Schwerbehinderung: Trotz schwerer Gehbehinderung kein Auto-Zuschuss – Urteil

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Eine Frau mit Multipler Sklerose konnte ihren Arbeitsplatz nicht mehr mit dem Bus erreichen und beantragte deshalb bei der Rentenversicherung finanzielle Hilfe für ein Auto.

Die Rentenversicherung lehnte den Antrag ab, obwohl sie nach Ansicht des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen nicht ausreichend geprüft hatte, wie die Frau wieder arbeiten könnte.

Trotz dieser deutlichen Kritik bekam die Frau vor Gericht keinen Zuschuss für ein Auto zugesprochen. Ihre Erkrankung hatte sich inzwischen so stark verschlechtert, dass sie ein Fahrzeug für ihren Elektrorollstuhl benötigte, und über diesen neuen Bedarf musste die Rentenversicherung zunächst entscheiden (Urteil vom 23. Juni 2026, Az. L 2 R 106/25).

Neun Kilometer zur Arbeit wurden zur unüberwindbaren Strecke

Die 1970 geborene Klägerin hatte Ausbildungen zur Verkäuferin und Altenpflegerin abgeschlossen und arbeitete zuletzt in einem Klinikum. Sie leidet an einer fortschreitenden Multiplen Sklerose, durch die sich ihre Gehfähigkeit seit 2022 erheblich verschlechterte.

Den etwa neun Kilometer langen Arbeitsweg bewältigte sie zunächst mit dem Bus. Für die Strecken zwischen Wohnung, Haltestellen und Arbeitsplatz nutzte sie ein Laufrad, das sie wegen ihrer zunehmenden Einschränkungen schließlich nicht mehr in den Bus mitnehmen konnte.

Deshalb beantragte sie im September 2022 Kraftfahrzeughilfe für die berufliche Teilhabe. Ihr Anliegen war konkret: Sie brauchte eine Möglichkeit, ihre Beschäftigung weiterhin zu erreichen.

Rentenkasse erklärte den Arbeitsplatz für ungeeignet

Die Rentenversicherung lehnte den Antrag im Oktober 2022 ab und hielt daran im Widerspruchsbescheid vom Februar 2023 fest. Nach ihrer Einschätzung entsprach die damalige Tätigkeit nicht den gesundheitlichen Möglichkeiten der Frau und konnte deshalb keine dauerhafte berufliche Eingliederung sichern.

Die Klägerin solle einen neuen Antrag stellen, sobald sie einen gesundheitlich geeigneten Arbeitsplatz habe oder ihr ein solcher konkret in Aussicht stehe. Zwar hatte die Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben  bewilligt. Daraus folgten jedoch keine konkrete Maßnahmen.

Gerade darin lag das Problem für die Richter: Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen einen erreichbaren Weg in Beschäftigung eröffnen. Eine grundsätzliche Zusage löst weder die Suche nach einer geeigneten Tätigkeit noch die Frage, wie Betroffene dorthin gelangen.

Gericht beanstandet eine Ablehnung mit Floskeln

Das Landessozialgericht kritisierte, dass die Rentenversicherung ihre Einschätzung zum Arbeitsplatz nicht nachvollziehbar begründet hatte. Es fehlte eine konkrete Verbindung zwischen ärztlichen Feststellungen, den Arbeitsanforderungen und dem Leistungsvermögen der Klägerin.

Zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids übte die Frau ihre Beschäftigung trotz ihrer Behinderung noch aus. Wer in einer solchen Situation den Arbeitsplatz für ungeeignet erklärt, muss nach Auffassung des Gerichts besonders sorgfältig prüfen.

Dazu gehört auch, die Chancen eines anderen Arbeitsplatzes gegen die Risiken einer beruflichen Neuorientierung abzuwägen. Die Wünsche und die persönliche Einschätzung der Betroffenen dürfen dabei nicht übergangen werden.

Ein ungeeigneter Arbeitsplatz erhöht den Handlungsbedarf

Selbst wenn die bisherige Beschäftigung gesundheitlich nicht mehr passte, durfte die Rentenversicherung es nicht bei dieser Feststellung belassen. Gerade dann hätte sie klären müssen, welche Unterstützung die Frau für eine dauerhafte berufliche Teilhabe benötigte.

Das Gericht verlangte einen konkret ausgearbeiteten und umsetzbaren Rehabilitationsplan. Die Rentenversicherung musste geeignete Leistungen bestimmen und sich zu deren Erbringung bereit erklären, statt die Lösung des Problems der Klägerin zu überlassen.

