Pflegegrad 1: Pflegekasse muss Hilfe durch den Nachbarn zahlen

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Den Einkauf erledigen, zur Arztpraxis begleiten, beim Haushalt helfen: Solche Unterstützung können Menschen mit Pflegegrad 1 über die Pflegekasse finanzieren.

Doch die Hilfe einer vertrauten Nachbarin wird erst dann erstattungsfähig, wenn die Voraussetzungen des jeweiligen Bundeslandes erfüllt sind.

Dabei gibt es erhebliche Unterschiede: Während manche Länder eine Schulung und eine Registrierung verlangen, reichen andernorts Informationen und eine schriftliche Bestätigung. Nordrhein-Westfalen erlaubt ausdrücklich eine Alternative zum Kursnachweis.

Bis zu 131 Euro monatlich für Unterstützung zu Hause

Menschen mit Pflegegrad 1 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Besteht der Anspruch zwölf Monate lang, sind das bis zu 1.572 Euro für erstattungsfähige Leistungen.

Das Geld wird gegen Belege für tatsächlich entstandene Kosten erstattet; eine monatliche Überweisung zur freien Verfügung gibt es nicht. Grundlage ist § 45b SGB XI.

Gerade bei Pflegegrad 1 lohnt sich die Unterscheidung, denn reguläres Pflegegeld steht erst ab Pflegegrad 2 zu. Welche Hilfen trotzdem möglich sind, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag „Kein Pflegegeld bei Pflegegrad 1 – diese Leistungen gibt es trotzdem“.

Welche Hilfe durch Nachbarn bezahlt werden kann

Je nach Landesregelung kommen Unterstützung beim Einkaufen, Reinigen der Wohnung und Zubereiten von Mahlzeiten sowie Begleitung zu Terminen infrage. Auch gemeinsame Spaziergänge, Vorlesen oder Hilfe beim Ausfüllen von Formularen können dazugehören.

Die Kosten für Lebensmittel, Medikamente oder andere persönliche Einkäufe bleiben eigene Ausgaben. Aus dem Entlastungsbetrag wird die zulässige Unterstützungsleistung finanziert.

Allerdings umfasst nicht jedes Landesmodell sämtliche Alltagshilfen: Die Mini-Angebote in Rheinland-Pfalz sind beispielsweise auf hauswirtschaftliche Unterstützung ausgerichtet. Auch ein reiner Fahrdienst wird nicht automatisch zur erstattungsfähigen Nachbarschaftshilfe, nur weil er zum Arzt führt.

Medizinische Tätigkeiten wie das Wechseln von Verbänden gehören nicht zu dieser Alltagshilfe. Für körperbezogene Pflege durch einen zugelassenen Pflegedienst bestehen bei Pflegegrad 1 eigene Verwendungsmöglichkeiten des Entlastungsbetrags.

Warum die eigene Tochter meist nicht als Nachbarschaftshilfe abrechnen darf

In vielen Landesmodellen dürfen Helfende mit der unterstützten Person weder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein noch mit ihr im selben Haushalt leben. Häufig ist außerdem ausgeschlossen, dass sie bereits deren Pflegeperson sind.

Zu den nahen Verwandten zählen etwa Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern und Enkel. Freunde oder Bekannte können dagegen grundsätzlich infrage kommen, wenn sie die übrigen Bedingungen erfüllen.

Die Einzelheiten müssen zum Bundesland passen: Niedersachsen schließt Verwandtschaft und Schwägerschaft ohne Beschränkung auf den zweiten Grad aus. Thüringen erläutert dagegen Ausnahmen für nicht familiär verbundene Menschen in gemeinsamen Wohnformen.

NRW: Die Informationsbroschüre kann den Kurs ersetzen

In Nordrhein-Westfalen müssen Nachbarschaftshelfende entweder eine geeignete Qualifizierung durch einen Nachbarschaftshilfe- oder Pflegekurs nachweisen oder bestätigen, dass sie das offizielle Informationsangebot kennen. Diese Alternative ist in § 11 der Anerkennungs- und Förderungsverordnung vorgesehen.

Praktisch bedeutet das: Eine Helferin kann sich anhand der offiziellen Informationen beziehungsweise der dazugehörigen Broschüre informieren und ihre Kenntnis schriftlich bestätigen. Die Materialien und eine Mustererklärung stehen auf nachbarschaftshilfe.nrw bereit.

Die übrigen Bedingungen gelten weiterhin: Die Hilfe erfolgt ehrenamtlich, die Beteiligten leben nicht in häuslicher Gemeinschaft und sind nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert. Die helfende Person darf bei der unterstützten Person außerdem nicht als Pflegeperson angegeben oder angezeigt sein.

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Die Pflegekasse prüft die Voraussetzungen im Rahmen der Kostenerstattung. Wer den Informationsweg nutzt, sollte die Bestätigung deshalb zusammen mit den Abrechnungsunterlagen einreichen.

