Eine Gehaltserhöhung muss die Witwenrente nicht sofort verringern. Wer bereits neben der Hinterbliebenenrente arbeitet und 2026 mehr verdient, muss regelmäßig erst ab dem 1. Juli 2027 mit einer veränderten Einkommensanrechnung rechnen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung in einer Mitteilung vom 19. Oktober 2026 hin.
Der Grund liegt in der jährlichen Berechnung, für die beim Arbeitsverdienst grundsätzlich das vorherige Kalenderjahr betrachtet wird.
Eine allgemeine Schonfrist für jedes zusätzliche Einkommen ist das allerdings nicht, denn beim ersten Job neben der Rente und bei anderen Veränderungen gelten Besonderheiten.
Für die Berechnung im Juli zählt grundsätzlich das Vorjahr
Bei der Überprüfung zum 1. Juli 2026 zieht die Rentenversicherung regelmäßig den durchschnittlichen Verdienst aus dem Kalenderjahr 2025 heran. Eine Gehaltserhöhung im Laufe des Jahres 2026 geht deshalb grundsätzlich erst in die Überprüfung zum 1. Juli 2027 ein.
Das höhere Einkommen bleibt damit nicht dauerhaft außer Betracht, sondern wird zeitversetzt berücksichtigt. Auch der Jahreswechsel allein führt bei dieser jährlichen Prüfung noch nicht zur neuen Berechnung, weil der Anpassungstermin im Juli liegt.
Bei einer ganzjährigen Beschäftigung wird der zu berücksichtigende Jahresverdienst durch zwölf geteilt. Wurde nur während eines Teils des Vorjahres gearbeitet, sind die gesetzlichen Regeln für die Zahl der Einkommensmonate zu beachten, statt den Verdienst stets durch zwölf zu teilen.
Eine Erhöhung zur Jahresmitte geht nur anteilig in den Durchschnitt ein
Ein fiktives Beispiel zeigt den Unterschied zwischen dem aktuellen Gehalt und dem Jahresdurchschnitt. Eine Witwe verdient von Januar bis Juni 2026 monatlich 2.000 Euro brutto und ab Juli monatlich 2.400 Euro brutto, ohne Sonderzahlungen oder weitere Einkünfte.
Ihr Jahresverdienst beträgt unter diesen Annahmen 26.400 Euro und damit durchschnittlich 2.200 Euro brutto im Monat. Bei der regulären Prüfung im Juli 2027 wäre deshalb dieser Durchschnitt der Ausgangspunkt und nicht allein das zuletzt gezahlte Monatsgehalt von 2.400 Euro.
Zum Verdienst können auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gehören. Die Deutsche Rentenversicherung berücksichtigt solche Zahlungen bei der Ermittlung des Vorjahreseinkommens nach den dafür geltenden Zuordnungsregeln.
Das berechnete Netto ist nicht der Betrag auf dem Konto
Für die Einkommensanrechnung zählt bei gewöhnlichem Arbeitsentgelt nicht einfach der Nettolohn aus der Gehaltsabrechnung. Die Rentenversicherung zieht vielmehr grundsätzlich pauschal 40 Prozent vom Bruttoarbeitsentgelt ab und verwendet die verbleibenden 60 Prozent als berechnetes Nettoeinkommen.
Aus durchschnittlich 2.500 Euro brutto werden damit 1.500 Euro für die weitere Prüfung. Für bestimmte Beschäftigungen und andere Einkommensarten gelten abweichende Abzüge, weshalb diese Rechnung nicht auf jede Witwe und jeden Witwer übertragen werden darf.
Der Pauschalabzug von 40 Prozent darf zudem nicht mit der späteren Rentenkürzung verwechselt werden. Erst nachdem das Einkommen berechnet und der persönliche Freibetrag abgezogen wurde, werden 40 Prozent des verbleibenden Überschusses auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Bis Ende Juni 2027 bleiben grundsätzlich 1.122,53 Euro frei
Vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro. Für jedes Kind, das die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt, kommen 238,11 Euro hinzu.
Bei einem berücksichtigungsfähigen Kind ergibt sich somit ein Freibetrag von 1.360,64 Euro, bei zwei Kindern sind es 1.598,75 Euro. Die Erhöhung des Freibetrags betrifft nicht jedes erwachsene Kind, sondern knüpft an die im Gesetz beschriebenen Voraussetzungen für einen Waisenrentenanspruch an.
Der Freibetrag ist an den aktuellen Rentenwert gebunden. Für eine Berechnung ab Juli 2027 muss deshalb der dann geltende Betrag verwendet werden, nicht ungeprüft der heutige Wert.
So werden aus 1.500 Euro Einkommen rund 151 Euro Rentenkürzung
Eine weitere Modellrechnung zeigt die Anrechnung mit den derzeit geltenden Werten. Angenommen, eine Witwe erhält vor der Einkommensanrechnung 800 Euro Hinterbliebenenrente und hat ein berechnetes monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro.
Es bestehen im Beispiel weder weitere anrechenbare Einkünfte noch ein erhöhter Freibetrag für Kinder. Das Sterbevierteljahr ist bereits beendet, und die Rechnung betrifft ausschließlich die Einkommensanrechnung, nicht mögliche eigene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
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| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Berechnetes monatliches Nettoeinkommen | 1.500,00 Euro |
| Abzüglich Freibetrag | 1.122,53 Euro |
| Einkommen oberhalb des Freibetrags | 377,47 Euro |
| Davon 40 Prozent Anrechnung | 150,99 Euro |
| Witwenrente vor Einkommensanrechnung | 800,00 Euro |
| Verbleibende Rente vor möglichen eigenen Sozialabgaben | 649,01 Euro |
Die Rente sinkt in diesem Modell um 150,99 Euro und nicht um den gesamten Verdienst oder um 40 Prozent der vollständigen Rente. Die Berechnung verwendet die gesetzliche Anrechnungsregel und den Freibetrag für den Zeitraum bis Ende Juni 2027, sie ist keine Prognose für die zweite Jahreshälfte 2027.
