Schwerbehinderte muss mit 32 ins Seniorenheim weil sie keine Wohnung findet

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Mit 32 Jahren musste Inga Hindemith ihre Berliner Wohnung aufgeben und in ein Seniorenheim ziehen. Eine schwere Erkrankung hatte sie pflegebedürftig gemacht – in einem Alter, in dem ein selbstständiges Leben für viele gerade erst richtig beginnt.

Der rbb berichtet über ihren Weg ins Potsdamer Seniorenzentrum Sternenblick. Ihr Fall wirft eine Frage auf, die weit über die Pflege hinausgeht: Wo können junge Menschen mit schweren Einschränkungen leben, wenn sie täglich Unterstützung benötigen?

Nach der Erkrankung ging es von der Reha ins Heim

Bei Hindemith diagnostizierten Ärzte das Guillain-Barré-Syndrom; innerhalb kurzer Zeit traten weitreichende Lähmungen auf. Nach zehn Wochen Rehabilitation benötigte sie weiterhin vollstationäre Versorgung und zog ins Seniorenzentrum.

Besonders belastete sie zunächst die Angst vor Einsamkeit. Inzwischen beteiligt sie sich am Bewohnerschaftsrat und hat Kontakte zu älteren Bewohnern aufgebaut.

Ihr Wunsch bleibt dennoch eine eigene Wohnung. Laut rbb besitzt sie einen Wohnberechtigungsschein, findet aber keine passende rollstuhlgerechte Unterkunft.

Junge Pflege soll mehr bieten als ein freies Bett

Das Seniorenzentrum Sternenblick bietet seit Ende 2023 eine spezialisierte „Junge Pflege“ an. Nach dem rbb-Bericht entstanden dort auch eine physiotherapeutische Praxis und ein Café.

Dass solche Angebote gebraucht werden, zeigen die Zahlen der Stadt Potsdam: 2021 waren dort 1.321 Menschen zwischen 15 und unter 65 Jahren pflegebedürftig. Bis 2040 rechnet die kommunale Planung mit rund 1.559 Betroffenen dieser Altersgruppe.

Die Stadt nennt deshalb neben der pflegerischen Versorgung ausdrücklich Wohnen, Mobilität, soziale Kontakte und Selbstbestimmung als Aufgaben. Ein Pflegekonzept für jüngere Menschen muss auch berücksichtigen, wie sie Freundschaften pflegen, ihren Alltag gestalten und persönliche Ziele verfolgen können.

Schwerbehinderung und Pflegebedarf sind nicht dasselbe

Für Betroffene ist die Unterscheidung zwischen Schwerbehinderung und Pflegegrad wichtig. Der Grad der Behinderung beschreibt Einschränkungen der Teilhabe, während der Pflegegrad die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten im Alltag erfasst.

Ein Schwerbehindertenausweis legt weder die Wohnform fest noch ersetzt er die Prüfung durch die Pflegekasse. Umgekehrt bedeutet ein hoher Pflegebedarf nicht, dass jemand auf eigene Entscheidungen über sein Leben verzichten muss.

Pflege ersetzt keine Teilhabe

Wer Hilfe beim Waschen, Anziehen oder Essen erhält, hat damit noch nicht jede Unterstützung, die für ein selbstbestimmtes Leben nötig ist. Auch außerhalb der täglichen Versorgung können behinderungsbedingte Hilfen erforderlich sein, etwa um soziale Beziehungen zu pflegen oder Freizeitangebote zu nutzen.

Hier kann persönliche Assistenz ansetzen. Ob und in welchem Umfang ein Anspruch besteht, richtet sich nach den Voraussetzungen der jeweiligen Leistung und dem festgestellten Bedarf.

§ 13 Absatz 3 SGB XI stellt klar, dass Eingliederungshilfe gegenüber der Pflegeversicherung nicht generell nachrangig ist. Wenn sich Pflegekasse und Eingliederungshilfeträger gegenseitig für zuständig erklären, darf Ihr Teilhabebedarf deshalb nicht ungeprüft bleiben.

Der Wunsch nach einer eigenen Wohnung zählt

Für Leistungen der Eingliederungshilfe verlangt § 104 SGB IX eine Prüfung der persönlichen Lebenssituation einschließlich der gewünschten Wohnform. Angemessenen Wünschen müssen die zuständigen Träger entsprechen.

