Schwerbehinderung: 620 Euro Vorteil schon ab GdB 30 möglich

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Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 können 2026 einen Behinderten-Pauschbetrag von 620 Euro geltend machen. Dafür ist kein Schwerbehindertenausweis erforderlich. Der steuerliche Vorteil kann sogar für das gesamte Jahr gelten, wenn der GdB erst im Dezember festgestellt wird.

Allerdings gibt es seit Januar 2026 eine wichtige Änderung. Neue und geänderte Feststellungen müssen grundsätzlich elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden. Wer seine Steuer-ID nicht angibt oder die Übermittlung nicht veranlasst, riskiert Probleme bei der steuerlichen Anerkennung.

Schon ein GdB von 30 bringt eine steuerliche Entlastung

Viele Menschen gehen davon aus, dass sie erst mit einem Schwerbehindertenausweis steuerliche Vergünstigungen erhalten. Tatsächlich beginnt der Anspruch auf einen Behinderten-Pauschbetrag bereits bei einem festgestellten GdB von 20.

Bei einem GdB von 30 beträgt dieser Pauschbetrag jährlich 620 Euro. Die gesetzliche Grundlage ist § 33b Einkommensteuergesetz.

Der Pauschbetrag berücksichtigt bestimmte typische behinderungsbedingte Belastungen, ohne dass Betroffene diese Kosten einzeln nachweisen müssen. Dazu gehören insbesondere regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behinderung.

Ein Schwerbehindertenausweis ist dafür nicht erforderlich. Nach § 2 SGB IX gelten Menschen grundsätzlich erst ab einem GdB von 50 als schwerbehindert.

Auch ein ärztliches Attest allein genügt jedoch nicht. Der GdB muss von der zuständigen Behörde nach den gesetzlichen Vorschriften festgestellt worden sein.

Selbst bei einer Anerkennung im Dezember gelten die vollen 620 Euro

Besonders interessant ist die steuerliche Behandlung einer Behinderung, die erst im Laufe des Jahres festgestellt wird. Denn der Behinderten-Pauschbetrag wird grundsätzlich nicht auf einzelne Monate aufgeteilt.

Die Einkommensteuer-Richtlinien sehen vor, dass der höchste im Kalenderjahr festgestellte Grad der Behinderung maßgeblich ist. Eine anteilige Berechnung nach Monaten erfolgt nicht.

Ein Beispiel zeigt die Bedeutung dieser Regelung.

Eine 48-jährige Arbeitnehmerin erhält im Dezember 2026 einen Bescheid, der für sie erstmals einen GdB von 30 ab November 2026 feststellt. Obwohl die anerkannte Behinderung nur einen Teil des Jahres betrifft, kann sie grundsätzlich den vollständigen Pauschbetrag von 620 Euro für das Steuerjahr 2026 nutzen.

Dasselbe Prinzip gilt bei einer Erhöhung des bisherigen GdB. Wird eine bereits anerkannte Behinderung im Laufe des Jahres höher bewertet, kann der entsprechend höhere Pauschbetrag für das gesamte Kalenderjahr berücksichtigt werden.

Entscheidend ist allerdings, ab welchem Zeitpunkt die Behörde den jeweiligen GdB tatsächlich anerkennt. Eine erst ab 2027 gültige Feststellung begründet allein deshalb keinen Anspruch für 2026.

Eine Höherstufung kann mehrere Hundert Euro zusätzlich bringen

Wer bereits einen GdB besitzt, sollte auch bei einem Änderungsbescheid die steuerlichen Auswirkungen prüfen. Denn mit einem höheren GdB steigt regelmäßig der Behinderten-Pauschbetrag.

Festgestellter GdB Jährlicher Pauschbetrag 2026
20 384 Euro
30 620 Euro
40 860 Euro
50 1.140 Euro
60 1.440 Euro
70 1.780 Euro
80 2.120 Euro
90 2.460 Euro
100 2.840 Euro

Bei Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit beträgt der erhöhte Pauschbetrag 7.400 Euro. Dieser tritt an die Stelle des regulären Pauschbetrags und kann nicht zusätzlich zu diesem geltend gemacht werden.

Bei einem Wechsel von GdB 30 auf GdB 50 erhöht sich der jährliche Pauschbetrag von 620 auf 1.140 Euro. Das bedeutet einen zusätzlichen steuerlichen Abzugsbetrag von 520 Euro.

Die tatsächliche Steuerersparnis fällt allerdings geringer aus. Sie hängt insbesondere von der Höhe des steuerpflichtigen Einkommens ab.

