Jobcenter müssen den Versand und im Zweifel auch den Zugang eines Widerspruchsbescheides beim Grundsicherungsempfänger schon genau dokumentieren.
Kann die Behörde diesen Nachweis nicht erbringen, darf der Antrag eines Arbeitslosen auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Klageverfahrens nicht einfach wegen Versäumung der Klagefrist abgelehnt werden, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in einem am Mittwoch, 28. Oktober 2026, veröffentlichten Beschluss (Az.: L 6 AS 1878/26 B).
Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar mit vier Kindern, zwei davon Studierende, vom Jobcenter die darlehensweise Übernahme aufgelaufener Mietschulden in Höhe von rund 5.500 Euro beantragt.
Das Jobcenter lehnte das Darlehen ab. Die Mietrückstände seien selbstverschuldet entstanden, weil die über 25 Jahre alten Kinder ihren Mietanteil nicht eigenständig getragen hätten.
Die dagegen von den Grundsicherungsempfängern eingelegten Widersprüche wies die Behörde mit Bescheiden vom 11. März 2026 zurück. Eine Jobcenter-Mitarbeiterin vermerkte hierzu „lokal versandt am 12.03.2026“.
Der Ehemann erhob am 28. April 2026 Klage und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe.
Das Sozialgericht Düsseldorf wies den Antrag ab. Die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da diese nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids erfolgt sei.
Der Kläger legte dagegen Beschwerde beim LSG ein und verwies darauf, dass ihm der Widerspruchsbescheid erst Ende März 2026 zugegangen sei.
LSG Essen: Genauer Aktenvermerk bei einfachem Brief erforderlich
Das LSG entschied mit Beschluss vom 23. Oktober 2026, dass der Kläger Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat. Das Sozialgericht müsse noch einmal prüfen, ob der Kläger die Klagefrist versäumt hat. Dies sei aber nach Aktenlage nicht anzunehmen.
Die Klagefrist betrage einen Monat ab „Bekanntgabe“ des Widerspruchsbescheids. Werde ein Bescheid als einfacher Inlandsbrief bei der Post aufgegeben, gelte dieser mit dem vierten Tag nach Aufgabe bei der Post als bekanntgegeben. Dann fange die Klagefrist an zu laufen. Die Behörde müsse die Aufgabe bei der Post aber nachweisen. Dies geschehe in der Regel durch einen „Ab-Vermerk“ in den Akten. Fehle dieser Vermerk über den Tag der Aufgabe bei der Post, könne grundsätzlich nicht mehr von der angenommenen Bekanntgabe ausgegangen werden.
Allein der Vermerk „lokal versandt am“ genüge nicht. Denn damit werde lediglich die innerbehördliche Zuleitung des Bescheides an die Poststelle der Behörde dokumentiert. Gelinge der Nachweis über den Postversand nicht, komme es für die Klagefrist auf den tatsächlichen Zugang des Bescheides beim Kläger an. Dies müsse hier das Sozialgericht noch einmal ermitteln. fle




