Die zusätzlichen Beitragsabschläge für Eltern mehrerer Kinder müssen nicht lebenslang gewährt werden. Nach Auffassung des Bayerischen Landessozialgerichts ist die Altersgrenze in § 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI verfassungsgemäß. Die Regelung verletzt demnach weder den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG noch den Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG.
Mit seinem Urteil vom 30. September 2026 entschied das Gericht, dass der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) nicht überschritten hat (Az. L 20 P 18/24).
Rentnerin mit drei Kindern wollte lebenslangen Beitragsabschlag
Eine in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherte und in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Rentnerin mit drei Kindern hatte auf einen lebenslangen gestaffelten Beitragsabschlag geklagt. Sie wollte die Ermäßigung unabhängig davon erhalten, ob ihre Kinder das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Das Landessozialgericht wies ihre Berufung zurück. Nach seiner Auffassung sind die angefochtenen Beitragsbescheide der Pflegekasse rechtmäßig.
Ab dem zweiten bis zum fünften berücksichtigungsfähigen Kind sinkt der Beitragssatz um jeweils 0,25 Prozentpunkte, insgesamt also um höchstens einen Prozentpunkt. Für die Berechnung zählt die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder unter 25 Jahren. Der jeweilige Abschlag entfällt nach Ablauf des Monats, in dem das betreffende Kind 25 Jahre alt wird.
Bleibt nur noch ein berücksichtigungsfähiges Kind unter 25 Jahren übrig, entfällt der zusätzliche Abschlag vollständig. Die Befreiung vom Kinderlosenzuschlag bleibt für Eltern grundsätzlich auch dann bestehen, wenn sämtliche Kinder die Altersgrenze überschritten haben.
Kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
Nach Auffassung des Gerichts hat der Gesetzgeber den Auftrag des Bundesverfassungsgerichts aus der sogenannten Zweiten Beitragssatzentscheidung umgesetzt (Az. 1 BvL 3/18 u. a.). Dabei steht ihm ein weiter Gestaltungs- und Wertungsspielraum zu.
Es sei sachlich gerechtfertigt, die zusätzlichen Beitragsabschläge auf den Zeitraum zu beschränken, in dem die wirtschaftliche Belastung durch die Kindererziehung typischerweise anfällt. Die Altersgrenze von 25 Jahren orientiere sich dabei an einer auch aus der Familienversicherung bekannten Grenze.
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Ergänzend berücksichtigt das Gericht das Interesse an einer finanziell tragfähigen Pflegeversicherung. Eltern, deren Kinder die Altersgrenze überschritten haben, dürften deshalb hinsichtlich der zusätzlichen Abschläge wieder wie Eltern mit nur einem Kind behandelt werden.
Schutz der Familie verlangt keinen lebenslangen Ausgleich
Das Gericht sieht auch keinen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Der grundgesetzliche Schutz von Ehe und Familie verlange keinen vollständigen oder lebenslangen Ausgleich sämtlicher finanzieller Mehrbelastungen von Familien im Sozialversicherungssystem.
Die soziale Pflegeversicherung beruht auf dem Solidaritätsprinzip. Ihre Beiträge richten sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen und dienen keiner individuellen Rückzahlung früherer Erziehungsleistungen. Nach Auffassung des Gerichts müssen diese deshalb nicht durch lebenslange zusätzliche Beitragsabschläge ausgeglichen werden.
Rentner tragen ihre Pflegeversicherungsbeiträge allein
Für Rentner ist die Beitragsbelastung besonders spürbar: Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung aus der gesetzlichen Rente tragen sie allein. Auch freiwillig gesetzlich krankenversicherte Mitglieder müssen ihre Pflegeversicherungsbeiträge grundsätzlich selbst tragen. Das regelt § 59 SGB XI.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts führt diese Belastung jedoch zu keiner anderen verfassungsrechtlichen Bewertung der Altersgrenze.
Bayerisches Landessozialgericht lässt Revision zu
Das Bayerische Landessozialgericht hat die Revision zugelassen. Zur Verfassungsmäßigkeit der seit dem 1. Juli 2023 geltenden Altersbegrenzung liege nach seiner Begründung noch keine höchstrichterliche Entscheidung des Bundessozialgerichts vor.
Die Zulassung bedeutet allerdings noch nicht, dass die Klägerin tatsächlich Revision eingelegt hat. Ob ein Revisionsverfahren anhängig ist, ist bislang nicht bestätigt.