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Bevor eine Behörde auf eine andere, günstigere Unterstützung verweist, muss sie prüfen, ob diese zumutbar ist und den individuellen Bedarf deckt. Ist die abweichende Leistung unzumutbar, darf sie keinen Kostenvergleich vornehmen.

Das begründet jedoch keinen uneingeschränkten Anspruch auf jede gewünschte Versorgung. Wie konfliktreich die Abgrenzung sein kann, zeigt ein bereits behandelter Fall zur ambulanten Pflege anstelle einer Heimunterbringung.

Auch bei der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII haben ambulante Leistungen grundsätzlich Vorrang. Dieser Vorrang kann entfallen, wenn eine geeignete stationäre Versorgung zumutbar wäre und die ambulante Hilfe unverhältnismäßige Mehrkosten verursachen würde.

Selbstbestimmung gilt auch für Menschen, die im Heim bleiben möchten

Die eigene Wohnung ist nicht für jeden Menschen die gewünschte oder passende Lösung. Wer sich in einer Einrichtung sicher fühlt und dort soziale Bindungen aufgebaut hat, muss mit diesem Wunsch ebenfalls ernst genommen werden.

Ein früherer Rechtsstreit um einen vom Sozialamt verlangten Heimwechsel zeigt, wie stark die persönliche Situation ins Gewicht fallen kann. Selbstbestimmung bedeutet, die Wünsche der betroffenen Person zu prüfen – auch wenn sie sich für das Leben in einer Einrichtung entscheidet.

Ein persönliches Budget kann Unterstützung anders organisieren

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie zustehende Leistungen als persönliches Budget erhalten und die vereinbarte Unterstützung selbst organisieren. Das Budget ist jedoch keine zusätzliche Geldleistung, die allein wegen einer Schwerbehinderung zusteht.

Wie im Beitrag zum Grundanspruch beim persönlichen Budget erläutert, muss zunächst ein Anspruch auf eine budgetfähige Leistung bestehen. Erst dann lässt sich klären, ob und wie diese als Budget erbracht werden kann.

Für die Bedarfsermittlung sollten Sie beschreiben, welche Unterstützung Sie in Ihrem tatsächlichen Alltag benötigen. Dazu gehören neben Pflegezeiten auch die konkreten Hilfen für Ihre Teilhabe und selbstbestimmte Lebensführung.

Wer hilft bei Finanzierung und Versorgung?

Die Pflegeversicherung übernimmt nicht sämtliche Kosten eines Heimplatzes. Reichen ihre Leistungen sowie das anrechenbare Einkommen und einzusetzende Vermögen nicht aus, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Hilfe zur Pflege durch das Sozialamt infrage kommen.

Nutzen Sie Ihren Anspruch auf Pflegeberatung, wenn Sie Pflegeleistungen beziehen oder einen Antrag gestellt haben und erkennbar Beratung benötigen. Sprechen Sie dort ausdrücklich an, welche Wohnform Sie wünschen und welche Unterstützung für deren Umsetzung fehlt.

FAQ: Junge Menschen im Seniorenheim

Müssen junge Menschen mit hohem Pflegebedarf ins Heim?

Nein, ein hoher Pflegebedarf schreibt keine bestimmte Wohnform vor. Entscheidend ist, welche Versorgung den individuellen Bedarf zuverlässig decken kann und welche rechtlichen Voraussetzungen für ihre Finanzierung erfüllt sind.

Kann neben Pflege auch Eingliederungshilfe zustehen?

Ja, Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber der Pflegeversicherung nicht generell nachrangig. Der zuständige Träger muss prüfen, ob zusätzlich ein Anspruch auf Unterstützung zur Teilhabe besteht.

Verschafft ein persönliches Budget eine barrierefreie Wohnung?

Nein, es ist eine andere Form der Erbringung zustehender Leistungen und vermittelt keine Wohnung. Die Suche nach geeignetem Wohnraum und die Organisation der notwendigen Unterstützung bleiben eigene Aufgaben.

Quellen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Fragen und Antworten zum persönlichen Budget.
Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeberatung; Informationen zur Hilfe zur Pflege auf gesund.bund.de.
Gesetze im Internet: § 104 SGB IX; § 13 SGB XI; § 13 SGB XII.
Landeshauptstadt Potsdam: „Bedarfsgerechte Pflege in Potsdam: Junge Pflege im Blick“, Pressemitteilung vom 21. August 2026.