Pflegegeld 1.572 Euro Entlastungsbetrag 2026: Anspruch, Abrechnung und typische Fehler

Lesedauer 10 Minuten

Wer Angehörige zu Hause pflegt oder selbst pflegebedürftig ist, stößt früher oder später auf den Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung.

In der Praxis ist diese Leistung wichtig, weil sie genau dort helfen soll, wo der Alltag oft besonders anstrengend wird: bei der Betreuung, bei Unterstützung im Haushalt, bei Entlastungsangeboten für pflegende Angehörige und bei ergänzenden Hilfen, die ein Leben zu Hause überhaupt erst ermöglichen.

Trotzdem bleibt der Entlastungsbetrag für viele Betroffene schwer greifbar. Häufig ist zwar bekannt, dass es einen monatlichen Betrag gibt, unklar bleibt aber, wer ihn tatsächlich nutzen darf, für welche Leistungen er eingesetzt werden kann, wie die Abrechnung funktioniert und warum so viele Ansprüche am Ende ungenutzt bleiben.

Gerade 2026 ist das Thema für viele Familien besonders relevant, weil sich die Leistungsbeträge in der Pflegeversicherung seit 2025 erhöht haben und der Entlastungsbetrag inzwischen bei 131 Euro pro Monat liegt.

Damit ist die Leistung zwar finanziell überschaubar, im Alltag aber oft von erheblicher Bedeutung. Wer den Betrag richtig einsetzt, kann damit regelmäßige Betreuung, Hilfe im Haushalt, stundenweise Entlastung der Pflegeperson oder auch Teile anderer Pflegeangebote finanzieren.

Wer die Regeln dagegen missversteht, erlebt häufig Rückfragen der Pflegekasse, Ablehnungen oder den Verlust bereits angesparter Beträge.

Was der Entlastungsbetrag im Jahr 2026 überhaupt ist

Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung für Menschen, die zu Hause gepflegt werden. Im Jahr 2026 beträgt er bis zu 131 Euro pro Monat, also bis zu 1.572 Euro im Jahr.

Er wird zusätzlich zu anderen Leistungen der häuslichen Pflege gewährt und ist nicht als frei verfügbares Geld gedacht. Sein Zweck besteht darin, pflegende Angehörige und andere nahestehende Pflegepersonen zu entlasten und zugleich die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der pflegebedürftigen Person im Alltag zu fördern.

Schon diese rechtliche Konstruktion erklärt, warum der Betrag in der Praxis anders funktioniert als etwa Pflegegeld. Pflegegeld wird bei Vorliegen der Voraussetzungen regelmäßig ausgezahlt.

Der Entlastungsbetrag dagegen ist im Regelfall eine Erstattungsleistung für tatsächlich in Anspruch genommene, zugelassene oder anerkannte Angebote. Er entsteht Monat für Monat, muss aber für bestimmte Leistungen verwendet und gegenüber der Pflegekasse nachgewiesen werden. Genau an dieser Stelle beginnen viele Missverständnisse.

Wer 2026 Anspruch auf den Entlastungsbetrag hat

Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben pflegebedürftige Menschen in häuslicher Pflege in den Pflegegraden 1 bis 5. Maßgeblich ist also nicht nur der Pflegegrad, sondern auch die Versorgungsform. Die Leistung ist an die häusliche Pflege gekoppelt. Sie soll die Versorgung in der eigenen Wohnung, im Haushalt der Pflegeperson oder in vergleichbaren häuslichen Lebenssituationen unterstützen.

Besonders wichtig ist der Hinweis auf Pflegegrad 1. Viele Betroffene gehen irrtümlich davon aus, dass bei Pflegegrad 1 kaum Leistungen zur Verfügung stehen. Tatsächlich gehört der Entlastungsbetrag gerade in diesem Pflegegrad zu den wichtigsten Ansprüchen, weil er von Anfang an eingesetzt werden kann. Für Menschen mit einem noch relativ niedrigen Unterstützungsbedarf ist er oft die erste praktische Hilfe, etwa für Betreuung, Begleitung oder Hilfe im Haushalt.

