EM-Rente abgelehnt: Selbst ein späterer Infarkt rettet den Rentenanspruch nicht

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Eine schwere Erkrankung, jahrelange Krankschreibungen und erhebliche gesundheitliche Einschränkungen reichen nicht immer aus, um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten.

Das Landessozialgericht Hamburg hat entschieden, dass selbst ein später erlittener Herzinfarkt einen Rentenanspruch nicht begründen kann, wenn zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Versicherungszeiten fehlen.

Frau kämpfte seit Jahren um ihre Erwerbsminderungsrente

Die 1963 geborene Klägerin beantragte bereits am 26. Januar 2021 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Sie litt unter psychischen Beschwerden nach mehreren Todesfällen in ihrer Familie sowie unter zahlreichen körperlichen Erkrankungen.

Neben Depressionen, Schlafstörungen und Panikattacken machte sie erhebliche Beschwerden an den Knien, am Rücken und an den Füßen geltend. Hinzu kamen unter anderem Bluthochdruck, Übergewicht und später Diabetes mellitus.

Die Frau hatte zuvor im Krankentransport und als Altenpflegerin gearbeitet. Nach ihrer Darstellung konnte sie diese Tätigkeiten wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr ausüben.

Seit November 2020 war sie arbeitsunfähig geschrieben. Trotzdem lehnte die Deutsche Rentenversicherung ihren Rentenantrag im Mai 2021 ab.

Rentenversicherung sah weiterhin sechs Stunden Arbeitsfähigkeit

Die Rentenversicherung stützte ihre Ablehnung auf eine sozialmedizinische Beurteilung. Danach konnte die Klägerin trotz ihrer Erkrankungen noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten verrichten.

Zwar waren zahlreiche körperliche Belastungen ausgeschlossen. Arbeiten im überwiegenden Sitzen, ohne besonderen Zeitdruck und ohne schwere körperliche Anforderungen hielt die Rentenversicherung jedoch weiterhin für möglich.

Die Klägerin widersprach dieser Einschätzung und zog schließlich vor das Sozialgericht Hamburg. Sie verwies auf ihre psychische Erkrankung, ihre Schmerzen und darauf, dass sie ihren Alltag nur noch mit erheblicher Unterstützung bewältigen könne.

Doch auch das Sozialgericht sah keinen ausreichenden Nachweis für eine volle oder teilweise Erwerbsminderung. Die Klage wurde im Mai 2024 abgewiesen.

Der 30. November 2023 wurde zum entscheidenden Stichtag

Im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Hamburg rückte neben den medizinischen Fragen ein weiterer Umstand in den Vordergrund. Die Klägerin erfüllte die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente letztmals am 30. November 2023.

Damit musste nachgewiesen werden, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt eine rentenrechtlich erhebliche Erwerbsminderung eingetreten war. Eine erst später entstandene Erwerbsminderung konnte den geltend gemachten Anspruch unter den festgestellten Versicherungsverhältnissen nicht mehr begründen.

Genau an diesem Nachweis scheiterte die Klägerin. Nach Überzeugung des Gerichts konnte sie am 30. November 2023 noch mindestens sechs Stunden täglich unter angepassten Bedingungen arbeiten.

Herzinfarkt im Juli 2025 änderte nichts mehr am Rentenanspruch

Während des laufenden Verfahrens verschlechterte sich die gesundheitliche Situation der Klägerin weiter. Im Juli 2025 erlitt sie einen Herzinfarkt und musste deshalb stationär behandelt werden.

Ein solches Ereignis kann erhebliche Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit haben. Für das Landessozialgericht konnte es den bestehenden Rechtsstreit jedoch nicht zugunsten der Klägerin entscheiden.

Der Grund lag nicht darin, dass ein Herzinfarkt grundsätzlich zu wenig schwerwiegend wäre. Vielmehr trat das Ereignis erst ein, nachdem die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach den Feststellungen des Gerichts nicht mehr erfüllt waren.

Eine spätere schwere Erkrankung ersetzt keine fehlenden Pflichtbeitragszeiten und beweist auch nicht automatisch eine bereits Jahre zuvor eingetretene Erwerbsminderung.

Das Gericht wies deshalb die Berufung zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Warum drei Jahre Pflichtbeiträge über den Rentenanspruch entscheiden können

Nach § 43 SGB VI müssen Versicherte grundsätzlich zwei unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen, um eine Erwerbsminderungsrente erhalten zu können. Neben einer ausreichenden gesundheitlichen Einschränkung muss auch der erforderliche Versicherungsschutz bestehen.

In der Regel müssen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate mit entsprechenden Pflichtbeiträgen vorhanden sein. Außerdem muss grundsätzlich die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt sein.

Dabei kommt es auf den tatsächlichen Eintritt der Erwerbsminderung an und nicht allein auf das Datum des Rentenantrags. Dieser Unterschied kann für Menschen mit langen Krankheitszeiten und unterbrochenen Erwerbsbiografien erhebliche finanzielle Folgen haben.