Warum 620 Euro Pauschbetrag keine 620 Euro Auszahlung bedeuten

Der Behinderten-Pauschbetrag ist keine Sozialleistung, die das Finanzamt direkt auszahlt. Er verringert das zu versteuernde Einkommen.

Deshalb ist die tatsächliche finanzielle Entlastung vom individuellen Steuersatz abhängig. Wer keine Einkommensteuer zahlen muss, erhält den Pauschbetrag nicht ersatzweise als Geldleistung.

Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 25 Prozent würde ein zusätzlicher Abzug von 620 Euro rechnerisch rund 155 Euro Einkommensteuer sparen. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent wären es ungefähr 186 Euro.

Diese Zahlen dienen lediglich der Veranschaulichung. Die genaue Entlastung ergibt sich erst aus der persönlichen Steuerberechnung.

Auch Rentner können den Pauschbetrag geltend machen, sofern ihre steuerlichen Verhältnisse eine entsprechende Berücksichtigung ermöglichen. Der GdB allein führt jedoch nicht automatisch zu einer Einkommensteuererstattung.

Ab 2026 ist der elektronische GdB-Nachweis entscheidend

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für neue und geänderte Feststellungen des Grades der Behinderung grundsätzlich ein elektronisches Nachweisverfahren.

Nach § 65 Absatz 3a Einkommensteuer-Durchführungsverordnung muss die zuständige Feststellungsbehörde die steuerlich relevanten Angaben auf Antrag der betroffenen Person an die Finanzverwaltung übermitteln.

Dazu gehören der festgestellte GdB, gegebenenfalls bestimmte Merkzeichen sowie Angaben zur Gültigkeit der Feststellung.

Bislang konnten Betroffene ihre Behinderung gegenüber dem Finanzamt regelmäßig mit einem Schwerbehindertenausweis oder einer Bescheinigung nachweisen. Bei den neuen Feststellungen soll dieser Nachweis grundsätzlich unmittelbar zwischen den Behörden erfolgen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Übermittlung in jedem Fall ohne Mitwirkung der betroffenen Person beginnt. Der erforderliche Antrag auf Datenübermittlung muss gestellt werden.

Steuer-ID und Zustimmung sollten bereits beim GdB-Antrag vorliegen

Für die elektronische Zuordnung benötigt die zuständige Feststellungsbehörde die steuerliche Identifikationsnummer der betroffenen Person. Diese besteht aus elf Ziffern.

Außerdem muss die Übermittlung der Daten nach dem vorgesehenen Verfahren beantragt werden. In vielen Bundesländern sind entsprechende Erklärungen bereits Bestandteil des Antrags auf Feststellung einer Behinderung.

Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie weist ausdrücklich darauf hin, dass die erforderliche Datenübermittlung bei Feststellungen seit Januar 2026 Voraussetzung für die Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags ist.

Auch bei minderjährigen Kindern ist die eigene Steuer-ID des Kindes maßgeblich. Die Identifikationsnummer der Eltern ersetzt diese nicht.

Wer 2026 bereits einen GdB-Bescheid erhalten hat und unsicher ist, ob die steuerlichen Daten übermittelt wurden, sollte bei der zuständigen Behörde nachfragen.

Wurde die Erklärung zur Übermittlung noch nicht abgegeben, kann dort geklärt werden, wie sie nachträglich eingereicht werden kann.

Die Diagnose allein entscheidet nicht über den Grad der Behinderung

Nicht jede chronische Erkrankung oder Entwicklungsstörung führt automatisch zu einem bestimmten GdB. Die zuständige Behörde bewertet vielmehr die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ihre Auswirkungen auf die Teilhabe.

Das gilt beispielsweise auch für Menschen mit Autismus. Eine Autismusdiagnose führt nicht automatisch zu einem GdB von 30, 50 oder einem anderen bestimmten Wert.

Für die Feststellung sind die Versorgungsmedizinischen Grundsätze maßgeblich. Je nach Ausprägung der Teilhabebeeinträchtigungen können unterschiedliche Werte in Betracht kommen.

Eltern von Kindern mit Autismus und betroffene Erwachsene sollten deshalb nicht allein auf die Diagnosebezeichnung achten. Wichtig sind nachvollziehbare Angaben darüber, wie sich die Beeinträchtigungen im Alltag auswirken.

Wird schließlich ein GdB von mindestens 20 festgestellt, kann der entsprechende Behinderten-Pauschbetrag steuerlich berücksichtigt werden. Dafür gelten unabhängig von der jeweiligen Diagnose dieselben steuerrechtlichen Voraussetzungen.

