Eine gehbehinderte Versicherte hat Anspruch auf die Versorgung mit einem elektrischen Fußhebersystem, das ihr im Alltag wesentliche Vorteile gegenüber mechanischen Fußheberorthesen bietet.
Das entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg im Fall einer an Multipler Sklerose erkrankten Frau. Ausschlaggebend waren die Verbesserungen ihrer Mobilität im konkreten Einzelfall (Urteil vom 18. September 2026 – L 1 KR 225/23).
Krankenkasse lehnte Fußhebersystem für 13.044,41 Euro ab
Die Klägerin leidet unter anderem an Multipler Sklerose mit einer beinbetonten Tetraparese. Dabei handelt es sich um eine unvollständige Lähmung aller vier Gliedmaßen, die bei ihr besonders die Beine betrifft.
Auf Grundlage einer ärztlichen Verordnung beantragte sie bei ihrer Krankenkasse ein elektrisches Unterschenkelsystem mit Fernbedienung zur beidseitigen Versorgung. Der Kostenvoranschlag des Leistungserbringers belief sich auf 13.044,41 Euro.
Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Sie begründete dies damit, dass keine offiziellen medizinischen Studien vorlägen, die eine Überlegenheit des beantragten Peroneusstimulationsgeräts gegenüber herkömmlichen oder dynamischen Fußheberorthesen belegten.
Das Sozialgericht Berlin folgte dieser Auffassung nicht und verurteilte die Krankenkasse zur Versorgung der Klägerin (Urteil vom 4. Juli 2023 – S 91 KR 522/22). Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung der Krankenkasse zurück.
Elektrische Fußheber dienen hier dem Behinderungsausgleich
Nach Auffassung des Gerichts dienen die beantragten elektrischen Fußheber dem Behinderungsausgleich nach § 33 Abs. 1 SGB V. Sie können die Fußbewegungen unmittelbar verbessern und unterstützen damit die Grundbedürfnisse des Gehens und Stehens.
Das erleichtert zugleich die Erschließung des Nahbereichs und ein möglichst selbstbestimmtes und selbstständiges Leben. Das System ist weder ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens noch nach § 34 Abs. 4 SGB V von der Versorgung ausgeschlossen.
Für den Umfang der Hilfsmittelversorgung kommt es auf die Gebrauchsvorteile an, die Versicherte mit dem jeweiligen Hilfsmittel tatsächlich erreichen können. Sie haben Anspruch auf eine im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung, jedoch nicht auf eine Optimalversorgung.
Wann die Krankenkasse ein teureres Hilfsmittel bezahlen muss
Ein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel besteht nicht, wenn eine günstigere Versorgung den angestrebten Behinderungsausgleich funktionell ebenso gut ermöglicht. Technische Neuerungen, die lediglich mehr Komfort oder eine bessere Optik bieten, müssen die Krankenkassen deshalb nicht bezahlen.
Anders liegt der Fall, wenn das aufwendigere Hilfsmittel wesentliche funktionelle Vorteile im Alltag bietet. Solche Vorteile sah das Gericht bei der Klägerin gegenüber mechanischen Fußhebern.
Voraussetzung ist allerdings, dass Versicherte diese Vorteile nach ihren individuellen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Lebensgestaltung tatsächlich nutzen können. Genau darüber stritten die Beteiligten im Verfahren.
Medizinischer Dienst äußerte Bedenken gegen die Versorgung
Der Medizinische Dienst bezweifelte, dass die Klägerin das beantragte System zweckmäßig und sicher nutzen kann. Bei einer Untersuchung im April 2026 war ihr weder mit den elektrischen Fußhebern noch mit der vorhandenen textilen Orthese oder ohne Hilfsmittel das Gehen möglich.
Außerdem verwies der Medizinische Dienst auf Sensibilitätsstörungen, ausgeprägte Muskelspastiken sowie mögliche Sturzgefahren und Fehlstimulationen. Bei der Untersuchung stand allerdings kein Rollator zur Verfügung, mit dem die Klägerin nach eigenen Angaben mehrere Schritte hatte gehen können.
Der Senat bewertete deshalb nicht allein diese Untersuchungssituation. Er berücksichtigte auch Videoaufnahmen sowie Stellungnahmen der behandelnden Ärzte und der Pflegefachkraft.
