizkostenkomponente und eine veränderte Berechnungsformel.
Was bislang beschlossen ist – und was noch nicht
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 6. Juli 2026 beschlossen; als Starttermin ist der 1. Januar 2027 vorgesehen. Ein Kabinettsbeschluss macht einen Entwurf allerdings noch nicht zum geltenden Gesetz.
Der Bundesrat hat am 25. September 2026 seine Stellungnahme beschlossen und dabei vor sozialen Härten sowie zusätzlichen Belastungen der Kommunen gewarnt.
Erster Eingriff: Der regelmäßige Ausgleich soll ausfallen
Nach dem geltenden § 43 Wohngeldgesetz werden Berechnungsgrößen grundsätzlich alle zwei Jahre an die Entwicklung von Mieten und Verbraucherpreisen angepasst. Die nächste reguläre Fortschreibung wäre zum 1. Januar 2027 vorgesehen und soll nach den Regierungsplänen einmalig ausgesetzt werden.
Damit würde ein vorgesehener Ausgleich für gestiegene Kosten ausbleiben. Das ist von einer direkten Kürzung zu unterscheiden: Ein unveränderter Zahlbetrag kann bei steigenden Wohnkosten trotzdem immer weniger entlasten.
Zweiter Eingriff: Weniger Heizkosten sollen in die Rechnung eingehen
Beim Wohngeld werden tatsächliche Heizkosten nicht einfach anhand der Rechnung übernommen, sondern pauschale Beträge berücksichtigt. Die Entlastung besteht nach § 12 Absatz 6 Wohngeldgesetz aus einem Betrag für die CO₂-Bepreisung und der dauerhaften Heizkostenkomponente.
Halbiert werden soll die dauerhafte Komponente, während der CO₂-Betrag nach dem Entwurf erhalten bleiben soll. Bei einer alleinstehenden Person wären das künftig 48 statt 96 Euro; zusammen mit 14,40 Euro für die CO₂-Bepreisung würden 62,40 statt 110,40 Euro in die Berechnung eingehen.
Das bedeutet nicht automatisch 48 Euro weniger ausgezahltes Wohngeld. Die Heizkostenentlastung ist eine Rechengröße innerhalb der Wohngeldformel und kein gesonderter Betrag, der unverändert überwiesen wird.
Die Unterschiede erläutert auch der Beitrag „Wohngeld: Heizkosten-Zuschuss soll 2027 halbiert werden“. Eine halbierte Komponente darf deshalb weder mit einer halbierten Heizkostenrechnung noch mit einer Halbierung des gesamten Wohngeldes verwechselt werden.
Dritter Eingriff: Die Formel soll Einkommen stärker anrechnen
Der Regierungsentwurf sieht außerdem vor, den Parameter „c“ in der Wohngeldformel für alle Haushaltsgrößen um 58 Prozent zu erhöhen. Dadurch soll Einkommen stärker auf den errechneten Zuschuss durchschlagen.
Die Zahl von 58 Prozent beschreibt ausschließlich die Änderung dieses Formelwerts, keine pauschale Kürzung des Wohngeldes um 58 Prozent. Wie viel ein Haushalt verlieren könnte, hängt von seiner konkreten Berechnung ab.
Die Formel nach § 19 Wohngeldgesetz verknüpft die berücksichtigungsfähige Miete oder Belastung mit dem wohngeldrechtlichen Gesamteinkommen und haushaltsabhängigen Rechenwerten. Deshalb lässt sich aus dem bisherigen Zuschuss allein kein verlässlicher neuer Betrag ableiten.
Warum die drei Änderungen zusammen besonders schmerzen könnten
Das Zusammenwirken lässt sich so erklären: Der regelmäßige Ausgleich bliebe aus, die berücksichtigte Heizkostenentlastung würde kleiner und die Einkommensanrechnung ungünstiger. Ein Haushalt könnte dadurch bei unveränderter Miete und unverändertem Einkommen schlechter dastehen.
| Geplanter Eingriff | Was sich ändern soll | Mögliche Folge |
|---|---|---|
| Fortschreibung aussetzen | Keine reguläre Anpassung zum Januar 2027 | Der vorgesehene Ausgleich für die Kostenentwicklung bleibt aus. |
| Dauerhafte Heizkostenkomponente halbieren | Ein kleinerer Heizkostenbetrag fließt in die Berechnung ein. | Der errechnete Zuschuss kann sinken. |
| Berechnungsformel ändern | Einkommen wird stärker angerechnet. | Der Zuschuss kann zusätzlich sinken oder der Anspruch entfallen. |
Diese Wirkungen lassen sich nicht als drei feste Eurobeträge zusammenzählen. Dafür greifen die Berechnungsgrößen ineinander; außerdem ist zwischen weniger Geld gegenüber heute und einer ausbleibenden künftigen Erhöhung zu unterscheiden.