Der digitale Nachweis ersetzt nicht den steuerlichen Antrag

Ein häufiger Irrtum betrifft die Wirkung der elektronischen Datenübermittlung. Auch wenn der GdB bereits an die Finanzverwaltung gemeldet wurde, ist der Behinderten-Pauschbetrag damit nicht direkt steuerlich berücksichtigt.

Die elektronische Meldung dient zunächst als Nachweis der festgestellten Behinderung. Die steuerliche Vergünstigung muss weiterhin geltend gemacht werden.

In der Einkommensteuererklärung erfolgt dies grundsätzlich über die Anlage Außergewöhnliche Belastungen. Dort werden die erforderlichen Angaben zur Behinderung eingetragen.

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Betroffene sollten deshalb zwei Schritte auseinanderhalten. Zunächst muss die Feststellungsbehörde den GdB nach den geltenden Regeln elektronisch melden, anschließend muss die steuerliche Berücksichtigung beantragt werden.

Ausführliche Hinweise dazu enthält unser Beitrag Trotz digitalem GdB-Nachweis müssen Schwerbehinderte den Vorteil beantragen.

Wer davon ausgeht, dass das Finanzamt nach der elektronischen Meldung automatisch eine Erstattung veranlasst, kann die steuerliche Entlastung übersehen.

Alte GdB-Bescheide bleiben grundsätzlich gültig

Die Umstellung auf das elektronische Verfahren betrifft nicht sämtliche bereits anerkannten Behinderungen. Für ältere Feststellungen gelten gesetzliche Übergangsregelungen.

Nach § 84 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung werden vor dem 1. Januar 2026 ausgestellte und weiterhin gültige Nachweise weiter berücksichtigt.

Wer beispielsweise 2023 einen unbefristeten GdB von 30 anerkannt bekommen hat, muss deshalb nicht allein wegen des neuen elektronischen Verfahrens einen weiteren Feststellungsantrag stellen.

Ändert die zuständige Behörde den bisherigen GdB dagegen im Jahr 2026, ist für diese neue Entscheidung grundsätzlich das elektronische Verfahren maßgeblich.

Betroffene sollten ihre vorhandenen Unterlagen weiterhin aufbewahren. Feststellungsbescheide können auch außerhalb des Steuerrechts eine wichtige Rolle spielen.

Arbeitnehmer können den Pauschbetrag bereits beim Gehalt nutzen

Beschäftigte müssen nicht zwingend bis zur Einkommensteuererklärung warten, um vom Behinderten-Pauschbetrag zu profitieren. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Betrag bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.

Dafür ist ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Finanzamt möglich. Die berücksichtigten Freibeträge werden anschließend in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen hinterlegt.

Bei einem GdB von 30 entspricht der Jahrespauschbetrag von 620 Euro rechnerisch rund 51,67 Euro monatlich. Dieser Betrag reduziert jedoch nur die Bemessungsgrundlage und nicht unmittelbar die zu zahlende Lohnsteuer.

Ab dem 1. November 2026 kann außerdem der Lohnsteuerfreibetrag für das Jahr 2027 beantragt werden. Wer seinen GdB bereits anerkannt bekommen hat, kann deshalb frühzeitig prüfen, ob er die Entlastung schon ab Januar 2027 beim Gehalt berücksichtigen lassen möchte.

Ein bewilligter Freibetrag kann grundsätzlich für zwei Kalenderjahre gelten. Besteht bereits eine entsprechende Bewilligung, sollte vor einem neuen Antrag geprüft werden, ob sie noch gültig ist.

Auch Eltern können den Pauschbetrag ihres Kindes nutzen

Der Behinderten-Pauschbetrag ist nicht ausschließlich für erwerbstätige Erwachsene interessant. Auch Kinder können einen entsprechenden Anspruch haben, wenn bei ihnen ein ausreichender GdB festgestellt wurde.

Da Kinder häufig selbst keine Einkommensteuer zahlen, bleibt der Pauschbetrag bei ihnen ohne unmittelbare steuerliche Wirkung. Unter den Voraussetzungen des § 33b Absatz 5 Einkommensteuergesetz kann er deshalb auf die Eltern übertragen werden.

Dafür müssen die Eltern insbesondere Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben. Außerdem darf das Kind den Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch nehmen.

Die Übertragung muss in der Steuererklärung beantragt werden. Für Kinder mit einem im Jahr 2026 neu festgestellten GdB muss außerdem die elektronische Datenübermittlung beachtet werden.

Auch hier ist die Steuer-ID des Kindes wichtig. Sie ermöglicht die Zuordnung der behördlichen Feststellung.

