Schwerbehinderung: Frau erkämpft GdB 50 gegen Sozialgericht

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Eine Betroffene mit psychischen, neurologischen und körperlichen Leiden siegte vor dem Sozialgericht Regensburg gegen die zuständige Behörde. Diese hatte ihr nur einen Grad der Behinderung von 20 zugestanden.

Sie selbst zielte auf eine Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft. Diese gibt es ab einem Grad der Behinderung von 50.

Sozialgericht entscheidet für Betroffene

Das Sozialgericht Regensburg verurteilte den Freistaat Bayern am 23.06.2026 einen Grad der Behinderung von 40 rückwirkend ab dem 12.11.2024 festzustellen sowie einen Grad der Behinderung von 50 ab dem 13.03.2025. (Der Volltext dieses Urteils ist derzeit nicht öffentlich oder in juristischen Datenbanken frei zugänglich).

Damit war die Schwerbehinderung der Betroffenen bestätigt. Sie kann jetzt alle Nachteilsausgleiche nutzen, die mit diesem Status verbunden sind, von zusätzlichen Urlaubstagen über besonderen Kündigungsschutz bis zu Steuererleichterungen.

Erhöhung durch Amt reichte nicht

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales hatte erst einmal nur einen GdB von 20 festgestellt. Die Frau hatte Widerspruch eingelegt, die Behörde diesen geprüft und daraufhin den Grad der Behinderung auf 30 erhöht.

Die Betroffene sah ihre Einschränkungen trotzdem nicht einmal annähernd erfasst. Deshalb legte sie Klage vor dem Sozialgericht ein.

Um welche Beschwerden ging es?

Die Frau leidet an einer Vielzahl von Einschränkungen, die sich teilweise wechselseitig verstärken. Diese sind neurologischer, psychischer und physischer Natur.

Dazu gehören Migräne, eine rezidivierende depressive Störung in schwerer Ausprägung, Bluthochdruck, ein Herzklappen- und ein Wirbelsäulenschaden sowie Beschwerden in der rechten Schulter.

Psychische Erkrankung steht im Zentrum

Im Verfahren vor dem Sozialgericht stand die schwere psychische Erkrankung im Mittelpunkt des Streits. Die Aktenlage zeigte klar eine psychiatrisch behandelte schwere Depression, deren Symptome erheblich waren.

Die Schwere der Einschränkungen verdeutlichte auch eine langjährige Behandlung, eine Therapie mit Psychopharmaka sowie die Empfehlung einer stationären Rehabilitation.

Depression allein liegt über einem GdB 20

Die Depression allein reichte weit über einen Grad der Behinderung von 20 hinaus, und dies strikt nach den Grundsätzen der Versorgungsmedizin.

Schon für eine mittelschwere Depression mit erheblichen Einschränkungen im Alltag ist ein Grad der Behinderung von 30 bis 50 vorgesehen. Bei einer schweren Depression mit erheblichen Einschränkungen in allen Lebensbereichen ist sogar ein Grad von 50 bis 70 möglich.

Das gilt wohlgemerkt für die Depression allein, ohne Komorbiditäten und ohne weitere Einschränkungen, die die Teilhabe zusätzlich erschweren – was bei dieser Frau darüber hinaus der Fall war.

Das ganze Verfahren dauerte Jahre

Schlussendlich erkannten die Richter beim Sozialgericht diese Fakten an und setzten einen Grad der Behinderung von 50 fest – ab März 2025. Zwischen dem Antrag der Frau, dem Widerspruchsverfahren und der rechtskräftigen juristischen Entscheidung waren Jahre vergangen.

Der Grad der Behinderung bei Depressionen

Ob eine Depression als Behinderung anerkannt wird, liegt, wie üblich im Behindertenrecht, nicht in erster Linie an der Diagnose. Entscheidend ist vielmehr, wie stark die damit verbundenen Belastungen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben einschränken.

Wenn es, wie in diesem Fall, um den gesamten Grad der Behinderung geht, werden die Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit bewertet. Dabei geht es nicht um bloßes Addieren.

Zum Beispiel ergibt ein Einzel-GdB von 20 wegen einer Migräne und ein weiterer Einzel-GdB von 30 wegen einer Depression nicht gleich 50.  Es geht vielmehr darum, ob sich diese Leiden wechselseitig verstärken, nebeneinander stehen oder sich in gleichem Ausmaß auswirken.

Kurz gesagt: Bei Depressionen reicht das Spektrum von leichten Störungen, die sich im Alltag gut ausgleichen lassen bis hin zu Schwerbehinderungen, die stark das tägliche Leben einschränken, und das privat ebenso wie beruflich.