Nach § 14 Absatz 2 SGB IX hatte sie den Rehabilitationsbedarf unverzüglich und umfassend festzustellen. Dass komplexe gesundheitliche Einschränkungen die Reha-Prüfung erschweren, entbindet den zuständigen Träger nicht von dieser Aufgabe.

Reha muss auch den Weg zum Einsatzort ermöglichen

Ein Rehabilitationsplan hilft wenig, wenn die versicherte Person die vorgesehene Schulungsstätte, einen Praktikumsplatz oder einen neuen Arbeitsplatz nicht erreichen kann. Deshalb können nach den Ausführungen des Gerichts auch Leistungen der Kraftfahrzeughilfe zu einem solchen Plan gehören.

Benötigt die betroffene Person mehrere Hilfen, müssen diese aufeinander abgestimmt werden. Die Frage nach dem Fahrzeug darf deshalb nicht losgelöst von der beruflichen Perspektive und weiteren erforderlichen Maßnahmen behandelt werden.

Das entspricht dem Grundsatz Rehabilitation vor Erwerbsminderungsrente. Das Gericht betonte, dass ein möglicher, aber noch unsicherer Erfolg der Reha keine Untätigkeit rechtfertigt.

Trotzdem keine Kfz-Hilfe

Die Richter sagen die Klägerin also ausdrücklich im Recht. Trotzdem erhielt sie keine KFZ-Hilfe, aus praktischen Gründen. Ihre Erkrankung hatte sich verschlechtert, und ein inzwischen benötigte Fahrzeug entsprach nicht mehr dem Bedarf, den die Rentenversicherung ursprünglich geprüft hatte.

Damals ging es um ein Auto, das ein Laufrad oder einen Rollator transportieren konnte. Inzwischen war die Klägerin jedoch auf einen schweren Elektrorollstuhl angewiesen. Sie benötigte nun ein Fahrzeug, in das sie diesen einladen und aus dem sie ihn wieder entladen konnte.

Damit ging es aus Sicht des Gerichts um einen neuen, anders ausgestalteten Bedarf zur Rehabilitation. Vor einer gerichtlichen Entscheidung musste die Rentenversicherung diesen Bedarf zunächst selbst prüfen.

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Für eine Klage vor dem Sozialgericht genügt es daher nicht immer, dass  bereits ein Widerspruchsbescheid ergangen ist. Das Vorverfahren muss die Leistung erfassen, über die anschließend gestritten wird.

Auto und Rollstuhl müssen im Alltag zusammenpassen

Die Prüfung betraf mehr als die Größe des Kofferraums. Die Frau musste die Strecke von ihrer Wohnung bis zum Ziel bewältigen können, einschließlich des Verladens und Entladens ihres Rollstuhls.

Das musste nach den Ausführungen des Gerichts auch nach einem anstrengenden Arbeitstag und bei schlechtem Wetter verlässlich funktionieren.

Wie sehr es auf die konkrete Ausstattung ankommt, zeigt auch ein anderer Fall zum Anspruch auf ein ausreichend großes Fahrzeug bei Behinderung. Im vorliegenden Verfahren musste die Rentenversicherung zunächst die passende Kombination aus Fahrzeug und Rollstuhl fachlich klären.

Es fehlte außerdem eine konkrete berufliche Perspektive

Ergänzend stellte das Landessozialgericht fest, dass inzwischen auch die Voraussetzungen für die begehrte Kfz-Hilfe zur beruflichen Rehabilitation fehlten.

Die Klägerin ging seit mehr als zwei Jahren keiner Beschäftigung nach und nahm auch nicht an einer beruflichen Bildungsmaßnahme teil.

Ein Versuch zur Wiedereingliederung im Frühjahr 2025 war gescheitert. Auch ein späteres Gespräch im betrieblichen Eingliederungsmanagement hatte keine konkreten Maßnahmen ergeben, die eine baldige Rückkehr zur bisherigen Arbeitgeberin erwarten ließen.

Die Frau hatte zwar eigenständig kurze Hospitationen organisiert und ihren Wunsch nach weiterer Berufstätigkeit deutlich gemacht. Eine hinreichend konkrete Einsatzperspektive ergab sich daraus für das Gericht aber noch nicht.

Eine Wiedereingliederung an einem geeigneten Arbeitsplatz und die dafür erforderliche Mobilität müssen zusammen vorbereitet werden. Dass die Rentenversicherung selbst keine konkreten beruflichen Maßnahmen entwickelt hatte, kritisierte der Senat ausdrücklich.