Kein Regelfall ist der freie Einsatz des Entlastungsbetrags bei stationärer Versorgung. Die Leistung ist auf die häusliche Pflege ausgerichtet. Wer dauerhaft im Pflegeheim lebt, kann sich daher nicht einfach auf den Entlastungsbetrag berufen, wie es in der häuslichen Pflege möglich wäre.

Wofür der Entlastungsbetrag verwendet werden darf

Der Entlastungsbetrag darf nicht für beliebige Dienstleistungen genutzt werden, sondern nur für gesetzlich vorgesehene, qualitätsgesicherte Leistungen. Erstattungsfähig sind nach den Vorgaben des Pflegeversicherungsrechts Leistungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege, Leistungen der Kurzzeitpflege, Leistungen zugelassener Pflege- oder Betreuungsdienste sowie Leistungen anerkannter Angebote zur Unterstützung im Alltag.

In der praktischen Anwendung ist vor allem die letzte Gruppe besonders bedeutsam. Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag können je nach Landesrecht unterschiedlich ausgestaltet sein.

Dazu zählen beispielsweise:

  • Betreuungsangebote in Kleingruppen,
  • Einzelbetreuung in der Wohnung,
  • entlastende Hilfen für pflegende Angehörige,
  • Alltagsbegleitung,
  • praktische Unterstützung im Haushalt oder organisatorische Hilfen.

Weil die Anerkennung landesrechtlich geregelt ist, unterscheidet sich das konkrete Angebot von Bundesland zu Bundesland. Genau deshalb reicht es nicht aus, dass eine Hilfe „irgendwie sinnvoll“ oder „im Alltag hilfreich“ ist.

Sie muss in der jeweiligen Landesstruktur auch tatsächlich anerkannt sein.
Ebenfalls wichtig ist die Unterscheidung zwischen Betreuung, hauswirtschaftlicher Unterstützung und körperbezogener Pflege.

In den Pflegegraden 2 bis 5 kann der Entlastungsbetrag bei zugelassenen Pflege- oder Betreuungsdiensten grundsätzlich für pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung verwendet werden, nicht aber für Leistungen der körperbezogenen Selbstversorgung.

Dazu gehören etwa Hilfe beim Waschen, Duschen oder Baden. Diese Einschränkung übersehen viele. Nur Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 dürfen den Entlastungsbetrag auch für körperbezogene Selbstversorgung durch zugelassene ambulante Pflegedienste einsetzen.

Warum die Anerkennung des Anbieters so wichtig ist

Einer der häufigsten Irrtümer in der Pflegepraxis besteht darin, jede Form von Haushaltshilfe oder Betreuung automatisch für abrechnungsfähig zu halten. Das ist nicht der Fall. Die Pflegekasse erstattet den Entlastungsbetrag grundsätzlich nur dann, wenn die Leistung von einem zugelassenen Pflegedienst, einem zugelassenen Betreuungsdienst oder einem nach Landesrecht anerkannten Angebot zur Unterstützung im Alltag erbracht wurde.

Gerade im privaten Umfeld führt das oft zu Enttäuschungen. Familien beauftragen mitunter eine Nachbarin, eine privat gefundene Reinigungskraft oder eine Betreuungsperson aus dem Bekanntenkreis und gehen davon aus, die Kosten später aus dem Entlastungsbetrag erstatten zu lassen.

Ob das möglich ist, hängt jedoch nicht vom guten Willen oder vom realen Nutzen der Unterstützung ab, sondern von der formalen Anerkennung des Angebots. Fehlt diese, lehnen Pflegekassen eine Erstattung regelmäßig ab.

Daraus folgt ein klarer praktischer Rat: Vor der Beauftragung sollte immer geprüft werden, ob der Anbieter für den Entlastungsbetrag zugelassen oder anerkannt ist. Pflegekassen und Pflegestützpunkte können darüber Auskunft geben; oft führen die Pflegekassen auch eigene Übersichten über anerkannte Angebote in der Region.

So funktioniert die Abrechnung in der Praxis

Der Entlastungsbetrag wird im klassischen Fall im Wege der Kostenerstattung abgewickelt. Das bedeutet: Zunächst wird eine zulässige Leistung in Anspruch genommen, anschließend reicht die pflegebedürftige Person oder eine bevollmächtigte Person die Rechnung beziehungsweise die Belege bei der Pflegekasse ein.

