5 Änderungen beim Krankengeld die jetzt kommen: “Das wird heftig”

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Krankengeld: 5 Änderungen ab 2027 treffen langjährig Versicherte hart

Weniger Geld nach dem Verlust des Arbeitsplatzes, kürzere Fristen und neue Grenzen für arbeitende Rentner: Beim Krankengeld stehen spürbare Einschnitte bevor. Wer länger erkrankt, muss sich ab dem 1. Januar 2027 auf veränderte Regeln einstellen. Besonders belastend kann es werden, wenn zur Erkrankung das Ende des Beschäftigungsverhältnisses kommt.

Die von dem Sozialrechtsexperten Dr. Utz Anhalt erläuterten fünf Änderungen greifen nach der beschlossenen Fassung zum Jahresbeginn 2027; das ebenfalls vorgesehene Teilkrankengeld folgt erst 2028. Grundlage sind die beschlossene Gesetzesfassung mit den Vorschriften zum Inkrafttreten und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Nach dem Beschäftigungsende sinkt das Krankengeld auf 60 oder 67 Prozent

Der besonders einschneidende Schritt betrifft Menschen, deren Beschäftigungsverhältnis während einer Arbeitsunfähigkeit endet. Für sie wird das Krankengeld ab dem darauffolgenden Tag grundsätzlich auf 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts begrenzt.

Bei einem nach den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigungsfähigen Kind beträgt der Satz 67 Prozent. Die neue Berechnung steht in § 47 Absatz 2a SGB V.

Bislang wird das reguläre Krankengeld grundsätzlich aus 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts berechnet, höchstens jedoch aus 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Ein Beschäftigungsende während des laufenden Anspruchs führt bisher nicht allein zu einer Neuberechnung auf Arbeitslosengeldniveau. Die neue Vorschrift verbindet den Arbeitsplatzverlust dagegen unmittelbar mit einer niedrigeren Absicherung während der Krankheit.

Entscheidend ist das tatsächliche Ende der Beschäftigung, nicht der Zugang des Kündigungsschreibens. Nach dem Wortlaut werden auch auslaufende Befristungen, Eigenkündigungen und Aufhebungsverträge erfasst, sofern die Beschäftigung während der Arbeitsunfähigkeit endet. Eine Befristung kann somit dieselbe finanzielle Folge auslösen wie eine Arbeitgeberkündigung. Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag zum Krankengeld nach dem Beschäftigungsende ab 2027.

Beim Vergleich der Beträge müssen die Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt werden. Vom regulären Krankengeld werden grundsätzlich Versichertenanteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen. Bei der abgesenkten Leistung nach der neuen Vorschrift tragen die Leistungsträger die entsprechenden Beiträge allein.

Die tatsächliche Einbuße bei der Überweisung fällt deshalb geringer aus als der bloße Vergleich von 90 mit 60 Prozent des Nettoentgelts vermuten lässt.

Für Reha-Anträge bleiben nur noch vier statt zehn Wochen

Eine weitere Änderung verkürzt die Frist nach § 51 SGB V. Wenn die Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse zur Beantragung von medizinischer Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auffordern.

Ab 2027 kann sie hierfür nur noch vier Wochen statt bisher zehn Wochen einräumen.

Die Verkürzung betrifft auch die gesetzlich geregelte Aufforderung, bei erfüllten Voraussetzungen eine Regelaltersrente zu beantragen. Sie bedeutet jedoch nicht, dass die Krankenkasse jeden Erkrankten ohne weitere Voraussetzungen in eine vorgezogene Altersrente schicken dürfte.

Ebenso muss innerhalb der Frist der Antrag gestellt werden; eine bereits abgeschlossene Reha ist nicht erforderlich.

Finanziell gefährlich wird es, wenn eine wirksame Aufforderung unbeachtet bleibt. Nach § 51 Absatz 3 SGB V entfällt der Krankengeldanspruch nach Ablauf der gesetzten Frist, wenn der Antrag nicht rechtzeitig gestellt wird. Bei späterer Antragstellung lebt der Anspruch grundsätzlich erst ab diesem Tag wieder auf. Was die Verkürzung für Erkrankte bedeutet, erklärt auch der Beitrag zur neuen Vier-Wochen-Frist beim Krankengeld.

Eine hohe Teilrente schützt künftig nicht mehr vor dem Krankengeldverlust

Für Beschäftigte mit einer Altersrente verändert sich eine bisher häufig genutzte Gestaltung. Wer statt der Vollrente eine Teilrente von beispielsweise 99,99 Prozent bezieht, kann bislang unter den weiteren Voraussetzungen seinen Krankengeldschutz erhalten. Der minimale Rentenverzicht unterscheidet diese Konstellation rechtlich vom Bezug einer Altersvollrente, bei der der Anspruch ausgeschlossen ist.