Bei einer rückwirkenden Anerkennung können frühere Steuerjahre betroffen sein

Wird eine Behinderung rückwirkend anerkannt, kann das auch für ältere Steuerjahre relevant sein. Entscheidend ist, für welchen Zeitraum die zuständige Behörde den jeweiligen GdB festgestellt hat.

Ein solcher Bescheid kann unter den Voraussetzungen des § 175 Abgabenordnung eine Änderung bereits erlassener Einkommensteuerbescheide ermöglichen.

Daraus folgt allerdings kein unbegrenzter Anspruch auf Erstattung für sämtliche vergangenen Jahre. Die steuerlichen Festsetzungsfristen und die gesetzlichen Voraussetzungen einer Bescheidänderung müssen eingehalten werden.

Betroffene sollten deshalb bei einer rückwirkenden Anerkennung nicht nur den aktuellen Steuerbescheid betrachten. Auch die steuerliche Behandlung früherer Jahre kann eine Prüfung wert sein.

Besonders wichtig ist dabei, ob bereits ein Steuerbescheid vorliegt und ob das jeweilige Jahr steuerlich noch geändert werden kann.

Fehlt der Pauschbetrag im Steuerbescheid, sollten Betroffene handeln

Wer den Behinderten-Pauschbetrag beantragt hat, sollte seinen Einkommensteuerbescheid sorgfältig kontrollieren. Dort muss erkennbar sein, ob die beantragte Entlastung tatsächlich berücksichtigt wurde.

Fehlt der Pauschbetrag, können unterschiedliche Ursachen dahinterstecken. Möglich sind eine nicht erfolgte elektronische Datenübermittlung, eine fehlerhafte Steuer-ID oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung.

Bei Problemen mit dem elektronischen Nachweis ist zunächst die zuständige Feststellungsbehörde ein wichtiger Ansprechpartner. Das Finanzamt kann klären, weshalb die beantragte steuerliche Berücksichtigung nicht erfolgt ist.

Gegen einen fehlerhaften Einkommensteuerbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Diese Frist sollte nicht verstreichen, während Betroffene noch auf die technische Klärung warten.

Wer 2026 erstmals einen GdB von 30 erhalten hat, sollte deshalb drei Dinge überprüfen. Der festgestellte Zeitraum muss stimmen, die elektronische Übermittlung muss veranlasst sein und der Pauschbetrag muss steuerlich geltend gemacht werden.

Häufige Fragen zum Behinderten-Pauschbetrag 2026

Bekomme ich mit einem GdB von 30 auch ohne Schwerbehindertenausweis 620 Euro Pauschbetrag?

Ja. Bereits ein behördlich festgestellter GdB von 30 reicht grundsätzlich für den jährlichen Behinderten-Pauschbetrag von 620 Euro aus. Ein Schwerbehindertenausweis ist nicht erforderlich, da dieser erst bei einer Schwerbehinderung ab GdB 50 ausgestellt wird.

Bekomme ich den vollen Pauschbetrag, wenn mein GdB erst Ende 2026 festgestellt wird?

Ja, sofern die Feststellung für einen Zeitraum innerhalb des Jahres 2026 gilt und die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Der Behinderten-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag und wird grundsätzlich nicht nach Monaten aufgeteilt.

Muss ich meinen alten GdB-Bescheid wegen der elektronischen Übermittlung erneuern lassen?

Nein. Vor 2026 ausgestellte und weiterhin gültige Nachweise werden aufgrund der gesetzlichen Übergangsregelung grundsätzlich weiter berücksichtigt. Das neue elektronische Verfahren betrifft insbesondere erstmals seit Januar 2026 getroffene oder geänderte Feststellungen.

Quellen

§ 33b Einkommensteuergesetz zu den Behinderten-Pauschbeträgen und ihrer Übertragung auf Eltern

§ 65 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zum elektronischen Nachweis der Behinderung ab 2026

§ 84 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zu den Übergangsregeln für ältere Feststellungen

Bundesfinanzministerium, Einkommensteuer-Hinweise zu § 33b EStG und zur Berücksichtigung des höchsten GdB im Kalenderjahr

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Fragen und Antworten zur Feststellung einer Behinderung und zur elektronischen Steuerdatenübermittlung

Bundesportal, Informationen zur Feststellung einer Behinderung und zum elektronischen Nachweis ab Januar 2026

ELSTER, Anleitung zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für 2027

§ 152 SGB IX zur Feststellung des Grades der Behinderung

§ 175 Abgabenordnung zur Änderung von Steuerbescheiden aufgrund von Grundlagenbescheiden

Autismus Wissen, Schwerbehindertenausweis und GdB bei Autismus, 17. Oktober 2026