Auf dieser Grundlage prüft die Kasse, ob es sich um eine erstattungsfähige Leistung handelt und ob noch ausreichende Mittel aus dem Entlastungsbetrag vorhanden sind.

Für viele Familien ist dieses Verfahren aufwendig, aber rechtlich klar. Voraussetzung ist stets ein nachvollziehbarer Nachweis der Kosten. Fehlen Rechnungen, Leistungsnachweise oder andere erforderliche Unterlagen, wird es schwierig. In der Praxis scheitert die Erstattung häufig nicht daran, dass die Hilfe an sich unzulässig wäre, sondern daran, dass die Unterlagen unvollständig, ungenau oder nicht plausibel sind.

Daneben gibt es in der Versorgungspraxis eine zweite Form der Abwicklung. Zugelassene Dienste können Entlastungsleistungen unter bestimmten Voraussetzungen auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen, wenn eine Abtretungserklärung vorliegt. Dann muss die pflegebedürftige Person nicht in jedem Fall selbst in Vorleistung gehen.

Dieses Modell ist für viele Haushalte sehr hilfreich, weil es den Verwaltungsaufwand reduziert und Liquiditätsprobleme vermeidet. Es ersetzt aber nicht die Prüfung, ob die abgerechnete Leistung tatsächlich vom Entlastungsbetrag umfasst ist.

Wie kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden?

Wann kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden? Wie kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden?
Wenn ein anerkannter Pflegegrad 1 bis 5 vorliegt und die pflegebedürftige Person zu Hause versorgt wird Dann besteht 2026 Anspruch auf bis zu 131 Euro monatlich für anerkannte Entlastungs- und Unterstützungsleistungen. Der Betrag wird in der Regel nicht automatisch ausgezahlt, sondern für tatsächlich genutzte und abrechenbare Leistungen verwendet.
Wenn eine Unterstützung im Alltag benötigt wird Der Betrag kann für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden, etwa für Alltagsbegleitung, Betreuung, Hilfe im Haushalt oder Begleitung zu Terminen, sofern das Angebot nach Landesrecht anerkannt ist.
Wenn pflegende Angehörige zeitweise entlastet werden sollen Der Entlastungsbetrag kann für Betreuungsangebote genutzt werden, die Angehörige im Pflegealltag entlasten, etwa stundenweise Betreuung oder begleitende Hilfen im häuslichen Umfeld.
Wenn ein anerkannter Anbieter beauftragt wird Die Erstattung ist nur möglich, wenn die Leistung von einem zugelassenen Pflegedienst, einem zugelassenen Betreuungsdienst oder einem nach Landesrecht anerkannten Angebot erbracht wird. Private Hilfe ohne entsprechende Anerkennung wird meist nicht erstattet.
Wenn Tages- oder Nachtpflege genutzt wird Der Betrag kann auch für Leistungen der Tages- und Nachtpflege eingesetzt werden. Nach den Informationen des Bundesgesundheitsministeriums können dabei regelmäßig auch Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten mit abgedeckt werden.
Wenn Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird Der Entlastungsbetrag kann auch für Kosten der Kurzzeitpflege verwendet werden. In der Praxis wird er häufig genutzt, um Eigenanteile oder Nebenkosten mitzufinanzieren, soweit diese erstattungsfähig sind.
Wenn ein ambulanter Pflegedienst Leistungen der Betreuung oder Haushaltsführung erbringt In den Pflegegraden 2 bis 5 kann der Entlastungsbetrag bei ambulanten Diensten für pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung eingesetzt werden. Für körperbezogene Selbstversorgung, etwa Hilfe beim Waschen, ist er in diesen Pflegegraden nicht bestimmt.
Wenn Pflegegrad 1 vorliegt Bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag weiter genutzt werden als in höheren Pflegegraden. Er darf auch für Leistungen der körperbezogenen Selbstversorgung durch zugelassene ambulante Pflegedienste eingesetzt werden.
Wenn der Betrag in einem Monat nicht verbraucht wurde Nicht genutzte Monatsbeträge können innerhalb des Kalenderjahres angesammelt werden. Restbeträge aus 2026 können noch bis zum 30. Juni 2027 eingesetzt werden. Danach verfallen sie grundsätzlich.
Wenn Rechnungen und Nachweise vorliegen Die Abrechnung erfolgt meist über Kostenerstattung. Dafür müssen Rechnungen oder Leistungsnachweise bei der Pflegekasse eingereicht werden. Teilweise rechnen zugelassene Dienste auch direkt mit der Pflegekasse ab, wenn eine entsprechende Abtretung vorliegt.
Wenn zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen Entlastung gebraucht wird Der Entlastungsbetrag ist eine zusätzliche Leistung und kann neben anderen Leistungen der häuslichen Pflege genutzt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Unterlagen bei der Abrechnung wichtig sind

