Hartz IV: Klassenfahrtskosten werden bezahlt

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Der Verband Deutscher Schullandheime weist darauf hin, dass die Kosten für Schullandheimaufenthalte, Klassenfahrten sowie Schulfahrten bei Erhalt von Leistungen nach Hartz IV (Arbeitslosengeld II: ALG II) zusätzlich zur Regelleistung übernommen werden!

Im SGB II zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine Antragsmöglichkeit zu finden, wenn die Eltern eines Schülers die Kosten der Klassenfahrt nicht tragen können. In dem entscheidenden Paragrafen im Sozialgesetzbuch II § 23, Abs. 3 steht: "Leistungen für … (3.) mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. …". Antragsberechtigt sind die Eltern der Kinder, in deren Bedarfsgemeinschaft die Kinder leben.

Die Bundessozialrichter Wolfgang Eicher und Wolfgang Spellbrink gehen in ihrem Kommentar zum SGB II von einer vollen Kostenübernahme aus. Sie schreiben: "Erfasst sind etwa die Reisekosten oder ein altersangemessenes Taschengeld, wie es bei Klassenfahrten üblich ist, wobei die typischerweise von den verantwortlichen Lehrern festgelegte Höhe des Taschengeldes als Anhaltspunkt dienen kann."

Auch Nebenkosten seien dabei zu übernehmen, die typischerweise mit Klassenfahrten verbunden sind, meinen die Bundessozialrichter, die über das neue Gesetz in letzter Instanz urteilen müssen. Sie verweisen dabei etwa auf eine "Klassenfahrt in die Berge, die ohne entsprechendes Schuhwerk und im Winter ohne adäquat wärmende Kleidung vernünftigerweise nicht realisierbar ist".

Diese Auffassung wurde durch einen Eilbeschluss des SG Schleswig vom 07.07.2006 (Az: S 6 AS 556/06 ER) bestätigt. So hat das Sozialgericht Schleswig der Klägerin recht gegeben, die die vollen Kosten für die Klassenfahrt in Höhe von 308 EUR übernommen haben wollte. Das Jobcenter hingegen hat der Klägerin zunächst nur 200 EUR bewilligt und sich dabei auf einen mit der Stadt vereinbarten Regelsatz bzw. Höchstbetrag berufen.
Die Richter entschieden nunmehr, dass sich das Jobcenter nicht auf den vereinbarten Regelsatz berufen darf, da diese Vereinbarung zwischen der Arbeitsagentur und der Stadt geschlossen wurde und daher auch nur diese beiden betreffe. Mit einer solchen Vereinbarung darf nicht die gesetzliche Verpflichtung, die (vollen) Kosten für die Klassenfahrt zu übernehmen, zum Nachteil des Bedürftigen umgegangen werden.

Auch das Sozialgericht Oldenburg urteilte am 29.03.2006 – Aktenz.: S 48 AS 791/05 SG -, dass Pauschalen oder Höchstgrenzen für Kosten einer Klassenfahrt rechtswidrig sind. Das Sozialgericht Oldenburg betonte in seinem Urteil, dass Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten in tatsächlicher Höhe zu erbringen sind. Eine Pauschalierung oder Festlegung einer Obergrenze ist grundsätzlich nicht zulässig.

Im Gegensatz zu diesen Urteilen stehen ältere Entscheidungen zum Besipiel des Sozialgerichts Lüneburg (Urteil vom 26.01.2005 – Aktenz.: S 24 AS 4/05 ER) sowie des Sozialgerichts Aachen (Urteil vom 18.1.2005 – Aktenz.: S 8 AS 39/05), die eine gewisse Einschränkung der zu erbringenden Leistungen zulassen.

Wir weisen alle Lehrerinnen und Lehrer auf diesen Sachverhalt hin, damit sie bei eventuellen Schwierigkeiten informiert sind und sich dafür einsetzen, dass diese Zahlungen auch erfolgen. Im Übrigen erhalten auch Sozialhilfe-Empfänger weiterhin Unterstützung für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen!

Der Verband Deutscher Schullandheime appelliert an alle Verantwortlichen in den Ländern und Kommunen, dafür zu sorgen, dass die finanziellen Voraussetzungen erhalten und ge-nutzt werden, damit kein Kind aus finanziellen Gründen von einem Schullandheimaufenthalt oder einer Klassenfahrt ausgeschlossen wird.

Des weiteren fordern wir die Bundesagentur für Arbeit auf, alle regionalen Agenturen für Arbeit, die regionalen Arbeitsgemeinschaften (ARGE) und Kommunen über diesen Sachverhalt erneut zu informieren, damit jedes schulpflichtige hilfebedürftige Kind bzw. Jugendlicher an einer Klassenfahrt teilnehmen kann, wenn der finanzielle Rahmen in einem angemessenen Umfang bleibt.

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