24 Stunden Arbeit pro Woche und rund 200 Euro im Monat. So sieht die Bezahlung von Jürgen Linnemann nach Angaben der Gesellschaft für Freiheitsrechte aus. In einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung bereitet er Unterlagen für die Digitalisierung vor.
Er sortiert Papiere, entfernt Büroklammern und ordnet Dokumente zum Einscannen. Linnemann will für seine Arbeit den gesetzlichen Mindestlohn erhalten.
Gemeinsam mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte klagt er vor dem Arbeitsgericht Münster auf die Differenz zwischen dem bisherigen Entgelt und dem Mindestlohn. Ein Urteil, das ihm diesen Anspruch zuspricht, ist bislang nicht bestätigt.
Das Gericht muss seine Stellung als Arbeitnehmer klären
Der Rechtsstreit dreht sich um eine entscheidende Frage. Ist Linnemann Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes?
Darauf kommt es nach der Mitteilung des Arbeitsgerichts Münster vom 3. September 2026 an. Das Gericht konnte damals noch nicht entscheiden. Die Klägerseite musste zunächst Gelegenheit bekommen, auf wichtige Angaben der beklagten Werkstatt zu antworten.
Eine veröffentlichte Entscheidung über den Mindestlohnanspruch konnte für diesen Beitrag nicht bestätigt werden. Der Ausgang des Verfahrens bleibt deshalb offen.
Eine Behinderung schließt den Mindestlohn nicht aus
Menschen mit Behinderung haben als Arbeitnehmer grundsätzlich denselben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn wie andere Beschäftigte. Die Behinderung allein rechtfertigt keine niedrigere Bezahlung.
Bei Beschäftigten im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt gelten jedoch besondere Regeln. Nach § 221 SGB IX stehen sie in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis zur Werkstatt, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind.
Dieser Unterschied hat Folgen für die Vergütung. „Arbeitnehmerähnlich“ bedeutet rechtlich nicht dasselbe wie „Arbeitnehmer“. Deshalb führt die Arbeit in einer Werkstatt bislang nicht ohne Weiteres zu einem Mindestlohnanspruch. Ob Linnemanns Tätigkeit als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist, gehört zum Kern des Verfahrens.
Das Werkstattentgelt folgt einem eigenen System
§ 221 SGB IX sieht für Beschäftigte im Arbeitsbereich ein Entgelt aus dem Arbeitsergebnis der Werkstatt vor. Es setzt sich aus einem Grundbetrag und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag zusammen.
Der Steigerungsbetrag richtet sich nach der individuellen Arbeitsleistung. Dabei werden insbesondere die Menge und die Qualität der geleisteten Arbeit berücksichtigt. Dieses System unterscheidet sich von einer Bezahlung, bei der jede Arbeitsstunde mindestens mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet wird.
| Reguläres Arbeitsverhältnis | Arbeitnehmerähnliches Werkstattverhältnis |
|---|---|
| Das Mindestlohngesetz gilt grundsätzlich. | Für die Vergütung gelten besondere Regeln des SGB IX. |
| Die gesetzliche Lohnuntergrenze gilt je Arbeitsstunde. | Das Arbeitsentgelt besteht aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag. |
| Eine Behinderung beseitigt den Mindestlohnanspruch nicht. | Die Anwendung des Mindestlohns ist Gegenstand des Rechtsstreits. |
Mehr als 1.200 Euro Unterschied in einer vereinfachten Rechnung
Seit Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto je Stunde. Eine Beispielrechnung mit 24 Wochenstunden zeigt, um welche Größenordnung es geht.
Bei 52 Wochen ergeben sich rechnerisch 1.248 Stunden im Jahr. Auf zwölf Monate verteilt sind das durchschnittlich 104 Stunden pro Monat.
| Vereinfachte Vergleichsrechnung | Betrag |
|---|---|
| 104 Stunden × 13,90 Euro Mindestlohn | 1.445,60 Euro brutto |
| Genanntes monatliches Werkstattentgelt | rund 200 Euro |
| Rechnerischer Abstand | rund 1.245,60 Euro |
Diese eigene Modellrechnung bildet nicht die konkrete Klageforderung ab. Sie setzt voraus, dass sämtliche angesetzten Stunden mit Mindestlohn zu vergüten wären. Sie zeigt auch nicht, wie viel nach Abgaben und einer möglichen Anrechnung auf Sozialleistungen zusätzlich übrig bliebe.
Für eine tatsächliche Nachzahlung müssten unter anderem der betroffene Zeitraum, die zu vergütenden Stunden und der damals jeweils geltende Mindestlohn berücksichtigt werden.