Ab 2027 wird der Ausschluss in § 50 SGB V auf Alters-Teilrenten von mehr als zwei Dritteln der Vollrente ausgeweitet. Eine Teilrente von 99,99 Prozent reicht dann nicht mehr aus, um den Zugang zum Krankengeld offenzuhalten. Auch wer weiter sozialversicherungspflichtig arbeitet, kann nach dem Ende der Entgeltfortzahlung ohne diese Ersatzleistung dastehen.

Die Grenze ist genau zu beachten: Der neue Ausschluss betrifft eine Teilrente von mehr als zwei Dritteln, nicht bereits jede Teilrente in Höhe von exakt zwei Dritteln.

Eine niedrigere Teilrente garantiert allerdings noch keine Zahlung, weil die übrigen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sein müssen. Wer seine Rentenhöhe ändern möchte, sollte die Folgen für Renteneinnahmen und Krankengeldschutz gemeinsam berechnen lassen.

Bei der Wahl des Krankengeldschutzes kommt eine dreimonatige Wartezeit

Hauptberuflich Selbstständige haben in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht automatisch Anspruch auf Krankengeld. Sie können den gesetzlichen Schutz unter anderem durch eine Wahlerklärung einschließen. Ab 2027 entsteht der Anspruch bei bestimmten nachträglichen Wahlerklärungen erst nach einer Wartezeit von drei Monaten ab Zugang bei der Krankenkasse.

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Ausnahmen bestehen insbesondere beim erstmaligen Beginn einer freiwilligen Mitgliedschaft und beim unmittelbaren Übergang aus einem Versicherungsstatus mit Krankengeldanspruch. Für den unmittelbaren Schutz muss die Wahlerklärung in diesen Fällen innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Mitgliedschaft beziehungsweise dem Statuswechsel eingehen. Die Ausnahme ist daher an eine kurze Meldefrist gebunden.

Besteht bei Abgabe der Erklärung bereits Arbeitsunfähigkeit oder beginnt diese während der Wartezeit, wirkt die Erklärung grundsätzlich erst nach dem Ende dieser Arbeitsunfähigkeit.

Für Krankheiten infolge eines während der Wartezeit eingetretenen Unfalls enthält die beschlossene Fassung eine besondere Ausnahme. Die neue Wartezeit ist damit keine allgemeine dreimonatige Zahlungssperre für alle Selbstständigen mit bereits bestehendem Krankengeldschutz.

Krankenkassen dürfen zur Beratung leichter Kontakt aufnehmen

Auch beim Kontakt zwischen Krankenkasse und Versicherten verändert sich das Verfahren. Für die individuelle Beratung zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit verlangt § 44 Absatz 4 SGB V bisher grundsätzlich eine vorherige Einwilligung. Ab 2027 wird diese Einwilligungslösung durch eine gesetzliche Kontaktbefugnis mit Widerspruchsrecht ersetzt.

Die Krankenkasse darf dann Menschen kontaktieren, die Krankengeld beziehen oder voraussichtlich bald beziehen werden.

Der Kontakt kann der Beratung, der Prüfung von Leistungsansprüchen oder Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dienen. Bei der ersten Kontaktaufnahme muss die Kasse über das Recht informieren, weiteren Kontakten zu widersprechen.

Nach einem solchen Widerspruch sind weitere Kontakte auf dieser Grundlage grundsätzlich unzulässig. Ausgenommen bleiben Kontakte, die zwingend zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erforderlich sind. Das Widerspruchsrecht gegen Beratungskontakte ersetzt deshalb weder die Mitwirkung bei einer rechtmäßigen Anspruchsprüfung noch die Beachtung einer förmlichen Antragsfrist.

