Sozialamt muss für eine Behinderte ein ausreichend großes Kraftfahrzeug als soziale Teilhabe zahlen
Das Sozialamt muss für eine Schwerstbehinderte mit anerkannten Merkzeichen B, G, aG, H und einem festgestellten Pflegegrad 5 , welche 7x täglich gewickelt wird aufgrund von Inkontinenz, zur dauerhaften Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft die Kosten für ein geeignetes, das heißt ausreichend großes Kraftfahrzeug im Rahmen der Eingliederungshilfe übernehmen.
Der Mobilitätsbedarf könne nicht in zumutbarer Weise durch den öffentlichen Nahverkehr gewährt werden, so das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern ( Urteil v. 27.11.2025 – L 9 SO 58/23 – ).
Dem Gericht war besonders wichtig zu betonen:
Ein Wickeln aufgrund von Inkontinenz ist für eine Schwerstbehinderte in der Öffentlichkeit ohne ein Minimum gewährleisteter Privatheit für die 1xjährige Klägerin entwürdigend und nicht zumutbar.
Entscheidungsbesprechung mit dem Experten für Sozialrecht Detlef Brock
Der Sozialhilfeträger muss die Kosten für die Anschaffung eines großen Kfz als Eingliederungshilfe übernehmen, denn Leistungen zur sozialen Teilhabe umfassen auch Leistungen der Kraftfahrzeughilfe, §§ 102 Abs. 1 Nummer 4 SGB IX, 113 Abs. 2 Nummer 7 SGB IX.
DSie Mobilitätsleistung erhalten Leistungsberechtigte nach § 2 SGB IX, denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist, § 83 Abs. 2 Satz 1 SGB IX.
Voraussetzung ist gemäß § 83 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, dass die Leistungsberechtigten das Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für sie führt und Leistungen zur Beförderung nach Abs. 1 Nummer 1 (insbesondere ein Beförderungsdienst) nicht zumutbar oder wirtschaftlich sind.
Die Ausflugsziele wie Tierpark, Eiscafé, Besuch von Freundinnen oder Baden sind altersadäquate und übliche Eingliederungsziele
Zum Leben in der Gemeinschaft gehört es auch, Familienmitglieder, Verwandte, Freunde und Bekannte zu besuchen. Behinderte sollen nicht von den Aktivitäten nicht behinderter gleichaltriger Menschen ausgeschlossen werden, die auch die Verwandtschaft und Freunde nicht lediglich zu Hause empfangen, sondern diese natürlich auch besuchen.
Das Bundessozialgericht hat klargestellt
Dass „Angewiesensein“ nicht eine zeitliche Begrenzung in dem Sinn erfordert, der behinderte Mensch müsse täglich auf das Kraftfahrzeug angewiesen sein ( BSG, Urt. v. 12.12.2014 – B 9 SO 18/12 R – ).
Der Mobilitätsbedarf kann auch nicht in zumutbarer Weise durch den öffentlichen Nahverkehr gewährt werden
Leistungen zur Mobilität werden nur dann gewährt, wenn dem Leistungsberechtigten die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund Art und Schwere der Behinderung nicht zumutbar ist (§ 83 Abs. 2 S. 1 SGB IX). Es ist zur Klärung der Unzumutbarkeit auf die konkreten Verhältnisse und auch auf die lokal verfügbare Verkehrsinfrastruktur abzustellen. Art und Schwere der Behinderung müssen kausal für die fehlende Zumutbarkeit sein.
Die Klägerin wohnt mit ihrer Mutter, deren Lebensgefährten und ihrer Schwester im ländlichen Raum. Zwar steht öffentlicher Nahverkehr grds. zur Verfügung (verschiedene Buslinien bzw. Rufbus). Der Klägerin ist aber die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel – auch gegebenenfalls kombiniert mit einem Behindertenfahrdienst, um zB Bahnhöfe für Fahrten zu Fernzielen anzusteuern – aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht zumutbar.
1. Das Gericht ist laut MDK-Gutachten davon überzeugt, dass die Klägerin auf Aktivrollstuhl und Rehakarre angewiesen ist, um ihr einen Lagerungswechsel aufgrund ihrer Rückenbeschwerden nach spätestens 2 Stunden zu ermöglichen.
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2. Dr. F. hat in dem Gutachten bestätigt, dass die Rehakarre neben dem Aktivrollstuhl, den die Behinderte allein mit ihren Händen nutzen kann, medizinisch notwendig sei. Es ist der Mutter als Begleitperson nicht möglich mit der Tochter mit beiden Hilfsmitteln und noch erforderlichem Inkontinenzmaterial und ggf. noch weiterem Zubehör Besuche, Ausflüge etc. mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen
Des Weiteren steht die Stuhl- und Harninkontinenz mit der damit verbundenen regelmäßigen Wickelnotwendigkeit der Nutzung des ÖPNV entgegen (vgl. bereits Urteil des Senates vom 26.09.2024, L 9 SO 28/20 ).
3. Die Klägerin wird 7x täglich gewickelt
Die Inkontinenz ist dauerhaft, wie vom Hausarzt bestätigt und aus den sonstigen medizinischen Unterlagen ersichtlich. Eine Besserungsmöglichkeit ist nicht erkennbar. Sie benötigt mithin einen geschützten Rückzugsort, um gewickelt zu werden. Hierfür ist sie auf ein zur Verfügung stehendes Kraftfahrzeug mit einer Wickelmöglichkeit dauernd angewiesen. Im Falle einer umgeklappten Rückbank oder Ladefläche und möglichst einer Verdunkelung der hinteren Fenster steht der Klägerin allzeit eine Wickelmöglichkeit zur Verfügung.
Dies wäre bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wie auch eines Behindertenfahrdienstes nicht gegeben.
Eine Wickelmöglichkeit besteht im öffentlichen Raum für Teenager oder junge Erwachsene nicht, da Wickelmöglichkeiten in öffentlichen Gebäuden, Lokalen, Kaufhäusern oder Ausflugszielen etc. nur auf Säuglinge und kleine Kinder zugeschnitten sind.
Diese Tatsache erachtet der Senat als allgemeinkundig. Größe und Gewicht der Klägerin stehen mithin der Nutzung entgegen. Im Übrigen ist auch ein Wickeln ohne ein Minimum gewährleisteter Privatheit für die 1xjährige Klägerin entwürdigend und nicht zumutbar.
Rechtstipp für Vereine und Betroffene:
Das Sozialamt darf KFZ-Beihilfe für eine Schwerbehinderte nicht willkürlich versagen!
Gericht rügt willkürliche Versagung der KFZ-Beihilfe des Sozialamtes für eine Schwerstbehinderte, denn grundsätzlich gilt:
Maßstab der Entscheidung sind allein die vom Gesetzgeber vorgesehenen Voraussetzungen für den Anspruch auf Gewährung einer Kfz-Beihilfe.
Für das Studium kann vom Sozialamt eine Kraftfahrzeugbeihilfe in Form der Kostenübernahme für ein behindertengerecht umgebautes Fahrzeug gewährt werden.
Die schwerbehinderte Klägerin hat einen Anspruch auf Kostenübernahme für den Kauf eines behindertengerecht umgebauten Fahrzeugs, um ihr Studium antreten zu können ( so aktuell das Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 29.09.2025 – S 38 SO 34/25 ER -§§ 114 i.V.m. § 83 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX) ).



