Die Rückforderung stammte aus dem Jahr 2009
Der Fall begann mit einer Rückforderung von 32.990,83 Euro aus dem Jahr 2009. In einem gerichtlichen Vergleich wurde der Betrag 2012 auf 20.000 Euro reduziert; später zahlte der Kläger über Jahre monatlich 25 Euro.
Mit seiner Berufung gegen die weitere Inanspruchnahme blieb er erfolglos. Das Gericht sah die noch offene Forderung als unverjährt an, weil die Zahlungen die laufende Frist wiederholt neu gestartet hatten.
Vier Jahre laufen nicht einfach ab dem Datum des Bescheids
Für Erstattungsansprüche nach § 50 SGB X gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Sie beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid unanfechtbar geworden ist.
Wird ein solcher Bescheid beispielsweise 2020 bestandskräftig, läuft die reguläre Frist vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2024. Das gilt allerdings nur, wenn zwischenzeitlich kein Vorgang eintritt, der den Fristablauf verändert.
Deshalb lässt sich aus dem Alter einer Rückforderung allein wenig ableiten. Wer nur auf das Datum des ursprünglichen Schreibens schaut, übersieht möglicherweise spätere Zahlungen, Bescheide oder Vollstreckungsschritte.
Warum bereits 25 Euro die Frist neu starten können
§ 50 Absatz 4 SGB X verweist für den Neubeginn der Verjährung auf das Bürgerliche Gesetzbuch. Nach § 212 Absatz 1 Nummer 1 BGB beginnt die Frist erneut, wenn der Schuldner den Anspruch etwa durch eine Abschlagszahlung anerkennt.
Dafür ist keine ausdrücklich unterschriebene Erklärung erforderlich, in der jemand seine Schulden bestätigt. Auch das tatsächliche Verhalten kann ausreichen, wenn daraus eindeutig hervorgeht, dass die Forderung zumindest grundsätzlich als bestehend angesehen wird.
Eine gesetzliche Mindesthöhe für eine solche Abschlagszahlung nennt § 212 BGB nicht. Deshalb kann auch eine kleine Rate rechtliche Folgen für die noch offene Forderung haben.
Wie sich Zahlungen auf alte Rückforderungen auswirken können, erläutert auch der Beitrag „Schulden: Zahlungen beeinflussen die Verjährungsfrist“.
Schon die Rate im Mai 2023 reichte dem Gericht
Im hessischen Verfahren genügte bereits die letzte vorbehaltlose Rate im Mai 2023: Selbst von diesem Zeitpunkt aus waren im September 2026 noch keine vier Jahre vergangen. Ob spätere Zahlungen unter Vorbehalt erneut einen Fristbeginn auslösten, musste das Gericht deshalb nicht abschließend klären.
Ein später erklärter Vorbehalt macht frühere Anerkennungshandlungen nicht rückwirkend ungeschehen. Ebenso wenig bietet der bloße Zusatz „unter Vorbehalt“ eine verlässliche Garantie dafür, dass eine Zahlung ohne Folgen für die Verjährung bleibt.
Zahlungen an den Inkasso-Service können ebenfalls zählen
Die Wirkung einer Zahlung entfällt nicht schon deshalb, weil das Geld an den Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit fließt. Übernimmt dieser den Forderungseinzug als bevollmächtigter Vertreter des Jobcenters, können ihm gegenüber abgegebene Erklärungen und geleistete Zahlungen dem Jobcenter zugerechnet werden.
Das Bundessozialgericht hat dies im Urteil vom 5. März 2026 – B 7 AS 15/24 R bestätigt. Für die Prüfung alter Schulden gehört deshalb auch der Schriftverkehr mit dem Inkasso-Service auf den Tisch.
Neubeginn bedeutet nicht automatisch eine Frist von 30 Jahren
Eine weitere Unterscheidung ist wichtig: Beginnt eine vierjährige Frist durch eine Rate neu, wird daraus allein noch keine 30-jährige Frist. § 52 Absatz 2 SGB X sieht eine solche längere Frist bei einem unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs vor.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann ein zusätzlicher förmlicher Stundungsbescheid diese Wirkung haben. Der ursprüngliche Erstattungsbescheid allein genügt dafür jedoch nicht.
Das Hessische Landessozialgericht ließ offen, ob der gerichtliche Vergleich zusätzlich eine 30-jährige Frist ausgelöst hatte. Die Forderung war bereits bei Anwendung der vierjährigen Frist nicht verjährt.