Ein erstmals aufgenommener Job kann die Rente früher mindern
Anders liegt der Fall, wenn eine Witwe bislang kein eigenes zu berücksichtigendes Einkommen hatte und erstmals eine Beschäftigung aufnimmt. Dann treffen Einkommen und Hinterbliebenenrente zum ersten Mal zusammen, sodass die Rentenversicherung mit der Anrechnung nicht bis zum folgenden Juli warten muss.
Eine Kürzung entsteht aber auch dann erst, wenn das berechnete Einkommen den persönlichen Freibetrag übersteigt. Die Unterschiede zwischen einer gewöhnlichen Gehaltserhöhung und einem erstmaligen Arbeitsverdienst erläutert unser Beitrag darüber, weshalb ein neuer Job die Witwenrente schon vor der nächsten Jahresprüfung kürzen kann.
Auch nach einer Unterbrechung ohne anrechenbares Einkommen kann ein erneuter Verdienst sofort zu berücksichtigen sein. Entscheidend ist deshalb nicht allein, dass mehr Geld verdient wird, sondern welche Einkommenssituation zuvor bestand.
Bei mindestens zehn Prozent weniger Einkommen muss niemand bis Juli warten
Die zeitversetzte Prüfung soll Hinterbliebene nicht dazu zwingen, trotz eines erheblichen Einkommensverlusts monatelang mit einer zu stark gekürzten Rente auszukommen. Sinkt das laufende, nach den Rentenregeln berechnete Einkommen um mindestens zehn Prozent, kann die Minderung bereits ab ihrem Eintritt berücksichtigt werden.
Verglichen wird das neue Einkommen mit dem Betrag, den die Rentenversicherung bisher berücksichtigt hat. Bei mehreren Einkünften kommt es grundsätzlich auf deren Summe an, nicht nur auf den Rückgang einer einzelnen Zahlung.
Wer etwa seine Arbeitszeit reduziert, sollte deshalb eine Neuberechnung anstoßen und die Einkommensänderung belegen. Wie die Prüfung funktioniert, beschreibt unser Ratgeber zur Zehn-Prozent-Regel bei der Witwenrente.
Den höheren Verdienst trotzdem rechtzeitig mitteilen
Der spätere Anrechnungstermin ist kein Grund, eine Gehaltserhöhung gegenüber der Rentenversicherung zu verschweigen. Wer Sozialleistungen erhält, muss erhebliche Änderungen seiner Verhältnisse unverzüglich mitteilen.
In der Mitteilung sollten Beginn und Höhe der Veränderung erkennbar sein. Bei einer Gehaltserhöhung helfen die entsprechenden Abrechnungen oder eine Arbeitgeberbescheinigung, während bei einer neuen Beschäftigung zusätzlich das Eintrittsdatum wichtig ist.
Wer nicht sicher ist, ab wann die Änderung berücksichtigt wird, sollte um eine schriftliche Erläuterung bitten. So lassen sich der Zeitpunkt der Meldung und der spätere Zeitpunkt einer möglichen Rentenkürzung auseinanderhalten.
Im Bescheid auf Jahr, Einkommen und Freibetrag achten
Für die Prüfung der eigenen Rentenzahlung sollten drei Angaben zusammenpassen. Welches Kalenderjahr wurde beim Arbeitsverdienst zugrunde gelegt, welches berechnete Nettoeinkommen wurde daraus ermittelt und welcher persönliche Freibetrag wurde angesetzt? Die gesetzlichen Berechnungsschritte ergeben sich aus den Vorschriften zur Einkommensermittlung und zur Anrechnung auf Hinterbliebenenrenten.
Ein gleichbleibender Zahlbetrag nach einer Gehaltserhöhung beweist daher noch keinen Fehler der Rentenversicherung. Er ist aber auch keine dauerhafte Zusage, dass der höhere Verdienst ohne Folgen bleibt, denn bei der nächsten regulären Prüfung kann sich die Rechnung ändern.
Häufige Fragen zur Einkommensanrechnung bei der Witwenrente
Wird meine eigene Altersrente ebenfalls nach dem Vorjahresdurchschnitt berechnet?
Nein, bei einer eigenen gesetzlichen Altersrente wird für die Einkommensanrechnung grundsätzlich der laufende Monatsbetrag zugrunde gelegt. Die Vorjahresberechnung des Arbeitsverdienstes darf deshalb nicht ungeprüft auf eine eigene Rente übertragen werden.
Wird während des Sterbevierteljahres eigenes Einkommen angerechnet?
Während des Sterbevierteljahres wird eigenes Einkommen nicht auf die gesetzliche Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Diese besondere Phase reicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat, in dem der Ehepartner gestorben ist.
Wird auch die Waisenrente eines Kindes wegen seines Verdienstes gekürzt?
Bei Waisenrenten gibt es keine entsprechende Einkommensanrechnung. Die Deutsche Rentenversicherung weist in ihrer Mitteilung ausdrücklich darauf hin, dass Waisen unbegrenzt hinzuverdienen dürfen, ohne dass der Verdienst die Waisenrente mindert.
Quellen
Deutsche Rentenversicherung, „Hinterbliebene müssen Hinzuverdienstgrenze beachten“, Mitteilung vom 19. Oktober 2026.
Deutsche Rentenversicherung, aktuelle Werte zur Einkommensanrechnung auf Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027.
§ 18b SGB IV über die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und die pauschalen Abzüge.
§ 18d SGB IV über die Berücksichtigung von Einkommensänderungen.




