3.040 Euro Rente dauerhaft weg: Neurentner sollten das 2026 nicht tun

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Wer im zweiten Halbjahr 2026 in Altersrente geht, trifft eine Entscheidung, die ab Januar 2027 niemand mehr treffen muss: Soll die Deutsche Rentenversicherung das Arbeitsentgelt der letzten Beschäftigungsmonate hochrechnen oder nicht? Klingt nach einer bürokratischen Formalität.

Das ist für viele Betroffene eine Weichenstellung, die die monatliche Rente dauerhaft nach oben oder unten beeinflusst. Urlaubsabgeltung, Jahresbonus, Überstundenauszahlungen in den Monaten unmittelbar vor Rentenbeginn:

Diese Einmalzahlungen können durch ein falsches Kreuzchen dauerhaft aus der Rentenberechnung fallen. 2027 ändert sich das per Gesetz. 2026 nicht.

Was die Hochrechnung der Altersrente technisch bedeutet

Die Deutsche Rentenversicherung berechnet die Rente auf Basis beitragspflichtiger Einnahmen, die der Arbeitgeber im laufenden Meldeverfahren übermittelt. Problem: Rentenbeginn und Abrechnung laufen nicht synchron.

Wer zum 1. Oktober 2026 in Rente geht, beantragt die Rente üblicherweise im Juli. Zu diesem Zeitpunkt liegen die Entgeltmeldungen für August und September noch nicht vor.

Damit die Rente trotzdem pünktlich startet, sieht das Rentenversicherungsrecht ein Hochrechnungsverfahren vor (§ 194 SGB VI): Der Rentenversicherungsträger errechnet die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn, maximal für drei Monate.

Die Berechnungsbasis ist das Durchschnittsentgelt der letzten zwölf Kalendermonate, wie es der Arbeitgeber gemeldet hat.

Entscheidend: Dieses Verfahren läuft in Deutschland derzeit nur auf ausdrücklichen Wunsch des Rentenantragstellers. Im Rentenantrag wird gefragt, ob eine Hochrechnung gewünscht wird. Wer „Ja” ankreuzt, bekommt die Rente schneller, aber auf Basis eines geschätzten Einkommens für die offenen Monate. Wer „Nein” ankreuzt, wartet länger, bis alle tatsächlichen Entgeltmeldungen vorliegen.

Ab 1. Januar 2027 entfällt diese Frage. Dann schreibt das SGB VI-Anpassungsgesetz vom 22. Dezember 2025 die Hochrechnung in allen Fällen verpflichtend vor. Die Formulierung „auf Verlangen des Rentenantragstellers” wird aus § 194 Absatz 1 Satz 1 SGB VI gestrichen.

Das eigentliche Problem: Was die Hochrechnung 2026 unterschlägt

Die Hochrechnung schätzt die letzten offenen Monate auf Basis des bisherigen Durchschnittsgehalts. Wer in den letzten Wochen vor Rentenbeginn exakt so viel verdient wie in den zwölf Monaten davor, hat kein Problem. Das trifft auf viele Beschäftigte zu, aber nicht auf alle.

Typische Fälle, in denen die tatsächlichen Einnahmen über dem hochgerechneten Durchschnitt liegen: Die Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Resturlaub wird ausgezahlt, weil kurz vor Rentenbeginn der Nachfolger eingearbeitet werden muss.

Ein Jahresbonus oder eine Provision fällt in die letzten drei Beschäftigungsmonate. Überstundenguthaben aus Jahren der Vollzeitbeschäftigung werden bei Rentenbeginn auf einmal ausgezahlt. Tarifliche Nachzahlungen für zurückliegende Zeiträume fließen kurz vor Rentenaustritt noch ein.

Alle diese Zahlungen sind beitragspflichtig und würden bei der Rentenberechnung zusätzliche Entgeltpunkte erzeugen. Entscheidend ist aber: Das gilt nur, wenn die tatsächlichen Einnahmen der Rentenberechnung auch zugrunde gelegt werden.