Fehlende freie Stehfähigkeit war kein Ausschlussgrund
Das Gericht war davon überzeugt, dass die Klägerin das System trotz ihrer erheblichen körperlichen Einschränkungen nutzen kann. Eine freie Stehfähigkeit betrachtete es in diesem Fall nicht als notwendige Anwendungsvoraussetzung.
Eine entsprechende Vorgabe ließ sich der vom Gericht herangezogenen Gebrauchsanweisung für das Fachpersonal nicht entnehmen. Das ist von der Frage zu unterscheiden, ob das Hilfsmittel unter Berücksichtigung der individuellen Einschränkungen sicher eingesetzt werden kann.
Auch die vom Medizinischen Dienst beschriebenen Schwierigkeiten führten nach der Gesamtbewertung des Senats nicht zum Ausschluss der Versorgung. Das Gericht hielt unter anderem eine nach kurzer Erprobungszeit noch nicht optimale Geräteeinstellung als Erklärung für möglich.
Der behandelnde Orthopäde empfahl die Versorgung weiterhin. Die Pflegefachkraft berichtete in ihrer Stellungnahme keine entsprechenden Funktionsstörungen des Systems.
Fehlende GBA-Bewertung schließt den Anspruch nicht aus
Das Gericht stellte außerdem klar, dass die Versorgung hier keine vorherige positive Bewertung einer neuen Behandlungsmethode durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) voraussetzt.
Zwar müssen Krankenkassen ein Hilfsmittel grundsätzlich erst nach einer entsprechenden Bewertung bezahlen, wenn es untrennbarer Bestandteil einer neuen vertragsärztlichen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode ist. Im vorliegenden Fall wurde das elektrische Fußhebersystem jedoch zum Behinderungsausgleich verordnet und nicht als Trainingsmittel innerhalb einer solchen Behandlungsmethode.
Diese Unterscheidung entspricht auch früheren Entscheidungen, etwa des LSG Berlin-Brandenburg vom 24. Oktober 2019 – L 1 KR 15/18 – und des LSG Baden-Württemberg vom 19. Juni 2018 – L 11 KR 1996/17.
Elektrische Impulse verbessern das Gehen im Alltag
Nach Überzeugung des Gerichts bietet das beantragte System gegenüber Fußheberorthesen ohne Muskelstimulation relevante Vorteile. Durch die elektrischen Impulse werden die eigenen Muskeln angeregt, sodass sie die Fußspitzen beim Gehen anheben.
Der Senat sah es als erwiesen an, dass die Klägerin damit einfacher, sicherer, weiter, länger, schneller und natürlicher gehen kann. Weil sie sich mit dem System auch barfuß am Rollator fortbewegen kann, wird ihr Gangbild nach Einschätzung des Gerichts natürlicher.
Die Gebrauchsvorteile waren ausreichend gewichtig, um die aufwendigere Versorgung zu rechtfertigen. Eine günstigere, funktionell gleich geeignete Versorgung sah das Gericht im konkreten Fall nicht.
Pflegedienst und Neurologe bestätigten den Nutzen
Der Pflegedienst betonte, dass die Klägerin angesichts ihrer chronischen Erkrankung und ihrer schwankenden Tagesform ihre verbliebenen Fähigkeiten möglichst konsequent nutzen sollte. Dadurch solle einem weiteren Verlust von Mobilität und Selbstständigkeit entgegengewirkt werden.
In seiner Stellungnahme vom 18. August 2026 erwartete der Pflegedienst durch das System mehr Selbstständigkeit auf kurzen Wegstrecken, beim Aufstehen, beim Umsetzen und bei alltäglichen Transfers. Der behandelnde Neurologe bestätigte eine verbesserte Mobilität während der Erprobung.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens begehrte die Klägerin damit keine unnötig perfekte, sondern eine angemessene Versorgung. Das Landessozialgericht ließ die Revision nicht zu.
Was Betroffene für ihren Antrag dokumentieren sollten
Für vergleichbare Anträge ist es hilfreich, die konkreten Vorteile gegenüber vorhandenen oder günstigeren Orthesen nachvollziehbar zu dokumentieren. Ärztlich begleitete Erprobungen, aussagekräftige Stellungnahmen und geeignete Videoaufnahmen können zeigen, welche Verbesserungen das Hilfsmittel im Alltag tatsächlich ermöglicht.
Dabei sollten auch Schwierigkeiten während der Erprobung festgehalten und ärztlich eingeordnet werden. Der Fall zeigt, dass neben einer einzelnen Begutachtung die tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten im Alltag für die Entscheidung Bedeutung haben können.




