Befristeter verringerter Pflegeversicherungsbeitrag für Eltern gilt

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Die seit dem 1. Juli 2023 geltenden reduzierten Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung für Eltern mit mehreren Kindern sind nach Auffassung des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) verfassungsgemäß. Dass reduzierte Beiträge nur so lange verlangt werden können, bis die Kinder 25 Jahre alt geworden sind, ist sachlich gerechtfertigt und dient der Stabilisierung der Finanzsituation der Pflegeversicherung, entschieden die Münchener Richter in einem am Dienstag, 27. Oktober 2026, veröffentlichten Urteil (Az.: L 20 P 18/24). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung zur Verfassungsmäßigkeit des Beitragsrechts der sozialen Pflegeversicherung wurde die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zugelassen.

Beitragsentlastung von Familien mit mehreren Kindern

Hintergrund des Rechtsstreits ist die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung und der Beitragsentlastung von Familien mit mehreren Kindern. Das Bundesverfassungsgericht hatte die früheren, seit Januar 2022 geltenden Beiträge zur Pflegeversicherung mit Beschluss vom 7. April 2022 gerügt und erklärt, dass eine „gleiche Beitragsbelastung der Eltern unabhängig von der Zahl ihrer Kinder“ verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt sei (Az.: 1 BvL 3/18 und weitere; 25. Mai 2022). Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, bis zum 31. Jul 2023 eine Neuregelung zu treffen.

Daraufhin hatte dies zum 1. Juli 2023 bestimmt, dass der allgemeine Beitragssatz auf 3,4 Prozent und für Kinderlose auf 4,0 Prozent angehoben wird. Zwischenzeitlich hat es eine weitere Anhebung auf 3,6 Prozent für Pflegeversicherte mit mindestens einem Kind beziehungsweise 4,2 Prozent für Kinderlose gegeben. Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz ist ab 2027 eine weitere Anhebung des Kinderlosenzuschlags um 0,3 Prozent geplant.

In Umsetzung der Karlsruher Entscheidung wurde ein Beitragsabschlag für Eltern mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren bestimmt. Dieser beträgt derzeit ab dem zweiten bis zum fünften Kind jeweils 0,25 Prozent, bei fünf und mehr Kindern maximal 1,0 Prozent. Mit der Beitragsstaffelung für Eltern mit mehreren Kindern soll der zusätzliche wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung berücksichtigt werden, der in der Zeit bis zum 25. Lebensjahr eines Kindes typischerweise anfällt.

Die Klägerin sah in der zeitlichen Begrenzung der Beitragsstaffelung eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung für Eltern mit mehreren Kindern gegenüber Eltern mit nur einem Kind. Der allgemeine Beitragssatz für Eltern mit nur einem Kind gelte unbegrenzt, während die weitere Beitragsreduzierung bei mehreren Kindern nur greife, wenn diese noch nicht 25 Jahre alt geworden seien.

Dabei würden Eltern mit mehreren Kindern einen höheren „Generationenbeitrag“ leisten, indem die Kinder später mit eigenen Beiträgen das Pflegeversicherungssystem stabilisieren. Zudem hätten Eltern mehrerer Kinder höhere Kosten für die Erziehung zu schultern und wiesen längere Erziehungszeiten und damit geringere Erwerbsarbeitszeiten auf.

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Die Beitragsabschläge für Eltern mehrerer Kinder müssten unbefristet gelten. Andernfalls würden insbesondere auch Rentnerinnen und Rentner, die ihre Pflegeversicherungsbeiträge alleine tragen müssten, mehr belastet, da ihr früherer Aufwand für die Kindererziehung nicht mehr berücksichtigt werde.

LSG München: Einbußen für Eltern mit mehreren Kindern hinnehnmbar

Doch das LSG hielt mit Urteil vom 30. September 2026 die zeitlich begrenzte Beitragsreduzierung für Eltern mit mehreren Kindern für verfassungsgemäß. Die Klägerin profitiere weiterhin von der Beitragsvergünstigung, die Eltern mit einem Kind erhalten. Der Gesetzgeber habe einen großen „Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum“ bei der Bestimmung der Beiträge.

Er habe zur Stabilisierung der Finanzsituation der Pflegeversicherung die weitere Reduzierung der Beiträge bis zum 25. Geburtstag eines Kindes begrenzen dürfen. Bis zu diesem Zeitpunkt fielen typischerweise auch die Aufwendungen für die Kindererziehung an.

Es sei zwar zutreffend, dass mit der streitigen Beitragsreduzierung der generative Beitrag der Klägerin nicht abgegolten werde. „Eine vollständige Kompensierung elterlicher Erziehungsleistungen im System der Sozialversicherung ist aber auch nicht die verfassungsrechtliche Aufgabe des Gesetzgebers“, so das LSG mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Auch der im Grundgesetz enthaltene besondere Schutz der Familie verpflichte den Gesetzgeber nicht, „jede zusätzliche finanzielle Belastung von Familien durch Beitragsprivilegien auszugleichen“. fle