Der Bundeskanzler sagte widersprüchlich: „Sie müssen nicht am ersten Tag in die Arztpraxis. Sie müssen vom ersten Tag an eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung haben.”
Gleichzeitig wird die telefonische Krankmeldung abgeschafft. Merz Worte bedeuten in der Konsequenz, dass ein Arzt die Krankmeldung rückwirkend erstellt. Wie soll das objektiv medizinisch funktionieren bei leichten Infekten, die sich am nächsten Tag erheblich gelindert haben?
Drei Verschärfungen bei der Krankschreibung geplant
Union und SPD haben am 2. Juli 2026 im Koalitionsausschuss ein Reformpaket mit 34 Punkten beschlossen, das sie „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung” nennen. Darin stecken drei Änderungen bei Krankschreibungen, die zusammen mehr Druck erzeugen als jede für sich. Noch ist keine dieser Maßnahmen geltendes Recht.
AU-Bescheinigung ab Tag 1: Was die Koalition geplant hat
Bisher regelt § 5 Abs. 1 Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG), dass eine ärztliche Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit erst vorgelegt werden muss, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert, also spätestens am vierten Tag. Das ist die gesetzliche Grundregel, die die meisten kennen.
Laut Koalitionsbeschluss soll daraus eine verpflichtende Vorlage ab dem ersten Krankheitstag werden. Gleichzeitig soll die telefonische Krankschreibung abgeschafft werden. Und wer eine AU falsch ausstellt, soll nach § 278 des Strafgesetzbuchs härter bestraft werden als bisher.
Keines dieser drei Vorhaben ist geltendes Recht. Das Beschlusspapier des Koalitionsausschusses ersetzt kein Gesetz. Dafür braucht es einen Gesetzentwurf, Beratungen im Bundestag und eine Verkündung. Bis dahin gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz in seiner heutigen Fassung.
Arbeitgeber dürfen auch heute am ersten Tag eine Krankmeldung verlangen
§ 5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG erlaubt dem Arbeitgeber bereits heute, die Vorlage einer AU-Bescheinigung früher zu verlangen. Er kann sie sogar ab dem ersten Krankheitstag fordern, ohne besonderen Grund. Viele Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen enthalten genau diese Klausel bereits. Beim Unterschreiben fällt das selten auf.
Die AU-Pflicht ab Tag 1 soll in Zukunft nicht mehr eine individuelle Vereinbarung sein, sondern der gesetzliche Regelfall für alle.
Warum Ärzte und Krankenkassen dagegen sind
Gegen das Paket regt sich Widerstand. Der Vorsitzende des Hausärzteverbandes, Markus Blumenthal-Beier, bezeichnete die Beschlüsse als „absolut katastrophal”. Er erläutert: Wer bei einer Erkältung oder Magen-Darm-Verstimmung zum Arzt muss, füllt Wartezimmer mit Patienten, die dort nicht hingehören – und steckt dabei Kranke an, die dringlich behandelt werden müssten.
Das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) hat ausgewertet, dass Telefon- und Video-AUs im Jahr 2023 nur rund 0,9 Prozent aller Krankschreibungen ausmachten. Der AOK-Bundesverband bezeichnete das Vorhaben laut übereinstimmenden Berichten deshalb als reine Symbolpolitik.
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Ausnahmen sollen, laut Merz, auf Betriebsebene möglich sein. Wie das genau aussieht, entscheidet die Gesetzgebung, die noch nicht begonnen hat.
Was Beschäftigte heute schon klären sollten
Wer heute krank wird, hat nach geltendem Recht drei Tage Zeit, bevor er ein ärztliches Attest vorlegen muss. Das gilt, bis ein Gesetz das ändert. Aber einige Fragen lassen sich bereits jetzt beantworten.
Arbeitsvertrag prüfen
Enthält er eine Klausel zur AU-Vorlage ab Tag 1? Wenn ja, gilt diese bereits heute. Viele Beschäftigte unterschreiben solche Klauseln, ohne sie zu bemerken. Enthält der Vertrag nichts, gilt die gesetzliche Drei-Tage-Frist.
Betriebsvereinbarung kennen
In Betrieben mit Betriebsrat können abweichende AU-Regelungen in einer Betriebsvereinbarung stehen. Eine Nachfrage klärt, was im eigenen Betrieb tatsächlich gilt.
Krankmeldung und Attest trennen
Die Pflicht, den Arbeitgeber am ersten Krankheitstag unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren, gilt schon heute nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EntgFG – und zwar unabhängig davon, ab wann das Attest fällig ist. Beides sind eigenständige Pflichten. Die Meldung zu vergessen riskiert eine Abmahnung.
Wann das Gesetz kommt – und was dann noch offen bleibt
Ein Datum für das Inkrafttreten der AU-Reform steht nicht im Beschlusspapier. Erst wenn ein Gesetzentwurf vorliegt, werden Datum und genaue Ausgestaltung sichtbar. Die parlamentarische Beratung hat noch nicht begonnen.
Einige Fragen werden sich erst im Gesetz entscheiden: Bleiben die Ausnahmen auf Betriebsebene, wie Merz ankündigte? Welche Branchen oder Berufsgruppen erhalten Sonderregelungen? Wie weit geht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Ausgestaltung?
Wer in einem Betrieb mit Betriebsrat arbeitet, hat an diesem letzten Punkt ein konkretes Instrument: Betriebsräte können die Ausgestaltung von AU-Regelungen auf Betriebsebene mitverhandeln, schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes. Die beste Zeit, darauf einzuwirken, ist jetzt, nicht nach der Verkündung.
Quellen
Beck-aktuell: „Programm für Aufschwung und Beschäftigung”, Koalitionsausschuss, 2. Juli 2026
Bundesministerium der Justiz: Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), § 5 Anzeige- und Nachweispflichten
Bundesministerium der Justiz: Strafgesetzbuch (StGB), § 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Deutsches Ärzteblatt: Koalitionsausschuss – Abschaffung der Telefon-AU und Krankschreibung ab erstem Tag geplant, 2. Juli 2026
Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi): Analyse Krankschreibungen per Telefon und Video, Oktober 2025