Bei einer Hochrechnung legt das Rentenversicherungsrecht fest, dass abweichende tatsächliche Entgelte für diese Rente außer Betracht bleiben. Die Hochrechnung ist bindend, und zwar in beide Richtungen: Der hochgerechnete Wert gilt, nicht der echte.

Klaus R., 64, Stuttgart, fiktives Rechenbeispiel zur Veranschaulichung: Sein reguläres Monatsgehalt beträgt 3.800 Euro. Er geht zum 1. Oktober 2026 in Rente. Die DRV rechnet Juli, August, September mit je 3.800 Euro, also insgesamt 11.400 Euro für den Hochrechnungszeitraum.

Im September zahlt sein Arbeitgeber 3.040 Euro Urlaubsabgeltung zusätzlich aus. Tatsächliche beitragspflichtige Einnahmen im Hochrechnungszeitraum: 11.400 plus 3.040 gleich 14.440 Euro. Die Differenz von 3.040 Euro fließt bei einer Hochrechnung nicht in die Rentenberechnung ein. Die entsprechenden Entgeltpunkte sind dauerhaft verloren.

Was das BSG-Urteil vom November 2025 für 2026-Neurentner bedeutet

Das Bundessozialgericht hat am 27. November 2025 eine wichtige Klarstellung getroffen (Az. B 5 R 6/24 R): Eine einmal festgesetzte Altersrente, die auf Hochrechnung basiert, darf von der Rentenversicherung nicht nachträglich nach unten korrigiert werden, nur weil der Arbeitgeber später geringere tatsächliche Entgelte meldet. Die Hochrechnung ist in dieser Hinsicht kein Risiko mehr für den Rentner.

Was das konkret bedeutet: Wer „Ja” zur Hochrechnung angekreuzt hat, und die tatsächlichen Einnahmen fallen am Ende niedriger aus als die hochgerechneten Werte, kann sich entspannen. Die DRV darf den Rentenbescheid in einem solchen Fall nicht absenken. Dieses Risiko, das vor dem Urteil theoretisch bestand, ist höchstrichterlich ausgeschlossen.

Das BSG-Urteil schützt allerdings nicht vor dem umgekehrten Szenario: Wenn die tatsächlichen Einnahmen höher sind als die hochgerechneten, etwa wegen einer Einmalzahlung, greift die gesetzliche Bindung weiter.

Das Plus aus dem tatsächlichen Entgelt bleibt außer Betracht. Das BSG hat dies nicht als rechtswidrig eingestuft, sondern als sachlich geboten beschrieben, um die Verlässlichkeit des Systems zu sichern.

Das Urteil gibt der Hochrechnung damit eine klare Asymmetrie für 2026: Schutz nach unten ist vorhanden. Schutz nach oben für zu niedrig hochgerechnete Monate ist nicht vorhanden. Für Menschen, die keine Einmalzahlungen in den letzten Monaten erwarten, ist „Ja” zur Hochrechnung damit weitgehend risikolos. Für Menschen mit Einmalzahlungen bleibt das Risiko real.

Das Entscheidungsraster: Wann „Ja”, wann „Nein” richtiger ist

Die wichtigste Vorarbeit vor dem Rentenantrag ist kein juristisches Problem, sondern eine praktische: Klären Sie schriftlich beim Arbeitgeber oder im Lohnbüro, ob in den letzten drei Beschäftigungsmonaten vor dem geplanten Rentenbeginn Einmalzahlungen, Nachzahlungen oder außergewöhnliche Auszahlungen zu erwarten sind.

Wenn die Antwort klar Nein lautet, also wenn in den letzten Monaten ausschließlich das reguläre Monatsgehalt fließt, ist „Ja” zur Hochrechnung die pragmatische Wahl. Die Rente startet schneller, die DRV muss keine tatsächlichen Meldungen abwarten, und das BSG-Urteil vom November 2025 schützt vor nachträglichen Kürzungen. Ein finanzieller Nachteil entsteht in diesem Fall nicht.

Wenn dagegen Einmalzahlungen realistisch sind, ist „Nein” in den meisten Fällen die sicherere Entscheidung. Dann wartet die DRV auf die tatsächlichen Entgeltmeldungen des Arbeitgebers für die offenen Monate, bevor der Rentenbescheid ergeht. Der Start der Rentenzahlung verzögert sich, aber das tatsächliche Entgelt, inklusive Bonus, Urlaubsabgeltung oder Überstunden, fließt in die Rentenberechnung ein.

