Solarstrom vom eigenen Dach und eine Wallbox am Haus: So wollten Andrea und Dirk Winnikes aus Mönchengladbach ihr Elektroauto laden. Doch die Stadt verweigert ihnen die dafür vorgesehene Zufahrt über den Gehweg.
Besonders ärgerlich ist für das Ehepaar der Blick in die Nachbarschaft, wo vergleichbare Zufahrten bereits bestehen.
Neun Monate warten – dann kommt die Ablehnung
Das Ehepaar hat sich ein Elektroauto angeschafft und wollte dafür den Strom seiner Photovoltaikanlage nutzen. Geladen werden sollte auf einer Stellfläche unmittelbar vor dem eigenen Haus.
Um diese Fläche mit dem Wagen erreichen zu können, beantragten die beiden eine Bordsteinabsenkung und die Überfahrt über den Bürgersteig. Weil eine entsprechende Lösung in der Straße bereits vorhanden war, rechneten sie offenbar mit einem überschaubaren Genehmigungsverfahren.
Stattdessen folgte ein neunmonatiger Behördenmarathon. Am Ende verweigerte die Stadt die gewünschte Bordsteinabsenkung und den vorgesehenen Stellplatz.
Die Stadt verweist auf Parkplätze und den Bebauungsplan
Die Stadt nannte hierfür Ablehnungsgründe: Durch die neue Grundstückszufahrt würden öffentliche Parkmöglichkeiten entfallen, außerdem müsse der Vorgarten nach dem Bebauungsplan als Garten erhalten bleiben. Der Streit betrifft damit die Nutzung des Grundstücks und den Zugang über eine öffentliche Verkehrsfläche.
Der Einwand mit den Parkplätzen lässt sich grundsätzlich erklären: Nach § 12 Absatz 3 StVO ist das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten sowie vor Bordsteinabsenkungen unzulässig. Eine zusätzliche Zufahrt kann deshalb dazu führen, dass eine bisher nutzbare Parkfläche am Straßenrand freigehalten werden muss.
Der Nachbar darf es – warum das allein noch keinen Anspruch schafft
Für die Winnikes ist vor allem die unterschiedliche Behandlung schwer verständlich. Wer in derselben Straße eine genehmigte Zufahrt sieht, erwartet eine nachvollziehbare Erklärung, wenn der eigene Antrag scheitert.
Der Gleichheitssatz aus Artikel 3 des Grundgesetzes bindet auch die Verwaltung. Bei der Prüfung sind allerdings die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu vergleichen, etwa die Festsetzungen des Bebauungsplans, die Grundstücksbreite, die Sichtverhältnisse und der Umfang wegfallender Parkflächen.
Auch eine frühere rechtswidrige Genehmigung würde keinen Anspruch darauf begründen, denselben Fehler zu wiederholen; diesen allgemeinen Grundsatz bestätigt das Bundesverwaltungsgericht zur Gleichbehandlung im Unrecht. Dass die Genehmigungen in der Nachbarschaft rechtswidrig wären, ist damit für diesen Fall ausdrücklich nicht festgestellt.
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Die Stadt erklärte hingegen, sie werde Einzelfallentscheidungen zu anderen privaten Grundstücken und deren Eigentümern nicht öffentlich kommentieren. Damit bleibt für die Öffentlichkeit offen, welche Unterschiede aus Sicht der Verwaltung die abweichenden Entscheidungen erklären.
Ein Bebauungsplan kann Ausnahmen zulassen
Eine Vorgartenfestsetzung kann einer Stellplatznutzung entgegenstehen. Ob das Vorhaben dennoch zugelassen werden kann, hängt unter anderem davon ab, ob eine Ausnahme vorgesehen ist oder die Voraussetzungen einer Befreiung vorliegen.
§ 31 Baugesetzbuch regelt diese Möglichkeiten und stellt dafür konkrete Bedingungen auf. Bei einer Befreiung nach Absatz 2 dürfen unter anderem die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, und die Abweichung muss mit öffentlichen Belangen vereinbar sein.
Der Wunsch, das Elektroauto mit eigenem Solarstrom zu laden, macht diese Prüfung nicht überflüssig. Ebenso wenig beantwortet der bloße Hinweis auf einen Bebauungsplan bereits die Frage, ob im jeweiligen Fall eine Ausnahme oder Befreiung in Betracht kommt.
Welche Fragen vor dem Laden am Haus geklärt sein müssen
| Streitpunkt | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Stellplatz im Vorgarten | Die Fläche muss für die geplante Nutzung zulässig sein; entgegenstehende Festsetzungen und mögliche Ausnahmen sind zu prüfen. |
| Zufahrt über den Gehweg | Die erforderliche Zustimmung zur Überfahrt und zum Umbau des Bordsteins muss geklärt werden. |
| Öffentliche Parkflächen | Eine neue Einfahrt kann bisherige Parkmöglichkeiten am Straßenrand entfallen lassen. |
| Genehmigung beim Nachbarn | Sie ist ein Anlass zum Vergleich, ersetzt aber die Prüfung des eigenen Grundstücks nicht. |
Auch der Wallbox-Anspruch für Mieter löst nicht jede Hürde
Mieter können nach § 554 BGB grundsätzlich verlangen, dass ihr Vermieter bauliche Veränderungen zum Laden eines Elektrofahrzeugs erlaubt, soweit ihm die Veränderung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist. Wie dieser Anspruch funktioniert, erläutert Gegen-Hartz.de im Beitrag Mieter haben Anspruch auf eine Wallbox für das E-Auto.
Dieser Anspruch betrifft das Verhältnis zum Vermieter und verschafft weder einen zusätzlichen öffentlichen Parkplatz noch automatisch eine neue Grundstückszufahrt. Die straßen- und baurechtlichen Voraussetzungen müssen daneben erfüllt sein.
Wie viel Streit zwischen einem gesetzlichen Anspruch und seiner praktischen Umsetzung liegen kann, zeigt auch der Konflikt um Vermieter-Auflagen für Balkonkraftwerke. Für Betroffene zählt am Ende, ob eine rechtlich zulässige und technisch nutzbare Lösung zustande kommt.
Das Ehepaar zieht vor das Verwaltungsgericht
Nach dem in der Reportage geschilderten Stand haben Andrea und Dirk Winnikes Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingereicht. Eine gerichtliche Entscheidung zu diesem konkreten Fall steht noch aus.
Elektromobilität braucht verständliche Genehmigungswege
Die Interessen anderer Anwohner, sichere Gehwege und begrünte Vorgärten verdienen Beachtung. Gerade deshalb sollten Kommunen verständlich erläutern, unter welchen Voraussetzungen private Ladeplätze erreichbar gemacht werden können.
Wer Menschen zum Umstieg auf Elektromobilität ermutigt, muss ihnen auch die Grenzen und Möglichkeiten vor der eigenen Haustür erklären. Neun Monate Ungewissheit und der Verweis auf nicht öffentlich diskutierte Nachbarfälle lassen diese Orientierung vermissen.




