Wer eine Wohnung teilt, teilt deshalb noch lange nicht sein Einkommen. Beim Anspruch auf Wohngeld kann es kritisch werden, wenn sie eine Beziehung beendet haben, aber mit ihrem Ex-Partner wegen Mangels an bezahlbaren Wohnungen als Zweck-WG zusammenleben.
Eine Wohngeldstelle verlangte in einer solchen Situation von einer Untermieterin die Einkommensunterlagen ihres Mitbewohners und ließ ihren Antrag liegen, weil sie eine Einstehensgemeinschaft unterstellte.
Das Verwaltungsgericht Freiburg verpflichtete die Behörde jedoch dazu, Wohngeld zu bewilligen. Die Vermutung gegenseitiger Verantwortung setzt nämlich eine bestehende Partnerschaft voraus.
Das Urteil stammt vom 19. Juni 2024, Aktenzeichen 4 K 4349/23, und betrifft eine folgenreiche Verwechslung von WG und gemeinsamem Haushalt in einer Beziehung.
Gemeinsame Adresse, getrennte Lebensführung
Die Klägerin hatte im März 2023 Wohngeld beantragt und einen Untermietvertrag vorgelegt. Sie erklärte, dass beide eigene Zimmer hätten, Gemeinschaftsräume zusammen nutzten und die Kosten teilten, ohne eine Partnerschaft zu führen.
Die Behörde verlangte dennoch Verdienstbescheinigungen und eine Lohnabrechnung des Mitbewohners. Dabei hatte die Frau dessen Tätigkeit als selbstständig angegeben und erklärt, dass sie die geforderten Unterlagen weder besitze noch beschaffen könne.
Wohnungsnot hält Menschen unter einem Dach
Im Verfahren spielte eine frühere Beziehung der Betroffenen ebenso eine Rolle wie der schwierige Wohnungsmarkt in Freiburg. Das Gericht glaubte der Frau, dass die kurzfristige Liebesbeziehung bereits vor ihrem Einzug beendet gewesen war.
Eine Beraterin erläuterte, weshalb die Suche nach einer eigenen Wohnung erfolglos geblieben sei.
Der Tenor der Entscheidung war: Wer keine bezahlbare Wohnung findet, kann weiter mit einem früheren Partner zusammenwohnen, ohne weiterhin mit ihm eine Partnerschaft zu führen.
Ein Jahr zusammenwohnen reicht nicht
Das Freiburger Gericht verlangte von der Wohngeldstelle, zunächst eine Partnerschaft und gemeinsames Wirtschaften festzustellen. Erst anschließend kommt die gesetzliche Vermutung eines gegenseitigen Einstehenswillens in Betracht; die gemeinsame Wohnadresse ersetzt diese Prüfung nicht.
Nach § 5 Absatz 2 Wohngeldgesetz verweist diese Vermutung auf bestimmte Umstände des Zusammenlebens von Partnern, darunter eine Dauer von mehr als einem Jahr.
Für Wohngeld in Wohngemeinschaften bedeutet das: Die Wohngeldstelle muss zwischen bloßen Mitbewohnern und Haushaltsmitgliedern im rechtlichen Sinne unterscheiden.
Mietrückstände beweisen keine Partnerschaft
Auch zeitweise unvollständige Mietzahlungen überzeugten das Gericht nicht: Die Beteiligten hatten Rückstände dokumentiert und später ausgeglichen. Ebenso wenig belegten die Kenntnis des ungefähren Einkommens und die Vorlage des Hauptmietvertrags eine Befugnis, über das Geld des Mitbewohners zu verfügen.
Für Ihre Unterlagen empfiehlt sich deshalb eine nachvollziehbare Trennung zwischen vereinbarter Miete, tatsächlich geleisteten Zahlungen und offenen Beträgen.
Wie unterschiedlich die Berechnung für Hauptmieter und Untermieter ausfallen kann, erläutert auch der Beitrag darüber, warum Untermiete das Wohngeld verändern kann.
Nicht jede Unterlagenforderung ist berechtigt
Das Gericht beanstandete außerdem die Forderung nach fremden Einkommensnachweisen, auf die die Klägerin keinen Zugriff hatte. Die Behörde durfte ihr die Beschaffung dieser Unterlagen nicht einfach auferlegen.
Ignorieren Sie eine solche Aufforderung trotzdem nicht, sondern erklären Sie schriftlich, welche Unterlagen Ihnen fehlen und weshalb Sie diese nicht erhalten können.
Dass erforderliche Angaben zur eigenen Wohn- und Einkommenssituation weiter notwendig bleiben, zeigt der Beitrag über Mitwirkung beim Wohngeld im Eilverfahren.
