Schwerbehinderte Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung von 50 können jährlich 1.140 Euro als Behinderten-Pauschbetrag steuerlich geltend machen.
Wer die Entlastung noch beim Lohnsteuerabzug für 2026 berücksichtigen lassen will, muss den entsprechenden Antrag spätestens am 30. November 2026 beim Finanzamt einreichen.
Was am 30. November tatsächlich endet
Die Frist betrifft den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das laufende Kalenderjahr. Das Finanzamt kann den Behinderten-Pauschbetrag dabei als Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen, kurz ELStAM, hinterlegen.
Der Arbeitgeber berücksichtigt diesen Freibetrag bei der Gehaltsabrechnung und behält entsprechend weniger Lohnsteuer ein. Die gesetzliche Antragsfrist endet nach § 39a Absatz 2 Einkommensteuergesetz am 30. November des Jahres, für das der Freibetrag gelten soll.
Für 2026 fällt dieser Termin auf einen Montag. Entscheidend ist der rechtzeitige Eingang des Antrags beim Finanzamt.
Wie viel Steuer der Pauschbetrag wirklich spart
Bei einem GdB von 50 beträgt der reguläre Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Einkommensteuergesetz jährlich 1.140 Euro. Er mindert das zu versteuernde Einkommen; die tatsächliche Steuerersparnis hängt von der persönlichen Einkommenssituation ab.
Wer 1.140 Euro absetzen kann, bekommt deshalb nicht automatisch 1.140 Euro erstattet. Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von ungefähr 30 Prozent ergibt sich überschlägig eine jährliche Entlastung von rund 342 Euro.
| Angenommener Grenzsteuersatz | Pauschbetrag bei GdB 50 | Überschlägige jährliche Steuerersparnis |
|---|---|---|
| 20 Prozent | 1.140 Euro | 228 Euro |
| 30 Prozent | 1.140 Euro | 342 Euro |
| 40 Prozent | 1.140 Euro | 456 Euro |
Die Tabelle zeigt vereinfachte Modellrechnungen mit einem unterstellten Grenzsteuersatz für den gesamten Abzugsbetrag; Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag bleiben unberücksichtigt. Wer ohnehin keine Einkommensteuer schuldet, erhält den Pauschbetrag nicht ersatzweise ausgezahlt.
So wird der Freibetrag beantragt
Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung kann über Mein ELSTER oder mit den amtlichen Formularen beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Für den Behinderten-Pauschbetrag sind grundsätzlich der Hauptvordruck und die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ vorgesehen.
Wer noch den Lohnsteuerabzug für dieses Jahr ändern lassen möchte, muss im Antrag das Jahr 2026 auswählen. Ein Antrag für 2027 betrifft das Folgejahr und ersetzt den Antrag für 2026 nicht.
Bei einer erstmaligen Antragstellung im November wird der Jahresfreibetrag grundsätzlich auf den verbleibenden Monat Dezember verteilt. Wann die Änderung tatsächlich in der Abrechnung ankommt, hängt auch von der Bearbeitung und dem Abrechnungstermin des Arbeitgebers ab.
Die amtliche ELSTER-Anleitung zur Lohnsteuer-Ermäßigung erläutert die Formulare und Nachweise. Wer bis zum letzten Tag wartet, lässt wenig Zeit, um fehlende Angaben oder eine ausstehende Datenübermittlung zu klären.
Ein bestehender Freibetrag muss nicht jährlich neu beantragt werden
Wer den Behinderten-Pauschbetrag bereits in seinen ELStAM berücksichtigt bekommt, sollte zunächst dessen Gültigkeit prüfen. Für diesen Freibetrag ist eine mehrjährige Berücksichtigung möglich, sodass nicht in jedem Fall ein neuer Antrag für 2026 nötig ist.
Seit 2026 kommt es auf die elektronische Meldung an
Wurde der GdB seit dem 1. Januar 2026 neu festgestellt oder eine bestehende Feststellung geändert, ist grundsätzlich die elektronische Übermittlung an die Finanzverwaltung erforderlich. Das ergibt sich aus § 65 Absatz 3a Einkommensteuer-Durchführungsverordnung und den dazugehörigen Anwendungsregeln.
Betroffene sollten bei der zuständigen Feststellungsbehörde prüfen, ob ihre Steuer-Identifikationsnummer vorliegt und die Datenübermittlung beantragt beziehungsweise die dafür vorgesehene Einwilligung erteilt wurde. Ein neuer Bescheid allein stellt noch nicht sicher, dass der steuerliche Nachweis beim Finanzamt angekommen ist.