Bundesländervergleich: Wo welcher Nachweis verlangt wird

Die Tabelle zeigt den Zugang für ehrenamtliche Einzelpersonen und ausgewählte Grenzen. Zusätzliche Vorgaben etwa zu Versicherung, persönlicher Eignung und Auffrischungskursen ergeben sich aus den verlinkten Landesinformationen.

Bundesland Kurs oder andere Nachweise Verfahren und wichtige Besonderheiten
Baden-Württemberg Kein Pflichtkurs; Informationen zur Einzelhilfe zur Kenntnis nehmen und Voraussetzungen bestätigen. Bestätigung mit der Abrechnung an die Pflegekasse; keine gesonderte Vorabregistrierung. Ab 16 Jahren, höchstens zwei unterstützte Personen.
Bayern Basisschulung mit acht Unterrichtseinheiten oder geeignete Qualifikation. Registrierung bei der regionalen Fachstelle für Demenz und Pflege als ehrenamtlich tätige Einzelperson. Ab 16 Jahren, höchstens drei unterstützte Personen pro Monat.
Berlin Sechs Zeitstunden Grundkurs; mit anerkannten Vorkenntnissen zweistündige Informationsveranstaltung. Registrierung bei der Pflegekasse der unterstützten Person. Höchstens zwei unterstützte Personen und acht Euro je Stunde.
Brandenburg Sechs Zeitstunden Schulung; bei entsprechender Vorqualifikation zwei Stunden Information. Registrierung beim Landesamt für Soziales und Versorgung. Höchstens zwei unterstützte Personen und zehn Euro je Stunde; Einzelpersonen seit Ende 2025 zugelassen.
Bremen Kein vereinfachtes Landesmodell für private Nachbarschaftshelfende. Private Nachbarschaftshilfe lässt sich auf diesem Weg nicht abrechnen. Für den Entlastungsbetrag stehen anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag zur Verfügung.
Hamburg Für ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe kein Pflichtkurs; freiwillige Schulungen werden angeboten. Gemeinsame Registrierung von Helfenden und Pflegebedürftigen bei der Servicestelle Nachbarschaftshilfe. Höchstens zwei unterstützte Personen und fünf Euro je Stunde.
Hessen Erste-Hilfe-Kurs, beim ersten Einsatz höchstens drei Jahre alt; gleichwertige Qualifikationen können anerkannt werden. Anerkennung durch Landkreis beziehungsweise kreisfreie Stadt. Höchstens drei unterstützte Personen je Kalendermonat.
Mecklenburg-Vorpommern Grundkurs mit acht Unterrichtsstunden; alle zwei Jahre Aufbaukurs mit sechs Unterrichtsstunden. Registrierung bei den Landesverbänden der Pflegekassen, Unterstützung durch Pflegestützpunkte. Höchstens zwei unterstützte Personen, insgesamt 25 Stunden monatlich und acht Euro je Stunde.
Niedersachsen Fachkraftqualifikation, Schulung oder Pflegekurs; schriftliche Bestätigung. Seit 15. Oktober 2025 keine formelle Anerkennung erforderlich. Ab 16 Jahren, höchstens zwei unterstützte Personen; Entschädigung höchstens 85 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns; keine Verwandtschaft oder Schwägerschaft.
Nordrhein-Westfalen Nachbarschaftshilfe- oder Pflegekurs oder bestätigte Kenntnis des offiziellen Informationsangebots. Nachweis beziehungsweise Bestätigung für die Pflegekasse im Kostenerstattungsverfahren. Ehrenamtliche Tätigkeit und persönliche Ausschlussgründe beachten.
Rheinland-Pfalz Erste-Hilfe-Kurs, höchstens fünf Jahre alt, und aktuelles Führungszeugnis. Registrierung als Mini-Angebot bei der ADD Trier. Hauswirtschaftliche Hilfe; ehrenamtliche Aufwandsentschädigung höchstens zehn Euro je Stunde einschließlich Auslagen.
Saarland Nachweise insbesondere zu Hygienebelehrung, Führungszeugnis und Haftpflichtversicherung. Registrierung beim Sozialministerium gemeinsam mit der unterstützten Person. Schwerpunkt Hauswirtschaft; höchstens zwei unterstützte Personen.
Sachsen Grundkurs mit fünfmal 90 Minuten; Auffrischung spätestens nach drei Jahren. Anerkennung über die eigene Pflegekasse der helfenden Person. Höchstens 40 Stunden monatlich und zehn Euro je Stunde.
Sachsen-Anhalt Anerkannte Schulung mit acht Unterrichtseinheiten; einschlägige Abschlüsse können nach Prüfung genügen. Registrierung über Servicepunkt beziehungsweise Landeskoordinierungsstelle. Höchstens zwei unterstützte Personen und insgesamt 30 Stunden monatlich.
Schleswig-Holstein Anerkannter Kurs mit mindestens acht Unterrichtseinheiten; Nachweis innerhalb von sechs Monaten nach Registrierung möglich. Registrierung beim Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit; Haftpflichtversicherung erforderlich. Höchstens 30 Stunden monatlich und zwölf Euro je Stunde.
Thüringen Anerkannter Kurs oder Kenntnisnahme der aktuellen Informationsbroschüre des Landes. Nach aktueller Landesbroschüre Bestätigung bei der Abrechnung statt Vorabregistrierung. Ab 16 Jahren mit Zustimmung der Sorgeberechtigten bei Minderjährigen; höchstens 40 Stunden monatlich.