Auch wenn die Anforderungen von Kasse zu Kasse leicht unterschiedlich gehandhabt werden können, ist der Grundsatz überall derselbe: Die Pflegekasse muss erkennen können, wer die Leistung erbracht hat, wann sie erbracht wurde, welche Art von Leistung vorliegt und welche Kosten entstanden sind. Eine pauschale Quittung ohne Bezug zur konkreten Leistung reicht oft nicht aus.

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In der Praxis sollten Rechnungen daher klar erkennen lassen, ob es um Alltagsbegleitung, Betreuung, Hilfe bei der Haushaltsführung, Tagespflege oder eine andere erstattungsfähige Leistung geht. Bei anerkannten Alltagsangeboten ist außerdem die Zuordnung zum anerkannten Angebot hilfreich. Unpräzise Sammelbegriffe oder bloße Formulierungen wie „Hilfe im Haushalt“ führen immer wieder zu Rückfragen, wenn nicht zugleich erkennbar ist, dass die Hilfe von einem anerkannten Anbieter stammt und vom Entlastungsbetrag gedeckt ist.

Ansparen und Übertragen: Warum der Betrag nicht sofort verfällt

Der Entlastungsbetrag muss nicht in jedem Monat vollständig verbraucht werden. Nicht genutzte Beträge werden zunächst in die folgenden Monate desselben Kalenderjahres übertragen. Das eröffnet vielen Familien die Möglichkeit, den Betrag anzusparen und später gebündelt einzusetzen, etwa für intensivere Entlastungsphasen, mehrere Betreuungseinsätze hintereinander oder einen längeren Bedarf an Unterstützung.
Hinzu kommt eine weitere wichtige Frist.

Beträge, die bis zum 31. Dezember eines Jahres nicht verbraucht wurden, können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Für 2026 bedeutet das: Nicht verwendete Restbeträge aus 2026 können grundsätzlich noch bis zum 30. Juni 2027 eingesetzt werden. Danach gehen nicht genutzte Ansprüche aus 2026 verloren.

Diese Frist ist im Pflegealltag von erheblicher Bedeutung, weil viele Betroffene erst sehr spät bemerken, dass sich ungenutzte Beträge angesammelt haben. Wer erst im Sommer 2027 feststellt, dass noch ein Rest aus 2026 offen war, wird diesen regelmäßig nicht mehr retten können. Das ist ein typischer, finanziell durchaus spürbarer Fehler.

Besonderheiten bei Tagespflege und Kurzzeitpflege

Der Entlastungsbetrag kann auch für Leistungen der Tages- und Nachtpflege sowie der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Das ist besonders dort interessant, wo Angehörige zeitweise entlastet werden müssen oder eine vorübergehende stationäre Unterbringung erforderlich wird.

In diesem Zusammenhang ist eine Besonderheit der Verwaltungspraxis bedeutsam: Pflegekassen erstatten nach den Ausführungen des Bundesgesundheitsministeriums bei Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege regelmäßig auch die angefallenen Kostenanteile für Unterkunft und Verpflegung aus dem Entlastungsbetrag.

Gerade diese Möglichkeit ist vielen Betroffenen nicht bekannt. Sie denken oft, der Entlastungsbetrag sei nur für Betreuung zu Hause oder für haushaltsnahe Entlastung gedacht. Tatsächlich kann er auch dazu beitragen, Nebenkosten solcher Pflegeformen aufzufangen, die sonst aus eigener Tasche zu zahlen wären.