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So machen Sie die tatsächlichen Verhältnisse deutlich
Wenn das Amt aus Ihrer WG einen Paarhaushalt macht, beschreiben Sie Ihre Lebensführung möglichst konkret. Erläutern Sie die Zimmeraufteilung, die Mietvereinbarung, die Verteilung der laufenden Kosten und den Umgang mit Einkäufen, statt sich allein auf die Bezeichnung „WG“ zu verlassen.
Bei einer früheren Beziehung sollten Sie den Zeitpunkt der Trennung und die Gründe für das weitere Zusammenwohnen nachvollziehbar darstellen. Unklare Angaben können zusätzliche Nachfragen auslösen; weitere typische Stolperstellen behandelt unser Beitrag über Fehler beim Wohngeldantrag und bei einer Ablehnung.
Wenn das Amt weiter nicht entscheidet
Die Freiburger Klägerin erreichte eine Verpflichtung zur Bewilligung in gesetzlicher Höhe ab März 2023. Der Mitbewohner durfte dabei nicht als ihr Haushaltsmitglied berücksichtigt werden.
Bleibt auch Ihr Antrag unbearbeitet, kann nach drei Monaten eine Untätigkeitsklage infrage kommen, sofern die Behörde ohne zureichenden Grund nicht entschieden hat.
Diese Frist begründet noch keinen Zahlungsanspruch; welche Schritte bei Verzögerungen helfen, erläutert der Beitrag über lange Wartezeiten beim Wohngeld.
Vorläufige Zahlung kann die Wartezeit überbrücken
Dauert die Prüfung voraussichtlich länger und besteht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch, kommt eine vorläufige Zahlung nach § 26a Wohngeldgesetz infrage. Sie können diese schriftlich beantragen, müssen aber bei einer später festgestellten Überzahlung mit einer Erstattung rechnen.
Bei einer solchen Bewilligung sollten Sie auch die Fristen für die endgültige Entscheidung über vorläufiges Wohngeld beachten. Wenn die Behörde dagegen bereits laufende Zahlungen anhält, betrifft das eine andere Verfahrenslage, die unser Beitrag „Wohngeld gestoppt: Diese Frist begrenzt das Amt“ erläutert.
Einen falschen Bescheid gezielt angreifen
Liegt bereits eine Ablehnung vor, prüfen Sie die Rechtsbehelfsbelehrung und lassen Sie die dort genannte Frist nicht verstreichen. Je nach Landesrecht führt der Weg über einen Widerspruch oder unmittelbar zum Verwaltungsgericht; ergänzende Hinweise bietet der Beitrag über fehlerhafte Wohngeldbescheide und ihre Überprüfung.
Beziehen Sie Ihre Begründung auf die tatsächlichen Fehler: Welche Person hat das Amt zu Unrecht als Haushaltsmitglied eingeordnet, und welche Umstände sprechen gegen die behauptete Partnerschaft?
Eine Beratungsstelle kann Ihnen helfen, den Bescheid, Ihre Nachweise und den bisherigen Schriftwechsel zusammenzuführen.
Fragen und Antworten zum Wohngeld in einer WG
Zählt jeder Mitbewohner zu meinem Wohngeldhaushalt?
Nein, eine gemeinsame Wohnung allein genügt dafür nicht. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Haushaltsmitgliedschaft.
Macht das Amt nach einem Jahr aus jeder WG eine Einstehensgemeinschaft?
Nach der Freiburger Entscheidung darf es das nicht. Die Vermutung setzt eine bestehende Partnerschaft und gemeinsames Wirtschaften voraus.
Schließt eine frühere Beziehung getrennte Wohngeldhaushalte aus?
Nein, eine beendete Beziehung kann in eine reine Wohngemeinschaft übergehen. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Zeitraum.
Muss ich Fragen zur Wohnsituation beantworten?
Die Wohngeldstelle darf Angaben verlangen, die sie zur Prüfung Ihres Anspruchs benötigt. Erklären Sie die Verhältnisse nachvollziehbar und unterscheiden Sie zwischen eigenen Nachweisen und fremden Unterlagen, die Ihnen nicht zugänglich sind.
Kann ich während der Prüfung bereits Geld erhalten?
Eine vorläufige Zahlung ist möglich, wenn die Prüfung voraussichtlich länger dauert und ein Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist. Die Zahlung steht unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung.
Muss die Wohngeldstelle nach drei Monaten zahlen?
Nein, nach drei Monaten kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Untätigkeitsklage zulässig sein. Ob und wie viel Wohngeld Ihnen zusteht, hängt weiterhin von Ihren Anspruchsvoraussetzungen ab.
Quellen
Gesetze im Internet: § 5 Wohngeldgesetz – Haushaltsmitglieder.
Gesetze im Internet: § 26a Wohngeldgesetz – Vorläufige Zahlung.
Gesetze im Internet: § 75 Verwaltungsgerichtsordnung – Untätigkeitsklage.
Verwaltungsgericht Freiburg: Urteil vom 19. Juni 2024 – 4 K 4349/23, amtliche Veröffentlichung.