Was das Gericht rügte – und was es entschied

Feststellung des Gerichts Folge für das Verfahren
Die Rentenversicherung begründete die angebliche Ungeeignetheit des Arbeitsplatzes nicht ausreichend. Ihre Ablehnung wurde deutlich kritisiert, daraus folgte aber noch keine Bewilligung der begehrten Leistung.
Ein konkreter und umsetzbarer Rehabilitationsplan fehlte. Das Gericht beanstandete die unzureichende Erfüllung des gesetzlichen Rehabilitationsauftrags.
Die Erkrankung führte zu einem neuen Fahrzeugbedarf für den Transport eines Elektrorollstuhls. Dieser Bedarf musste zunächst ein weiteres behördliches Vorverfahren durchlaufen.
Eine konkrete berufliche Einsatzperspektive war inzwischen nicht erkennbar. Auch die Voraussetzungen der Kfz-Hilfe zur beruflichen Rehabilitation lagen nach Einschätzung des Gerichts nicht vor.
Das neue Begehren umfasste inzwischen auch Mobilität außerhalb des Berufs. Die Rentenversicherung musste zusätzlich mögliche Ansprüche zur sozialen Teilhabe prüfen.

Der neue Bedarf war bereits als Antrag zu behandeln

Die Klägerin musste nicht erst nach dem Urteil ein bestimmtes Formular einreichen, um die Prüfung des veränderten Bedarfs anzustoßen. Das Gericht wertete bereits ihre Berufungsbegründung als neuen Antrag gegenüber der Rentenversicherung.

Darin hatte sie deutlich gemacht, dass sie wegen ihrer verschlechterten Gehfähigkeit ein Fahrzeug für den problemlosen Rollstuhltransport benötigte. Dieses Vorbringen hätte die Rentenversicherung zeitnah und umfassend bearbeiten müssen.

Für Betroffene ist das eine wichtige Unterscheidung: Ein Anliegen kann im laufenden Gerichtsverfahren noch nicht entscheidungsreif sein und trotzdem eine behördliche Prüfungspflicht auslösen.

Wer mit einer Behinderung um Reha-Leistungen kämpft, sollte neue Einschränkungen deshalb konkret beschreiben und deren Bearbeitung ausdrücklich verlangen.

Es ging auch um Mobilität außerhalb der Arbeit

Inzwischen konnte die Klägerin öffentliche Verkehrsmittel auch für Wege zur Teilnahme am sozialen Leben nicht mehr nutzen. Zudem stand ihr die frühere Unterstützung durch einen Lebensgefährten nicht mehr zur Verfügung.

Die Rentenversicherung durfte das neue Anliegen deshalb nicht allein unter dem Blickwinkel des Arbeitswegs betrachten. Das Gericht verwies auf die Prüfung von Mobilitätsleistungen zur sozialen Teilhabe nach dem SGB IX.

Andere Verfahren zeigen sowohl die Grenzen eines Anspruchs auf ein eigenes Auto als auch die Bedeutung einer konkreten Prüfung, ob Bus oder Fahrdienst tatsächlich nutzbar sind.

FAQ: Vier Fragen und Antworten zur Entscheidung

Hat das Gericht der Frau einen Fahrzeugzuschuss zugesprochen?

Nein, das Landessozialgericht wies die Berufung zurück. Seine deutliche Kritik an der Rentenversicherung war keine Bewilligung von Kfz-Hilfe.

Darf die Rentenversicherung wegen eines ungeeigneten Arbeitsplatzes jede weitere Hilfe ablehnen?

Sie darf sich nicht mit einer pauschalen Einschätzung begnügen. Besteht Rehabilitationsbedarf, muss sie diesen umfassend ermitteln und geeignete, umsetzbare Maßnahmen prüfen.

Warum war ein weiteres Widerspruchsverfahren nötig?

Die Klägerin benötigte inzwischen ein anders ausgestattetes Fahrzeug für einen schweren Elektrorollstuhl. Diesen erst später entstandenen Bedarf hatte das ursprüngliche Widerspruchsverfahren nicht erfasst.

Musste die Klägerin nach dem Urteil erst einen neuen Antrag stellen?

Nach Auffassung des Gerichts enthielt bereits ihre Berufungsbegründung einen neuen Antrag auf die inzwischen erforderliche Versorgung. Die Rentenversicherung hätte diesen Antrag bearbeiten und dabei auch mögliche Hilfen zur sozialen Teilhabe prüfen müssen.

Quelle

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23.06.2026 – L 2 R 106/25, Volltext in nichtamtlicher Veröffentlichung bei nu:legal.