Die Klägerseite stellt die bisherige Bezahlung infrage
Die Gesellschaft für Freiheitsrechte verfolgt mehrere rechtliche Ansätze. Sie argumentiert zunächst, Linnemann sei Arbeitnehmer und habe deshalb Anspruch auf Mindestlohn. Außerdem vertritt sie die Auffassung, dass das Mindestlohngesetz auch für arbeitnehmerähnliche Werkstattbeschäftigte gelten müsse.
Folgt das Gericht diesen Argumenten nicht, will die Organisation das Entgeltsystem auf seine Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht, Unionsrecht und Völkerrecht prüfen lassen. Sie beruft sich unter anderem auf das Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung und auf die UN-Behindertenrechtskonvention.
Das sind die Positionen der Klägerseite. Sie sind von einer gerichtlichen Feststellung zu unterscheiden.
Gegen-Hartz hat die Hintergründe bereits im Beitrag über den Kampf eines Werkstattbeschäftigten um Mindestlohn aufgegriffen.
Werkstätten sollen Arbeit und Unterstützung ermöglichen
Werkstätten haben einen besonderen gesetzlichen Auftrag. Nach § 219 SGB IX sollen sie Menschen berufliche Bildung und Beschäftigung ermöglichen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können.
Sie sollen außerdem helfen, Fähigkeiten zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zum Auftrag gehört auch, geeignete Personen beim Wechsel auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu unterstützen. Dafür sieht das Gesetz qualifiziertes Personal und begleitende Dienste vor.
In Werkstätten kommen damit wirtschaftliche Arbeit und Unterstützung zur beruflichen Teilhabe zusammen. Der Rechtsstreit wirft die Frage auf, welche Bezahlung daraus folgt. Der Unterstützungsauftrag allein entscheidet noch nicht darüber, ob Linnemann rechtlich als Arbeitnehmer gilt.
Ein Erfolg würde nicht sofort allen Beschäftigten eine Nachzahlung bringen
Das Verfahren könnte wichtige Fragen für andere Werkstattbeschäftigte klären. Eine individuelle Zahlungsklage führt jedoch nicht dazu, dass sämtliche Beschäftigte vergleichbarer Einrichtungen Geld erhalten.
Bei einem Erfolg wäre entscheidend, wie das Gericht sein Urteil begründet. Stützt es sich auf Linnemanns konkrete Tätigkeit? Oder trifft es Aussagen, die sich auch auf andere Werkstattverhältnisse übertragen lassen? Erst daraus ließe sich ableiten, welche Bedeutung die Entscheidung für weitere Betroffene hat.
Wer die eigene Situation rechtlich prüfen lassen möchte, sollte den Werkstattvertrag, Entgeltabrechnungen und Unterlagen zur tatsächlichen Tätigkeit bereithalten. Daraus lässt sich erkennen, welche Aufgaben vereinbart sind und wie die Beschäftigung im Alltag aussieht. Der Hinweis auf das laufende Verfahren ersetzt diese Prüfung nicht.
FAQ zum Mindestlohn in Werkstätten
Haben Menschen mit Behinderung grundsätzlich Anspruch auf Mindestlohn?
Ja, wenn sie Arbeitnehmer sind und keine gesetzliche Ausnahme greift. Eine Behinderung allein schließt den Mindestlohn nicht aus. Bei Werkstattbeschäftigten kommt es insbesondere auf die rechtliche Einordnung ihres Beschäftigungsverhältnisses an.
Hat das Arbeitsgericht Münster bereits Mindestlohn zugesprochen?
Ein entsprechendes Urteil konnte für diesen Beitrag nicht bestätigt werden. Die geprüfte Gerichtsmitteilung vom 3. September 2026 nennt die entscheidende Rechtsfrage und erläutert, weshalb damals noch keine Entscheidung ergehen konnte.
Würden bei einem Erfolg alle Werkstattbeschäftigten mehr Geld erhalten?
Nicht allein durch dieses Verfahren. Ein Urteil könnte für weitere Fälle wichtig sein. Ob andere Beschäftigte eigene Ansprüche durchsetzen können, hinge von der Begründung der Entscheidung und ihrer persönlichen Beschäftigungssituation ab.
Quellen
Arbeitsgericht Münster, Mitteilung vom 3. September 2026, im Artikel verlinkt
Gesellschaft für Freiheitsrechte, Hintergrund und rechtliche Argumentation zur Werkstättenklage
§ 221 SGB IX, Rechtsstellung und Arbeitsentgelt
§ 219 SGB IX, Aufgaben der Werkstätten
§ 22 Mindestlohngesetz, persönlicher Anwendungsbereich
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, gesetzlicher Mindestlohn