Voraussetzung Gesetzliche Regelung
Allgemeine Wartezeit Grundsätzlich mindestens fünf Jahre
Besondere Beitragsvoraussetzung Regelmäßig 36 Monate Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung
Volle Erwerbsminderung Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich
Teilweise Erwerbsminderung Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich
Keine Erwerbsminderung nach der allgemeinen Stundenregel Mindestens sechs Stunden täglich unter üblichen Arbeitsmarktbedingungen
Ausnahmen Unter anderem Verlängerung des Fünfjahreszeitraums oder besondere gesetzliche Ausnahmetatbestände

Allerdings wird der Fünfjahreszeitraum nicht in jedem Fall starr berechnet. Bestimmte Zeiten können diesen Zeitraum verlängern, sodass ältere Pflichtbeiträge weiterhin berücksichtigt werden können.

Dazu gehören unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen beispielsweise Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit sowie Kinderberücksichtigungszeiten. Auch gesetzliche Sonderregelungen können dazu führen, dass die üblichen 36 Pflichtbeitragsmonate nicht erforderlich sind.

Warum eine Krankschreibung nicht automatisch zur EM-Rente führt

Ein weiterer wichtiger Punkt des Hamburger Urteils betrifft den Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung. Beide Begriffe beschreiben unterschiedliche rechtliche Sachverhalte.

Eine Arbeitsunfähigkeit kann bereits vorliegen, wenn jemand seinen bisherigen Beruf krankheitsbedingt nicht mehr ausüben kann. Für die Erwerbsminderungsrente wird dagegen grundsätzlich geprüft, welche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch möglich sind.

Deshalb konnte das Gericht die langjährige Krankschreibung der Klägerin nicht als ausreichenden Nachweis anerkennen. Entscheidend war die gutachterliche Einschätzung, dass sie trotz ihrer Erkrankungen noch leichte Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten konnte.

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Besonders für Menschen aus körperlich belastenden Berufen kann diese Unterscheidung schwer nachvollziehbar sein. Wer nicht mehr in der Pflege oder auf dem Bau arbeiten kann, gilt rentenrechtlich nicht automatisch als erwerbsgemindert.

Auch mehrere schwere Diagnosen reichen nicht immer aus

Die Klägerin litt unter verschiedenen körperlichen und psychischen Erkrankungen. Das Landessozialgericht stellte jedoch darauf ab, welche konkreten Einschränkungen sich daraus für ihre tägliche Leistungsfähigkeit ergaben.

Das Gericht berücksichtigte psychiatrische, orthopädische und internistische Gutachten sowie die ärztlichen Behandlungsberichte. Dabei gelangte es zu dem Ergebnis, dass zwar erhebliche Einschränkungen hinsichtlich der Art möglicher Tätigkeiten bestanden, nicht aber hinsichtlich der täglichen Arbeitsdauer.

So sollte die Klägerin unter anderem keine schweren Lasten heben, keine Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck ausüben und bestimmte körperliche Belastungen vermeiden. Nach Ansicht der Sachverständigen blieb eine mindestens sechsstündige leichte Beschäftigung dennoch möglich.

Damit macht das Urteil deutlich, weshalb ärztliche Diagnosen allein einen Rentenanspruch häufig nicht ausreichend belegen. Es muss nachvollziehbar dokumentiert sein, in welchem Umfang die Erkrankungen das tägliche Leistungsvermögen beeinträchtigen.

Weitere Informationen zu medizinischen Nachweisen und Gutachten finden Betroffene auf gegen-hartz.de.

Fehler im Gutachten führten nicht zu einer anderen Entscheidung

Die Klägerin hatte außerdem die Qualität eines psychiatrischen Gutachtens angezweifelt. Sie verwies auf falsche persönliche Angaben und beanstandete die Untersuchungssituation.

Das Gericht ließ diese Einwände jedoch nicht ausreichen, um die medizinische Einschätzung zu verwerfen. Die Sachverständige hatte ihre Feststellungen ergänzend erläutert und nach Auffassung der Richter die vorhandenen Arztberichte ausreichend berücksichtigt.

Auch die Einschätzung eines behandelnden Arztes, der eine Rückkehr ins Erwerbsleben für unrealistisch hielt, überzeugte das Gericht nicht. Es fehlte den Richtern an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb aus den festgestellten Erkrankungen eine zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit folgen sollte.

Der Fall zeigt damit, wie wichtig eine konkrete sozialmedizinische Begründung ist. Die bloße Aussage, ein Patient könne nicht mehr arbeiten, ersetzt keine nachvollziehbare Beschreibung seines verbliebenen Leistungsvermögens.

Wenn die Erwerbsminderung nicht rechtzeitig nachgewiesen wird

Besonders schwer wiegt in solchen Verfahren die Beweisfrage. Nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast trägt die versicherte Person die nachteiligen Folgen, wenn anspruchsbegründende Tatsachen trotz ausgeschöpfter Ermittlungen nicht festgestellt werden können.