Welche Vorgänge bei der Verjährung zu unterscheiden sind
| Vorgang | Mögliche Folge |
|---|---|
| Erstattungsbescheid wird unanfechtbar | Grundsätzlich vier Jahre Verjährungsfrist nach Ablauf dieses Kalenderjahres. |
| Freiwillige Rate ohne erkennbare Einwände gegen die Forderung | Kann als Anerkennung gelten und die laufende Frist neu beginnen lassen. |
| Bloße Mahnung oder Zahlungserinnerung | Löst für sich genommen keine 30-jährige Frist nach § 52 SGB X aus. |
| Zusätzlicher förmlicher Stundungsbescheid wird unanfechtbar | Kann eine Verjährungsfrist von 30 Jahren auslösen. |
| Gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung | Kann unter den Voraussetzungen des § 212 BGB ebenfalls einen Neubeginn bewirken. |
Vor einer neuen Ratenvereinbarung die Unterlagen prüfen
Wer eine alte Zahlungsaufforderung erhält, sollte zunächst die zugrunde liegenden Bescheide und eine nachvollziehbare Forderungsaufstellung anfordern. Für die Prüfung werden außerdem die bisherigen Zahlungen, Vereinbarungen und mögliche Vollstreckungsmaßnahmen benötigt.
Dabei müssen zwei Fragen getrennt beantwortet werden: War die Rückforderung rechtmäßig, und ist sie heute noch durchsetzbar? Eine kleine Monatsrate beantwortet keine dieser Fragen, kann aber selbst neue Folgen auslösen.
Auch Erklärungen gegenüber dem Inkasso-Service verdienen Aufmerksamkeit, wie der Beitrag „Jobcenter-Schulden: Schon ein Ratenangebot kann die Verjährung neu starten“ zeigt. Ob eine bestimmte Erklärung tatsächlich als Anerkennung gilt, hängt von ihrem Inhalt und den Umständen ab.
Eine laufende Zahlungsvereinbarung sollte deshalb fachkundig geprüft werden, bevor Betroffene sie ändern oder Zahlungen einstellen. Eine Sozialberatung, eine anerkannte Schuldnerberatung oder eine auf Sozialrecht spezialisierte Kanzlei kann die Unterlagen gemeinsam mit ihnen auswerten.
Verjährung lässt die Schuld nicht automatisch verschwinden
Ist eine Forderung tatsächlich verjährt, bedeutet das grundsätzlich, dass der Schuldner die Zahlung verweigern darf. Betroffene sollten die Einrede der Verjährung ausdrücklich gegenüber der fordernden Stelle erheben und sich dabei auf die konkrete Forderung beziehen.
Wer auf einen bereits verjährten Anspruch dennoch zahlt, kann das Geld grundsätzlich nicht allein wegen der Verjährung zurückverlangen. Das gilt nach § 214 Absatz 2 BGB auch dann, wenn die Verjährung bei der Zahlung unbekannt war.
Vier Fragen und Antworten zu alten Jobcenter-Schulden
Verjähren Jobcenter-Rückforderungen immer nach vier Jahren?
Nein, die vierjährige Frist ist bei Erstattungsansprüchen nach § 50 SGB X der gesetzliche Ausgangspunkt. Anerkennungshandlungen, Vollstreckungsmaßnahmen oder zusätzliche Bescheide können den Ablauf verändern oder eine längere Frist auslösen.
Kann wirklich jede monatliche Rate von 25 Euro die Frist neu starten?
Ja, wenn die jeweilige Zahlung als Anerkennung der noch unverjährten Forderung zu verstehen ist. Im hessischen Fall hatten die vorbehaltlosen Raten diese Wirkung.
Verhindert eine Zahlung unter Vorbehalt den Neubeginn?
Darauf sollte sich niemand pauschal verlassen, denn es kommt auf Inhalt und Umstände des Vorbehalts an. Frühere vorbehaltlose Zahlungen verlieren ihre Wirkung durch einen späteren Vorbehalt jedenfalls nicht rückwirkend.
Was ist bei einer alten Forderung der erste sinnvolle Schritt?
Die Bescheide, die Forderungsaufstellung und den bisherigen Zahlungsverlauf zusammenstellen und prüfen lassen. Vor einer neuen Zahlung oder verbindlichen Zusage sollte geklärt sein, ob die Forderung noch durchsetzbar ist.
Quellen: Hessisches LSG, Urteil vom 16. September 2026, L 6 AS 457/24 (Entscheidungstext); BSG, Urteil vom 5. März 2026, B 7 AS 15/24 R (Entscheidungstext); § 50 SGB X, § 52 SGB X, § 212 BGB, § 214 BGB. Stand: 27. Oktober 2026.