Die Meldung zwischen den Behörden ersetzt außerdem nicht den Antrag auf den Steuervorteil. Warum auch bei digitalem Nachweis ein eigener Antrag nötig bleibt, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Trotz digitalem GdB-Nachweis müssen Schwerbehinderte den Vorteil beantragen“.
Ältere Bescheide bleiben verwendbar
Für unveränderte Feststellungen aus der Zeit vor 2026 gelten weiterhin die bisherigen Nachweismöglichkeiten. Liegt dem Finanzamt der Nachweis noch nicht vor, kann insbesondere eine Kopie des gültigen Schwerbehindertenausweises oder Feststellungsbescheids erforderlich sein.
Allein wegen der Digitalisierung muss niemand eine neue Feststellung seines GdB beantragen. Die Unterschiede zwischen alten Nachweisen und neuen Entscheidungen beschreibt unser Beitrag zum Nachweis des Behinderten-Pauschbetrags seit 2026.
Nach dem Stichtag bleibt die Steuererklärung
Wer den Antrag bis zum 30. November 2026 nicht stellt, kann den Behinderten-Pauschbetrag weiterhin in der Einkommensteuererklärung für 2026 geltend machen. Die Angaben gehören in die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“; für die Steuererklärung gelten eigene Abgabefristen.
Auch eine bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Pauschale sollte in einer späteren Steuererklärung angegeben werden. Eine doppelte Steuerersparnis entsteht dadurch nicht, weil die bereits einbehaltene Lohnsteuer in die abschließende Berechnung einfließt.
Beispiel aus der Praxis: Antrag im November
Die angestellte Verkäuferin Sabine hat seit 2024 einen unverändert gültigen GdB von 50, den Pauschbetrag aber bisher nicht beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen lassen. Sie beantragt die Eintragung im November 2026 und legt den bisherigen Nachweis vor, sofern er dem Finanzamt noch nicht vorliegt.
Bei einem unterstellten Grenzsteuersatz von etwa 30 Prozent entspricht der Jahresbetrag überschlägig rund 342 Euro weniger Einkommensteuer.
Wie viel davon bereits ihre Dezemberabrechnung ausweist, hängt von der Umsetzung und ihrer konkreten Lohnsteuer ab; über die Steuererklärung lässt sich der Jahresanspruch anschließend berücksichtigen.
Sieben Fragen und Antworten zur Steuerfrist bei GdB 50
Wie hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag bei GdB 50?
Der reguläre Pauschbetrag beträgt 1.140 Euro jährlich. Bei besonderen Voraussetzungen, etwa Blindheit oder Hilflosigkeit, kann stattdessen ein höherer Pauschbetrag zustehen.
Welcher Antrag muss bis zum 30. November 2026 gestellt werden?
Die Frist gilt für den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für 2026. Damit kann der Pauschbetrag noch im Lohnsteuerabzugsverfahren dieses Jahres berücksichtigt werden.
Werden die 1.140 Euro vollständig ausgezahlt?
Nein, der Betrag mindert das zu versteuernde Einkommen. Die tatsächliche Entlastung hängt insbesondere vom persönlichen Steuersatz ab.
Geht der Pauschbetrag nach dem 30. November verloren?
Nein, er kann weiterhin über die Einkommensteuererklärung für 2026 geltend gemacht werden. Dafür gelten die jeweiligen Fristen für die Steuererklärung.
Was ist bei einer neuen GdB-Feststellung seit 2026 zu beachten?
Grundsätzlich muss die zuständige Behörde den Nachweis elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Dafür sollten die Steuer-ID und der Antrag beziehungsweise die Einwilligung zur Datenübermittlung geprüft werden.
Muss ein älterer Schwerbehindertenausweis ersetzt werden?
Nein, bei unveränderten Feststellungen vor 2026 bleiben die bisherigen Nachweismöglichkeiten bestehen. Die Umstellung allein macht einen gültigen Ausweis oder Bescheid nicht unbrauchbar.
Führt die Eintragung automatisch zur Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben?
Allein ein eingetragener Behinderten-Pauschbetrag löst diese Pflicht nicht aus. Aus anderen Gründen kann eine Einkommensteuererklärung dennoch vorgeschrieben sein.