Die oft verwechselte Grenze zum Umwandlungsanspruch

Ein weiterer häufiger Irrtum betrifft die Abgrenzung zwischen Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch. Beides sind unterschiedliche Rechtsinstrumente. Der Entlastungsbetrag ist ein eigener monatlicher Anspruch in Höhe von bis zu 131 Euro.

Daneben gibt es für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Möglichkeit, nicht genutzte ambulante Pflegesachleistungen teilweise umzuwandeln und für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einzusetzen. Dieser Umwandlungsanspruch kann bis zu 40 Prozent des jeweiligen Sachleistungsbetrags erfassen.

In der Beratungspraxis werden beide Wege oft vermischt. Familien glauben dann entweder, der Entlastungsbetrag sei bereits ausgeschöpft, obwohl noch Mittel aus einem Umwandlungsanspruch zur Verfügung stünden, oder sie rechnen Leistungen falsch zu und wundern sich über eine Kürzung beim Pflegegeld. Denn der Umwandlungsanspruch wirkt sich anders auf die Leistungslogik aus als der Entlastungsbetrag.

Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu sonstigen Leistungen gewährt. Beim Umwandlungsanspruch geht es dagegen um die anderweitige Nutzung nicht ausgeschöpfter Sachleistungsbeträge. Wer hier nicht sauber trennt, verliert schnell den Überblick.

Typische Fehler beim Anspruch auf den Entlastungsbetrag

Ein verbreiteter Fehler besteht schon in der Annahme, der Betrag werde automatisch ausgezahlt. Das ist in der Regel nicht so. Ohne tatsächlich in Anspruch genommene, abrechnungsfähige Leistung und ohne den erforderlichen Nachweis bleibt der Anspruch oft theoretisch. Viele Familien bemerken erst nach Monaten, dass zwar Monat für Monat ein Anspruch entstanden ist, aber keine Erstattung erfolgt ist, weil nie Belege eingereicht wurden oder kein direkter Abrechnungsweg vereinbart war.

Ebenso häufig ist die Verwechslung von zulässigen und unzulässigen Leistungen. Wer in Pflegegrad 2 bis 5 Hilfe beim Duschen oder Ankleiden über den Entlastungsbetrag eines zugelassenen Pflegedienstes abrechnen möchte, handelt regelmäßig außerhalb der Erstattungsregeln.

In diesen Pflegegraden sind über den Entlastungsbetrag bei solchen Diensten gerade nicht Leistungen der körperbezogenen Selbstversorgung gedeckt. Diese Fehlannahme führt oft zu Rechnungsstreitigkeiten, weil Leistungen bestellt wurden, die sich später nicht aus dem Entlastungsbetrag finanzieren lassen.

Problematisch ist auch die Beauftragung nicht anerkannter Anbieter. Gerade auf einem angespannten Pflegemarkt greifen Familien verständlicherweise zu jeder verfügbaren Hilfe. Rechtlich genügt Verfügbarkeit aber nicht. Wenn die Anerkennung fehlt, bleibt der Haushalt womöglich auf den Kosten sitzen. Das ist besonders bitter, weil die Hilfe oft tatsächlich geleistet wurde und auch dringend gebraucht war.

Ein weiterer Fehler liegt im Umgang mit Fristen. Viele sparen den Betrag über Monate an, verlieren aber den Überblick über den Stichtag 30. Juni des Folgejahres. Dann verfallen angesammelte Restansprüche, obwohl sie vorher noch hätten genutzt werden können. Wer seine Unterlagen nur sporadisch prüft, übersieht solche Fristen leicht.

Auch unklare Verträge und Leistungsbeschreibungen verursachen Probleme. Wird vor Beginn der Versorgung nicht sauber festgelegt, welche Leistung auf welcher Grundlage abgerechnet wird, können später Mehrkosten entstehen, die nicht von der Pflegekasse gedeckt sind.

Das gilt besonders dann, wenn Anbieter Mischleistungen erbringen und nicht klar zwischen Entlastungsleistungen, Pflegesachleistungen und privat zu zahlenden Zusatzleistungen unterscheiden.