Erwerbsminderung und Pflegegrad

Die Feststellung eines Grades der Behinderung, die Anerkennung einer Erwerbsminderung und damit der entsprechenden Rente sowie der Anspruch auf einen Pflegegrad sind ein jeweils unterschiedlicher Status und unterliegen verschiedenen Rechtsbereichen.

Beim GdB geht es um die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, bei einer Erwerbsminderung um die tägliche Leistungsfähigkeit und beim Pflegegrad um die Pflegebedürftigkeit.

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Eine Depression kann ebenso zu einem GdB wie zu einer Erwerbsminderung und zu einem Pflegegrad führen. Deshalb sollten Sie bei mittelschweren bis schweren Depressionen nicht nur den GdB, sondern auch den Pflegegrad und die Erwerbsminderung prüfen lassen.

Für den GdB ist die jeweilige Versorgungsbehörde zuständig, für den Pflegegrad die Pflegeversicherung und für die Erwerbsminderung die Rentenversicherung.

Der Einzelfall entscheidet

Wie hoch der Grad der Behinderung wegen einer Depression ist, entscheidet sich also immer im Einzelfall und richtet sich danach, wie stark die Teilhabe tatsächlich eingeschränkt ist.

Sie sollten ihre Situation frühzeitig dokumentieren, und eng mit ihren behandelnden Ärzten und Therapeuten kooperieren.  Weisen Sie diese Fachleute, die Sie und Ihr Krankheitsbild kennen, frühzeitig daraufhin, dass die erstellten Befunde sich klar an den versorgungsmedizinischen Grundsätzen ausrichten.

Klären Sie die behandelnden Mediziner auch so früh wie möglich darüber auf, dass Sie darüber nachdenken, einen Grad der Behinderung zu beantragen. Denn die bloße medizinsch-therapeutische Einschätzung unterscheidet sich deutlich von den Einschränkungen an der Teilhabe, für die sich die für den Schwerbehindertenausweis zuständige Behörde interessiert.

FAQ: Depression und Schwerbehinderung

Führt eine Depression immer zu einem Grad der Behinderung?

Nein. Es geht darum, wie stark die Folgen dieser Erkrankung Ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben einschränkt. Deshalb kann eine Depression allein von überhaupt keinem Grad der Behinderung bis zu einer Schwerbehinderung führen.

Muss ich einen festgestellten Grad der Behinderung akzeptieren?

Nein. Wenn Sie einen Bescheid der zuständigen Behörde für falsch halten, können Sie innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Bleibt dieser erfolglos, haben Sie wiederum einen Monat Zeit, eine Klage vor dem Sozialgericht einzureichen.

Erhöhen weitere Beeinträchtigungen den Grad der Behinderung?

Das kann sein, muss es aber nicht. Entscheidend ist, ob die jeweiligen Einschränkungen sich wechselseitig verstärken oder sich nicht zusätzlich auswirken, weil sie den gleichen bereich betreffen.

Warum ist ein Grad der Behinderung von 50 wichtig?

Ab einem Grad der Behinderung von 50 gelten Sie als schwerbehindert. Erst mit diesem Status haben Sie Zugang zu vielen Nachteilsausgleichen wie einer Altesrente für schwerbehinderte Menschen, besonderen Kündigungsschutz oder zusätzliche Urlaubstage.

Quellen

https://deprexis.com/de-de/posts/grad-der-behinderung-bei-depression
https://www.iww.de/sr/renten-und-steuern/rentenversicherung-erwerbsminderung-bei-depressionen-f79815
https://www.pflege-betreuer.de/de/pflegewissen/erkrankungen-und-pflegebedarf/pflege-und-pflegegrad-bei-depressionen
https://sozialrat.org/chronische-depression-und-erwerbsminderungsrente-em-rente-icd-10-f32-1-schritt-f/

Quellen

Rechtsanwaltskanzlei Klose, Bericht zum Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 23. Juni 2026, Az. S 13 SB 106/24 – Erst 20, dann 30, am Ende GdB 50

Versorgungsmedizin-Verordnung, Anlage zu § 2, insbesondere Teil A zur Bildung des Gesamt-GdB und Teil B Nr. 3.7 zur Bewertung psychischer Störungen

§ 2 SGB IX – Begriffsbestimmungen und Schwerbehinderteneigenschaft ab GdB 50

§ 152 SGB IX – Feststellung des Grades der Behinderung und Berücksichtigung mehrerer Beeinträchtigungen

§ 168 SGB IX – Besonderer Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

§ 208 SGB IX – Anspruch auf Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung

§ 33b EStG – Steuerliche Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen

§ 84 SGG – Frist und Form des Widerspruchs gegen einen Behördenbescheid

§ 87 SGG – Klagefrist nach einem Widerspruchsbescheid

Deutsche Rentenversicherung – Voraussetzungen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen