Krankenkasse zahlt nicht: Frau erstreitet Ernährungszuschuss vom Jobcenter

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Nach einer Magenbypass-Operation können medizinisch notwendige Nahrungsergänzungsmittel einen Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung begründen. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg sprach einer Klägerin deshalb zusätzliche Leistungen in Höhe von 5 Prozent ihres jeweiligen monatlichen Regelbedarfs zu.

Die Frau benötigte täglich ein Multivitaminpräparat und Proteinpulver. Das Jobcenter muss den Mehrbedarf für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2023 berücksichtigen. Die Klägerin hatte 10 Prozent verlangt und war mit ihrer Berufung damit teilweise erfolgreich.

Die Entscheidung erging am 18. September 2026 zum Aktenzeichen L 1 AS 380/24. Die zugesprochenen 5 Prozent beruhen auf der konkreten Bedarfssituation und sind keine allgemeine Pauschale nach jeder Magenbypass-Operation.

Warum die Klägerin einen Ernährungsmehrbedarf erhält

Bei der Klägerin bestand nach der Magenbypass-Operation ein medizinisch begründetes besonderes Ernährungsbedürfnis. Sie musste täglich Nährstoffe ergänzen, um eine ausreichende Versorgung sicherzustellen und Mangelzustände zu vermeiden.

Die notwendige Einnahme eines Multivitaminpräparats und eines Proteinpulvers war ärztlich bestätigt. Das Gericht erkannte die dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwendungen als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II an.

Diese Vorschrift sieht einen Mehrbedarf in angemessener Höhe vor, wenn Leistungsberechtigte aus medizinischen Gründen eine kostenaufwendige Ernährung benötigen. Entscheidend sind die medizinische Notwendigkeit und die zusätzlichen, nicht bereits gedeckten Kosten.

Multivitamintabletten und Proteinpulver gehören hier zur Ernährung

Im Verfahren ging es unter anderem um das Produkt „Livsane A-Z Multivitamin“ und ein in Drogeriemärkten erhältliches, hochdosiertes Proteinpulver zur Zubereitung von Shakes. Das Gericht ordnete diese Produkte dem Bereich der Lebensmittel und damit der Ernährung zu.

Sie unterschieden sich dadurch von weiteren Präparaten, für die die Klägerin ebenfalls zusätzliche Leistungen verlangte. Denn Arzneimittel gehören nicht zur besonderen Ernährung im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II.

Die Abgrenzung ist für den Anspruch entscheidend: Auch wenn ein Präparat Vitamine oder Mineralstoffe enthält, kann es rechtlich ein Arzneimittel sein. Eine ärztlich bestätigte Notwendigkeit allein macht daraus noch kein berücksichtigungsfähiges Nahrungsergänzungsmittel.

Warum die Krankenkasse die Kosten nicht übernehmen musste

Für die anerkannten Nahrungsergänzungsmittel hatte die Klägerin keinen entsprechenden Anspruch gegen ihre gesetzliche Krankenkasse. Nahrungsergänzungsmittel gehören grundsätzlich nicht zur Krankenbehandlung nach dem SGB V.

Der Ausschluss aus der Krankenversicherung bedeutet jedoch nicht, dass solche Produkte medizinisch unnötig sind. Ihre Kosten können bei einem Ernährungsmehrbedarf berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen und kein anderer Leistungsträger den Bedarf deckt.

Anspruch auch ohne ausdrückliche Nennung in den Empfehlungen

Das Jobcenter konnte den Anspruch nicht allein deshalb ablehnen, weil der Zustand nach einer Magenbypass-Operation in den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge nicht ausdrücklich als anspruchsbegründende Erkrankung aufgeführt war.

Solche Empfehlungen dienen als Orientierungshilfe. Sie ersetzen nicht die Prüfung, ob im konkreten Fall eine medizinisch notwendige und kostenaufwendigere Ernährung erforderlich ist.

Der Senat berücksichtigte ergänzend die Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 16. September 2020 in der redaktionell geänderten Fassung vom 10. November 2023. Danach gehören Nahrungsergänzungsmittel zum Bereich der Ernährung und können grundsätzlich Bestandteil eines Ernährungsmehrbedarfs sein.

Daraus folgt allerdings kein automatischer Anspruch für jedes medizinisch empfohlene Präparat. Auch die bereits im Regelbedarf enthaltenen Beträge und mögliche Einsparungen bei der übrigen Ernährung müssen berücksichtigt werden.

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Wie das Gericht auf 5 Prozent des Regelbedarfs kam

Der Senat schätzte die Höhe des Anspruchs auf Grundlage von § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 287 Zivilprozessordnung. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens hielt er einen monatlichen Mehrbedarf von 5 Prozent des jeweiligen Regelbedarfs für ausreichend.

Dabei berücksichtigte das Gericht unter anderem, dass die Klägerin regelmäßig ihr Mittagessen durch einen Proteinshake ersetzte. Die Ausgaben für das Pulver konnten deshalb nicht vollständig als zusätzliche Kosten behandelt werden.

Zudem floss in die Bewertung ein, dass bestimmte Aufwendungen für Vitamine und Mineralstoffe bereits durch den im Regelbedarf enthaltenen Anteil für Gesundheitspflege gedeckt sein können. Die Höhe des Zuschlags beruhte somit auf einer Bewertung der konkreten Bedarfssituation.

Für Arzneimittel gab es keinen Ernährungsmehrbedarf

Soweit die Klägerin zusätzliche Leistungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verlangte, lehnte der Senat einen Ernährungsmehrbedarf ab. Solche sogenannten OTC-Präparate werden von § 21 Abs. 5 SGB II nicht erfasst, weil die Vorschrift besondere Ernährungskosten betrifft.

Aufwendungen für Medikamente fallen nicht allein deshalb darunter, weil sie nach derselben Operation erforderlich werden. Ob ihre Kosten übernommen werden können, richtet sich nach den Voraussetzungen der Arzneimittelversorgung und gegebenenfalls einer anderen Anspruchsgrundlage.

Auch ein Härtefallmehrbedarf wurde im konkreten Fall abgelehnt

Einen weitergehenden Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II erkannte das Gericht ebenfalls nicht an. Diese Vorschrift betrifft einen unabweisbaren besonderen Bedarf, der im Einzelfall nicht anderweitig gedeckt werden kann.

Kosten einer medizinisch notwendigen besonderen Ernährung sind grundsätzlich nach der speziell dafür vorgesehenen Regelung des § 21 Abs. 5 SGB II zu beurteilen. Für die übrigen, als Arzneimittel eingeordneten Präparate verwies der Senat auf den im Regelbedarf enthaltenen Bedarf für Gesundheitspflege.

Die Klägerin hatte nicht ausreichend dargelegt, dass die betreffenden Kosten den bereits im Regelbedarf enthaltenen Betrag überstiegen und ein unabweisbarer besonderer Bedarf bestand. Aus der Entscheidung folgt deshalb kein pauschaler Ausschluss eines Härtefallmehrbedarfs für sämtliche OTC-Präparate.

Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen können

Leistungsberechtigte nach dem SGB II können nach einer Magenbypass-Operation einen Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung haben. Für Menschen, die Sozialhilfe oder Grundsicherung nach dem SGB XII beziehen, enthält § 30 Abs. 5 SGB XII eine entsprechende Anspruchsgrundlage.

Die Operation allein genügt jedoch nicht. Betroffene sollten ärztlich bescheinigen lassen, welche Nahrungsergänzungsmittel sie in welcher Menge und für welchen Zeitraum benötigen. Die Bescheinigung sollte außerdem erklären, weshalb die Präparate infolge der Operation medizinisch erforderlich sind.

Hilfreich sind eine nachvollziehbare Kostenaufstellung und Belege über die benötigten Produkte. Daraus sollte hervorgehen, welche zusätzlichen Kosten trotz möglicher Einsparungen bei anderen Lebensmitteln verbleiben.

Zusätzlicher Hinweis: Erheblicher Gewichtsverlust kann neue Kleidung erforderlich machen

Eine erhebliche Gewichtsabnahme nach einer Magenbypass-Operation kann außerdem einen Anspruch auf eine Bekleidungserstausstattung begründen. Rechtsgrundlage ist beim Jobcenter § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II und in der Sozialhilfe § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII. Entscheidend ist, ob durch außergewöhnliche Umstände ein umfassender neuer Bekleidungsbedarf entstanden ist, der über den gewöhnlichen Ersatz einzelner Kleidungsstücke hinausgeht.

Mehr dazu erläutert unser Beitrag zur Bekleidungserstausstattung bei erheblicher Gewichtsabnahme. Betroffene sollten den aktuellen Bedarf zeitnah geltend machen und die Gewichtsveränderung sowie deren medizinischen Hintergrund nachweisen.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 31. August 2020 (Az.: L 13 AS 132/20 B ER) entschieden, dass Bürgergeld-Bezieher nach einer Magen-Bypass-Operation einen Anspruch auf Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II haben können (10 % der Regelleistung – Einzelfallentscheidung).