Ausnahmen gibt es auch beim „Nein”: Wer Einmalzahlungen erwartet, die beitragsrechtlich nicht als laufendes Entgelt gelten, oder wessen Einmalzahlungen ohnehin im 12-Monats-Durchschnitt der Hochrechnungsbasis bereits enthalten sind, profitiert vom Warten unter Umständen nicht. Hier hilft eine individuelle Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung oder einem zugelassenen Rentenberater.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Schon „Ja” angekreuzt: Das Zeitfenster für Korrekturen

Wer den Rentenantrag bereits gestellt und die Hochrechnung beantragt hat, aber jetzt feststellt, dass doch eine Einmalzahlung kommt, hat noch Handlungsoptionen. Wie weit sie tragen, hängt vom Stand des Verfahrens ab.

Solange der Rentenbescheid noch nicht ergangen ist, haben Sie noch eine Chance. Wenden Sie sich sofort schriftlich an die zuständige Rentenversicherung, am besten per Einschreiben, und erklären Sie, dass Sie auf die Hochrechnung verzichten wollen.

Die DRV hat die gesonderte Meldung beim Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt möglicherweise bereits angefordert, aber noch keinen Bescheid erlassen. In diesem Verfahrensstadium kann ein Widerruf in Betracht kommen.

Verlieren Sie keine Zeit: Je länger der Bescheid noch auf sich warten lässt, desto wahrscheinlicher ist es, dass das Verfahren noch beeinflussbar ist.

Liegt der Rentenbescheid bereits im Briefkasten, beginnt die Widerspruchsfrist: einen Monat ab Bekanntgabe. Innerhalb dieser Frist können Sie schriftlich Widerspruch einlegen. Dabei ist Vorsicht geboten: Ein erfolgreicher Widerspruch, der zu einem neuen Antrag führt, kann unter Umständen den Rentenbeginn nach hinten verschieben.

Die Altersrente beginnt frühestens in dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, mit einer Rückwirkung von maximal drei Monaten. Klären Sie diese Konsequenz vor einem Widerspruch mit der DRV oder einem Rentenberater.

Ist der Rentenbescheid bestandskräftig, weil die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, ohne dass Widerspruch eingelegt wurde, ist der Weg deutlich schwieriger. Der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X setzt voraus, dass bei Erlass des Bescheids das Recht unrichtig angewandt oder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wurde.

Wer selbst die Hochrechnung beantragt hat und die DRV diesen Antrag korrekt umgesetzt hat, hat auf diesem Weg keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung war rechtmäßig, also liegt kein Anwendungsfehler vor.

Die Wahl für die Hochrechnung bleibt rechtlich wirksam. Das ist keine Ungleichbehandlung, sondern die Konsequenz einer eigenen Wahl.

Ausnahme: Wenn die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid fehlerhaft oder ganz nicht vorhanden war, verlängert sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr. Prüfen Sie Ihren Bescheid auf diesen Punkt, bevor Sie einen Weg als geschlossen abschreiben.

Ab 2027: Das Wahlrecht fällt weg, das Risiko auch

Das SGB VI-Anpassungsgesetz vom 22. Dezember 2025 verändert die Lage ab 1. Januar 2027 grundlegend. Aus dem Gesetz verschwindet die Formulierung „auf Verlangen des Rentenantragstellers”.

Alle Rentenversicherungsträger werden dann bei jedem Altersrentenantrag automatisch eine gesonderte Meldung beim Arbeitgeber anfordern und die verbleibenden Monate hochrechnen. Eine Wahlmöglichkeit gibt es nicht mehr.

Gleichzeitig wird das Rentenrecht so gefasst, dass die Rente neu festgestellt wird, wenn die tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen höher sind als die hochgerechneten.