Eine Unterrichtseinheit dauert üblicherweise 45 Minuten; Zeitstunden umfassen 60 Minuten. Die genannten Personen- und Stundengrenzen beziehen sich auf die helfende Person, die Monatsgrenze von 131 Euro dagegen auf das verfügbare Budget des jeweiligen Pflegebedürftigen.

So wird aus Nachbarschaftshilfe eine erstattungsfähige Ausgabe

Vor dem ersten bezahlten Einsatz sollten Betroffene bei ihrer Pflegekasse klären, welches Landesmodell gilt und welche Unterlagen benötigt werden. Wo eine vorherige Registrierung verlangt wird, sollte sie abgeschlossen sein; in Ländern mit Bestätigungsverfahren gelten die dort vorgesehenen Formulare.

Für die Abrechnung sollten Namen, Leistungsdatum, Tätigkeit, Dauer und vereinbarte Aufwandsentschädigung nachvollziehbar dokumentiert sein. Dazu kommen die erforderlichen Bestätigungen, Kursnachweise oder Registrierungsunterlagen.

Üblicherweise zahlt die pflegebedürftige Person zunächst und reicht die Belege zur Erstattung ein. Eine unmittelbare Abrechnung kann je nach Verfahren mit einer vereinbarten Abtretung möglich sein.

Eine private Quittung allein ersetzt die landesrechtlichen Voraussetzungen nicht. Warum fehlende Anerkennung eine Erstattung verhindern kann, zeigt der Beitrag zum BSG-Urteil über bezahlte Hilfe durch eine Nachbarin.

Die 131 Euro müssen für alle genutzten Angebote reichen

Wer bereits einen anerkannten Alltagsdienst aus dem Entlastungsbetrag bezahlt, erhält für Nachbarschaftshilfe keinen zusätzlichen Monatsbetrag. Werden beispielsweise 80 Euro verbraucht, bleiben ohne angesparte Restbeträge noch 51 Euro für andere erstattungsfähige Hilfen.

Ungenutzte Monatsbeträge können angespart werden; nach geltendem Recht lassen sich Restbeträge aus 2026 noch für Leistungen bis zum 30. Juni 2027 einsetzen. Einzelheiten zur Nutzung erklärt gegen-hartz.de im Beitrag über Anspruch und Abrechnung des Entlastungsbetrags.

Für die Planung über den Jahreswechsel ist allerdings der Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes zu beachten: Er sieht vor, den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 künftig entfallen zu lassen. Wie zukünftige Ansprüche und Übergänge endgültig geregelt werden, richtet sich nach dem verabschiedeten Gesetz; eine Reformankündigung beendet den heutigen Anspruch noch nicht.

Sechs Fragen und Antworten zur Nachbarschaftshilfe bei Pflegegrad 1

Kann die Pflegekasse Nachbarschaftshilfe schon bei Pflegegrad 1 bezahlen?

Ja, bei häuslicher Pflege kann der Entlastungsbetrag für landesrechtlich anerkannte Alltagshilfe eingesetzt werden. Die helfende Person muss die Voraussetzungen des jeweiligen Bundeslandes erfüllen.

Bekommt meine Nachbarin automatisch 131 Euro im Monat?

Nein, erstattet werden tatsächlich entstandene, nachgewiesene Kosten bis zur Höhe des verfügbaren Budgets. Bei Ausgaben von 80 Euro werden auch nur 80 Euro erstattet.

Muss die helfende Person immer einen Kurs besuchen?

Nein, die Anforderungen unterscheiden sich. In NRW kann die bestätigte Kenntnis des offiziellen Informationsangebots den Kursnachweis ersetzen; Baden-Württemberg verlangt ebenfalls keinen Pflichtkurs.

Darf meine Tochter als Nachbarschaftshelferin abrechnen?

In den üblichen Landesmodellen ist dies wegen der nahen Verwandtschaft ausgeschlossen. Ein Pflegegrad allein macht familiäre Unterstützung nicht zu erstattungsfähiger Nachbarschaftshilfe.

Kann ich auch Einkäufe und Arztbegleitung abrechnen?

Die Unterstützung dabei kann erstattungsfähig sein, sofern sie vom jeweiligen Landesmodell erfasst wird. Lebensmittel und andere persönliche Einkäufe bezahlt die Pflegekasse dadurch nicht.

Verfällt ungenutztes Geld am Monatsende?

Nein, Restbeträge können angespart und nach geltendem Recht bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres für zulässige Leistungen genutzt werden. Für die Planung im Jahr 2027 sind zusätzlich die endgültigen Regelungen der angekündigten Pflegereform zu beachten.