Ab Oktober 2008 Kinderzuschlag statt Hartz IV?

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Ab Oktober 2008 Kinderzuschlag statt Hartz IV?

Die Materialien der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zum neuen Kinderzuschlag ab Oktober 2008, veröffentlicht u.a. hier halten wir für äußerst bedenklich.

In der Arbeitshilfe "Berechnungsschritte Kinderzuschlag" und der Information "Die wichtigsten Neuerungen zum Kinderzuschlag ab Oktober 2008" wird vom elterlichen Nettoeinkommen als Berechnungsgrundlage ausgegangen – ohne das dieses zuvor um die Freibeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II vermindert wurde. In der Folge wird in dem darin aufgeführten Berechnungsbeispiel von einem zu "berücksichtigenden Elterneinkommen in Höhe von 1.601 Euro" ausgegangen. Unser Vergleich ergab, dass hier
offensichtlich mit Steuerklasse 3 gerechnet wurde.

Hier besteht nach den Regelungen des § 11 SGB II aber ein Anspruch auf Einkommensfreibeträge von insgesamt 310 Euro, das lt. SGB II zu berücksichtigende Elterneinkommen beträgt also statt 1.601 Euro tatsächlich nur 1.291 Euro. Indem hier von der Anspruchsberechnung des SGB II ganz erheblich abgewichen wird, indem die Einkommensfreibeträge nicht berücksichtigt
werden, würden bisherige ALG II-Empfänger unter Verlust ihrer Einkommensfreibeträge in den neuen Kinderzuschlag gedrängt.
Der in dieser Beispielrechnung ermittelte Anspruch auf Kinderzuschlag in Höhe von 220 Euro fängt diesen Verlust nicht auf, es bleibt ein Restverlust von monatlich 90 Euro bestehen.

Die Schlussfolgerung in dieser Information, Zitat: "Mit dem zu berücksichtigenden Elterneinkommen in Höhe von 1.601 Euro und dem Kindergeld für drei Kinder in Höhe von 462 Euro deckt der errechnete Gesamtkinderzuschlag von 220 Euro den Gesamtbedarf der Familie ab. Hilfebedürftigkeit wird somit vermieden. Die Familie hat Anspruch auf Kinderzuschlag in Höhe von 220 Euro" ist also ebenfalls grundlegend falsch, da das nach SGB II zu berücksichtigenden Elterneinkommen deutlich geringer ist und Hilfebedürftigkeit somit nicht vermieden wird.

Bei SGB II-konformer Berechnung ergäbe sich also nur ein zu berücksichtigenden Elterneinkommen in Höhe von 1.291 Euro. Damit würde der Kinderzuschlag im Berechnungsbeispiel 375 Euro betragen (420 Euro abzgl. anzurechnenden 45 Euro Elterneinkommen) und ein Gesamteinkommen von (1.291 Euro zu berücksichtigendes Elterneinkommen + 462 Euro Kindergeld + 375 Euro Kinderzuschlag =) 2128 Euro ergeben. Da der angegebene ALG II Anspruch aber 2.165 Euro beträgt, würde
trotzdem keine Hilfebedürftigkeit vermieden werden.

Hier stellen sich uns die Fragen: handelt es sich dabei um einen – ziemlich üblen – Rechenfehler der BA, oder beabsichtigt man, mit dem neuen Kinderzuschlag bzw. dessen Berechnung tatsächlich auf Kosten Hartz IV Betroffener wieder mal Geld zu sparen? Oder wird gar beabsichtigt, oder wurde schon beschlossen, die Einkommensfreibeträge des § 11 SGB II abzuschaffen und man gewährt uns hier einen Einblick in die zukünftige Einkommensanrechnung des SGB II? (24.08.2008)