Das bedeutet nicht, dass Betroffene sämtliche Beweise allein beschaffen müssen. Rentenversicherung und Sozialgerichte haben ebenfalls Pflichten zur Sachverhaltsaufklärung.

Bleibt nach der Beweisaufnahme jedoch offen, ob die Erwerbsminderung innerhalb des versicherungsrechtlich geschützten Zeitraums eingetreten ist, kann der Anspruch scheitern. Genau diese Situation war für die Klägerin in Hamburg ausschlaggebend.

Was Betroffene bei längeren Krankheitszeiten unbedingt prüfen sollten

Wer über längere Zeit krank ist und nur noch eingeschränkt arbeiten kann, sollte nicht ausschließlich die medizinische Entwicklung verfolgen. Ebenso wichtig ist die Frage, wie lange die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine mögliche Erwerbsminderungsrente noch erfüllt sind.

Dafür kann bei der Deutschen Rentenversicherung eine Klärung des Versicherungskontos und der rentenrechtlichen Zeiten veranlasst werden. Gerade bei Beschäftigungslücken, Arbeitslosigkeit, Kindererziehung oder längeren Krankheitsphasen können einzelne Monate entscheidend sein.

Gleichzeitig sollten ärztliche Unterlagen möglichst genau dokumentieren, seit wann welche funktionellen Einschränkungen bestehen. Insbesondere Angaben zur täglichen Belastbarkeit, zur Konzentrationsfähigkeit, zu notwendigen Pausen und zur Entwicklung der Beschwerden können später wichtig werden.

Wird eine Erwerbsminderungsrente abgelehnt, empfiehlt sich eine frühzeitige Prüfung der medizinischen und versicherungsrechtlichen Begründung. Unter Umständen können weitere Befunde oder ein ergänzendes Gutachten entscheidende Fragen klären.

Das Urteil ist eine Warnung vor einer unterschätzten Rentenfalle

Das Landessozialgericht Hamburg hat mit seiner Entscheidung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass ein späterer Herzinfarkt eine volle Erwerbsminderung verursachen kann. Es hat vielmehr festgestellt, dass die Klägerin den erforderlichen Eintritt der Erwerbsminderung während ihres noch bestehenden Versicherungsschutzes nicht nachweisen konnte.

Für Betroffene ist dies eine wichtig. Nicht allein die Schwere der Krankheit entscheidet darüber, ob eine Erwerbsminderungsrente gezahlt wird, sondern auch der nachgewiesene Zeitpunkt ihres Eintritts und die dann vorhandenen Versicherungszeiten.

Häufige Fragen und Antworten zur Erwerbsminderungsrente

Kann eine Erwerbsminderungsrente trotz schwerer Erkrankung abgelehnt werden?

Ja, denn eine schwere Erkrankung allein begründet noch keinen Rentenanspruch. Zusätzlich müssen die gesundheitlichen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit und die gesetzlichen Versicherungsvoraussetzungen erfüllt sein.

Warum reicht ein späterer Herzinfarkt nicht immer für die EM-Rente?

Ein Herzinfarkt kann eine volle Erwerbsminderung verursachen, doch für den Rentenanspruch müssen auch zum Zeitpunkt ihres Eintritts die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Fehlen diese, kann der Anspruch trotz erheblicher gesundheitlicher Folgen scheitern.

Wie viele Pflichtbeiträge braucht man für eine Erwerbsminderungsrente?

Grundsätzlich sind innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate mit entsprechenden Pflichtbeiträgen erforderlich. Gesetzliche Verlängerungstatbestände und Ausnahmen können diese Berechnung allerdings verändern.

Bedeutet eine jahrelange Krankschreibung automatisch, dass eine Erwerbsminderung vorliegt?

Nein, Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind rechtlich nicht gleichzusetzen. Entscheidend ist grundsätzlich, wie viele Stunden eine Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch tätig sein kann.

Kann eine Erwerbsminderung rückwirkend festgestellt werden?

Ja, sofern sich anhand medizinischer Unterlagen und weiterer Beweise überzeugend feststellen lässt, dass die Erwerbsminderung bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten ist. Eine rückwirkende Feststellung bedeutet allerdings nicht automatisch, dass für den gesamten zurückliegenden Zeitraum Rentenzahlungen erfolgen.

Was können Betroffene tun, wenn ihre Erwerbsminderungsrente wegen fehlender Versicherungszeiten abgelehnt wird?

Sie sollten den Versicherungsverlauf und insbesondere mögliche Verlängerungstatbestände oder Ausnahmen überprüfen lassen. Zusätzlich kann es sinnvoll sein, medizinisch klären zu lassen, ob die Erwerbsminderung bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten war.

Urteil und Rechtsgrundlage

Gericht: Landessozialgericht Hamburg, Urteilsdatum: 22. September 2026, Aktenzeichen: L 3 R 43/24, Entscheidung: Berufung zurückgewiesen, Revision nicht zugelassen. Urteilstext: LSG Hamburg, Urteil vom 22.09.2026