Wer also 2027 in Rente geht und dessen Urlaubsabgeltung höher ausfiel als die Hochrechnung angenommen hatte, bekommt die Differenz automatisch nachgezahlt. Die Asymmetrie, die 2026 noch gilt, entfällt: Abweichungen nach oben werden korrigiert, Abweichungen nach unten bleiben weiterhin außer Betracht.

Für Menschen, die 2026 noch die Wahl treffen, bedeutet das eine klare Einordnung: Sie sind die letzte Kohorte, die dieses Risiko aktiv managen muss. Alle Rentenstarts ab dem 1. Januar 2027 laufen unter dem neuen Verfahren.

Das alte System, das die Hochrechnung als Option anbot, aber die Aufwärtskorrektur ausschloss, gilt ausschließlich noch für Bescheide mit Rentenbeginn in 2026.

Häufige Fragen zur Hochrechnung bei der Altersrente 2026

Verliere ich Entgeltpunkte dauerhaft, wenn ich die Hochrechnung gewählt habe?

Wenn die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen im Hochrechnungszeitraum höher waren als die hochgerechneten Werte, gehen die entsprechenden Entgeltpunkte für diese Rente verloren und können über den Überprüfungsantrag nicht zurückgeholt werden, sofern die DRV das Recht korrekt angewandt hat. Ab 2027 entfällt dieses Problem per Gesetz.

Kann die DRV meine Rente senken, wenn der Arbeitgeber nachträglich niedrigere Werte meldet?

Nein, wenn eine Hochrechnung dem Bescheid zugrunde liegt. Das hat das Bundessozialgericht am 27. November 2025 klargestellt (Az. B 5 R 6/24 R). Die DRV darf eine einmal auf Hochrechnungsbasis festgesetzte Altersrente nicht allein deshalb absenken, weil später niedrigere tatsächliche Entgelte gemeldet wurden.

Was ist, wenn ich die Widerspruchsfrist verpasst habe?

Prüfen Sie zunächst, ob die Rechtsbehelfsbelehrung in Ihrem Bescheid korrekt war. War sie fehlerhaft oder fehlend, gilt eine Jahresfrist statt der Monatsfrist.

Ist der Bescheid dagegen korrekt bekannt gegeben worden, ist der Überprüfungsantrag für das Hochrechnungsproblem in den meisten Fällen nicht erfolgversprechend, weil kein Rechtsanwendungsfehler vorlag. Holen Sie sich in einem solchen Fall Beratung bei einer Rentenberatungsstelle oder einem zugelassenen Rentenberater.

Ab wann genau gilt das neue Verfahren mit der Pflicht-Hochrechnung?

Das SGB VI-Anpassungsgesetz trat am 24. Dezember 2025 in Kraft, die Änderung von § 194 Abs. 1 Satz 1 SGB VI gilt jedoch erst ab dem 1. Januar 2027. Bis dahin bleibt das Wahlrecht erhalten. Wer mit Rentenbeginn 31. Dezember 2026 in Rente geht, muss noch selbst entscheiden.

Ist „Nein” zur Hochrechnung immer die sichere Wahl, wenn ich Einmalzahlungen erwarte?

Wenn die Einmalzahlung in den offenen Hochrechnungsmonaten erwartet wird, ist Nein die richtige Entscheidung. Einmalzahlungen, die dagegen ohnehin vollständig in der 12-Monats-Durchschnittsbasis bereits enthalten sind, weil sie regelmäßig und in den Vormonaten gemeldet wurden, werden auch bei der Hochrechnung korrekt erfasst.

Entscheidend ist also: Fällt die Zahlung in einen Monat, der noch nicht gemeldet ist? Bitten Sie das Lohnbüro, schriftlich zu bestätigen, ob und in welchem Monat außergewöhnliche Zahlungen zu erwarten sind.

Quellen

Bundesministerium der Justiz: § 194 SGB VI – Gesonderte Meldung und Hochrechnung, Bundesministerium der Justiz: § 70 SGB VI – Entgeltpunkte für Beitragszeiten, Deutsche Rentenversicherung Bund: GRA zu § 194 SGB VI – Gesonderte Meldung und Hochrechnung, Bundessozialgericht: Urteil vom 27.11.2025, Az. B 5 R 6/24 R