Ein kleiner Anspruch könnte vollständig verschwinden
Die Bundesregierung erklärt selbst, dass durch die Neuordnung Menschen aus dem Wohngeldbezug herausfallen werden. Besonders aufmerksam sollten deshalb Haushalte sein, deren bisheriger Zuschuss bereits niedrig ist.
Für Familien könnte mehr als der Mietzuschuss betroffen sein: Der Bundesrat verweist auf Verbindungen zu Leistungen für Bildung und Teilhabe sowie zur Befreiung von Kita-Kostenbeiträgen. Ob solche Ansprüche anderweitig bestehen bleiben, wäre gesondert zu prüfen.
Die Länder warnen zudem davor, dass Haushalte anschließend auf Grundsicherungsleistungen angewiesen sein könnten. Ausgaben würden damit teilweise zwischen Leistungssystemen verschoben, statt tatsächlich zu verschwinden.
Laufende Bescheide sollen zunächst weitergelten
Nach den Regierungsplänen sollen bereits bewilligte Bescheide grundsätzlich bis zum Ende ihres Bewilligungszeitraums weitergelten. Der Jahreswechsel allein würde dann keine automatische Kürzung auslösen.
Dieser Schutz wäre allerdings nicht grenzenlos: Bei einer erforderlichen Neuberechnung nach § 27 Wohngeldgesetz sieht der Entwurf für Zeiträume ab Januar 2027 die Anwendung des neuen Rechts vor. Änderungen der persönlichen Verhältnisse dürfen deshalb nicht mit einer bloßen Fortzahlung des bisherigen Bescheids gleichgesetzt werden.
Für die Vorbereitung lohnt sich der Blick auf das Enddatum des aktuellen Bewilligungszeitraums und die Unterlagen für den Weiterleistungsantrag. Mehr dazu steht im Beitrag „Laufender Wohngeld-Bescheid schützt vor Kürzung“.
Sechs Fragen und Antworten zum Wohngeld 2027
Sind die drei Änderungen schon geltendes Recht?
Nein, nach dem Stand vom 27. September 2026 sind sie geplant. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Soll das gesamte Wohngeld halbiert werden?
Nein, die geplante Halbierung betrifft die dauerhafte Heizkostenkomponente. Der tatsächliche Zahlbetrag ergibt sich aus der gesamten Wohngeldberechnung.
Ist das Aussetzen der Fortschreibung eine direkte Kürzung?
Für sich betrachtet verhindert es zunächst die reguläre Anpassung. Die beiden weiteren Eingriffe könnten zusätzlich zu einem niedrigeren Zuschuss führen.
Kann das Wohngeld trotz gleichbleibenden Einkommens sinken?
Ja, wenn künftig ungünstigere gesetzliche Rechenwerte gelten, kann eine Neuberechnung einen geringeren Betrag ergeben. Eine Einkommenssteigerung wäre dafür nicht erforderlich.
Würde jeder laufende Bescheid im Januar 2027 gekürzt?
Nein, bereits bewilligte Bescheide sollen grundsätzlich weitergelten. Ausnahmen können sich insbesondere bei einer notwendigen Neuberechnung wegen veränderter Verhältnisse ergeben.
Lässt sich der persönliche Verlust bereits pauschal beziffern?
Nein, dafür braucht es die Haushaltsdaten und die tatsächlich verabschiedeten Regeln. Ein pauschaler Abzug vom bisherigen Wohngeld wäre irreführend.
Beispiel aus der Praxis: Gleiche Rente, möglicherweise weniger Zuschuss
Eine alleinlebende Rentnerin erhält Wohngeld; ihr aktueller Bescheid läuft bis zum 30. Juni 2027, Einkommen und Wohnkosten bleiben unverändert. Nach dem geplanten Schutz für bestehende Bewilligungen würde der Zuschuss zunächst weiterlaufen.
Wird die Reform wie vorgesehen Gesetz, könnten beim anschließenden Bewilligungszeitraum alle drei Eingriffe zusammenwirken. Allein die pauschale Heizkostenentlastung in der Berechnung würde von 110,40 auf 62,40 Euro sinken; wie viel Wohngeld die Rentnerin tatsächlich verliert, müsste individuell berechnet werden.
Quellen: Bundesregierung zur geplanten Neuordnung, Regierungsentwurf, Drucksache 474/26 und Stellungnahme des Bundesrates vom 25. September 2026.