Die fünf Änderungen im Überblick

Bereich Änderung ab 1. Januar 2027 Mögliche Folge
Beschäftigungsende während Arbeitsunfähigkeit Krankengeld grundsätzlich 60 Prozent, mit berücksichtigungsfähigem Kind 67 Prozent des Nettoentgelts Niedrigere Absicherung nach dem Arbeitsplatzverlust
Aufforderung zu Reha- oder bestimmten Rentenanträgen Vier statt zehn Wochen Antragsfrist Fristversäumnis kann den Krankengeldanspruch unterbrechen
Alters-Teilrente Ausschluss bei mehr als zwei Dritteln der Vollrente Hohe Teilrenten erhalten den Krankengeldschutz nicht mehr
Wahlerklärung zum Krankengeld In bestimmten Fällen drei Monate Wartezeit, mit gesetzlichen Ausnahmen Später eingeschlossener Schutz greift nicht immer sofort
Beratungskontakte der Krankenkasse Kontaktbefugnis mit Widerspruchsrecht statt vorheriger Einwilligung Versicherte müssen unerwünschten weiteren Kontakten aktiv widersprechen

Teilkrankengeld kommt erst 2028

Zusätzlich sieht das Gesetz ab dem 1. Januar 2028 eine Teilarbeitsunfähigkeit mit Teilkrankengeld vor. Bei einer voraussichtlich länger als vier Wochen dauernden, nicht nur geringfügigen Erkrankung kann eine ärztlich festgestellte Teilarbeitsunfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent ermöglicht werden. Voraussetzung sind die Einwilligung des Versicherten und die Zustimmung des Arbeitgebers.

Für die geleistete Arbeit zahlt der Arbeitgeber anteiliges Entgelt; für den krankheitsbedingten Ausfall kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen Teilkrankengeld in Betracht. Daraus entsteht keine allgemeine Pflicht, trotz vollständiger Arbeitsunfähigkeit teilweise zu arbeiten. Dieses spätere Modell ist von den fünf Änderungen zu unterscheiden, die bereits 2027 einsetzen.

Praxisbeispiel: Der befristete Vertrag endet während der Krankheit

Eine Arbeitnehmerin ohne berücksichtigungsfähiges Kind verdient vor ihrer Erkrankung monatlich 3.000 Euro brutto und 2.000 Euro netto. Ihr reguläres Krankengeld beträgt vereinfacht 1.800 Euro für einen vollen Krankengeldmonat, bevor die persönlichen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Während sie weiterhin arbeitsunfähig ist, läuft ihr befristeter Vertrag am 31. März 2027 aus.

Ab dem 1. April wird das Krankengeld nach der neuen Regelung mit 60 Prozent des bisherigen Nettoentgelts berechnet, also mit 1.200 Euro für einen vollen Monat. Die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge trägt dann der Leistungsträger allein.

Der Unterschied zwischen den gesetzlichen Ausgangsbeträgen beträgt 600 Euro; der tatsächliche Rückgang auf dem Konto ist wegen der unterschiedlichen Beitragsbelastung kleiner. Das fiktive Beispiel zeigt dennoch, wie eine unveränderte Erkrankung zusammen mit einem Vertragsende zu einer erheblichen Einkommenslücke führen kann.

Fragen und Antworten zu den Krankengeld-Änderungen

Wird das Krankengeld ab 2027 für alle auf 60 Prozent gekürzt?

Nein. Die neue Berechnung mit 60 beziehungsweise 67 Prozent betrifft das Ende eines Beschäftigungsverhältnisses während der Arbeitsunfähigkeit. Bei fortbestehender Beschäftigung bleibt es grundsätzlich bei der regulären Berechnung aus 70 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts.

Reicht bereits der Zugang einer Kündigung für die niedrigere Zahlung?

Nein. Entscheidend ist das Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Die neue Berechnung beginnt grundsätzlich am darauffolgenden Tag.

Muss eine Reha innerhalb von vier Wochen beginnen?

Nein. Die verkürzte Frist betrifft die Antragstellung nach einer entsprechenden Aufforderung der Krankenkasse. Sie setzt voraus, dass die gesetzlichen Bedingungen für diese Aufforderung erfüllt sind.

Bleibt Krankengeld mit einer Teilrente von 99,99 Prozent möglich?

Ab 2027 greift bei Alters-Teilrenten von mehr als zwei Dritteln der Vollrente der neue Ausschluss. Eine Teilrente von 99,99 Prozent sichert den Anspruch dann nicht mehr.

Müssen Selbstständige künftig bei jeder Krankheit drei Monate warten?

Nein. Die dreimonatige Wartezeit betrifft bestimmte Wahlerklärungen, mit denen der Krankengeldschutz erst eingeschlossen wird. Sie beginnt nicht bei jeder neuen Erkrankung eines bereits mit Krankengeldanspruch versicherten Selbstständigen erneut.

Kann ich weiteren Beratungsanrufen der Krankenkasse widersprechen?

Ja. Die neue Kontaktregelung sieht ein Widerspruchsrecht vor, über das die Krankenkasse bei der ersten Kontaktaufnahme informieren muss. Zwingend erforderliche Kontakte zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen bleiben möglich.