Typische Fehler bei der Abrechnung

Auf der Ebene der Abrechnung zeigt sich oft ein ganz praktisches Problem: Rechnungen werden zu spät oder unvollständig eingereicht. Zwar kann der Entlastungsbetrag angespart und bis in das Folgejahr hinein genutzt werden, dennoch muss die tatsächliche Abwicklung nachvollziehbar bleiben.

Wer Belege lange liegen lässt, verliert nicht nur den Überblick über offene Ansprüche, sondern riskiert auch Nachfragen, die sich später kaum noch sauber beantworten lassen.

Ebenso heikel ist eine fehlende Trennung der Leistungen. Wird etwa eine Rechnung gestellt, die gleichzeitig körperbezogene Pflege, hauswirtschaftliche Hilfen und zusätzliche private Dienstleistungen enthält, muss klar erkennbar sein, welcher Teil aus dem Entlastungsbetrag erstattungsfähig ist und welcher nicht. Fehlt diese Aufschlüsselung, kommt es schnell zu Kürzungen oder Rückfragen.

Nicht selten rechnen Dienste oder Anbieter außerdem Leistungen ab, die vertraglich so nicht vereinbart waren. Die Verbraucherzentralen weisen ausdrücklich darauf hin, dass Mehrleistungen, die über die Kostenübernahme der Pflegekasse hinausgehen, privat zu zahlen sind und vorher im Vertrag geregelt sein müssen.

Für Betroffene bedeutet das: Wer eine Rechnung erhält, sollte nicht nur prüfen, ob der Betrag stimmt, sondern auch, ob die dort genannten Leistungen tatsächlich vereinbart und erbracht wurden.

Warum gerade pflegende Angehörige den Betrag oft zu spät nutzen

Der Entlastungsbetrag ist sozialrechtlich darauf angelegt, Angehörige im Pflegealltag zu entlasten. Ausgerechnet diese Zielgruppe nutzt ihn oft zu wenig.

Der Grund liegt selten in fehlendem Bedarf, sondern meist in Überforderung. Wer ohnehin täglich pflegt, organisiert, begleitet und dokumentiert, hat oft keine Kraft mehr, sich zusätzlich mit Anerkennungsrecht, Rechnungsprüfung und Kostenerstattungsverfahren zu befassen.

Hinzu kommt ein psychologischer Faktor. Viele Angehörige empfinden es zunächst nicht als „richtige Pflegeleistung“, wenn jemand beim Einkaufen begleitet, bei Alltagsstruktur hilft oder stundenweise entlastet. Gerade solche niedrigschwelligen Hilfen sind aber häufig genau das, was die häusliche Pflege stabilisiert. Der Entlastungsbetrag ist deshalb weniger eine große Geldleistung als ein Instrument, um Versorgungslücken im Alltag abzufedern.

Was 2026 für Betroffene praktisch wichtig ist

Für das Jahr 2026 lässt sich die Lage recht klar zusammenfassen. Der Entlastungsbetrag liegt bei 131 Euro monatlich und steht Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 in häuslicher Pflege zu.

Er kann für bestimmte, gesetzlich definierte und qualitätsgesicherte Leistungen eingesetzt werden. Nicht genutzte Monatsbeträge lassen sich zunächst innerhalb des Jahres ansammeln und Restbeträge aus 2026 können noch bis zum 30. Juni 2027 genutzt werden.

Entscheidend ist aber nicht nur das Wissen um die Höhe des Betrags, sondern die richtige Handhabung. Vor jeder Beauftragung sollte geklärt werden, ob der Anbieter zugelassen oder anerkannt ist. Vor jeder Abrechnung sollte geprüft werden, ob die Leistung tatsächlich vom Entlastungsbetrag gedeckt ist. Und im laufenden Jahr sollte regelmäßig kontrolliert werden, ob noch offene Restbeträge vorhanden sind. Wer diese drei Punkte beherzigt, vermeidet viele der typischen Auseinandersetzungen mit der Pflegekasse.

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit, „Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag“. Dort werden Anspruch, Zweckbindung und Höhe des Entlastungsbetrags mit bis zu 131 Euro monatlich sowie die zusätzliche Gewährung in der häuslichen Pflege erläutert. Außerdem wird die Übertragung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge beschrieben.