Keine Wartezeit auf Pflegeleistungen, keine Einschnitte bei Pflegegrad 1 und keine höheren Hürden für die Einstufung. Mit diesen Forderungen will die Linke verhindern, dass die Pflegeversicherung auf Kosten der Betroffenen saniert wird. Über ihren Antrag „Keine Leistungskürzungen in der Pflege“ soll der Bundestag am heutigen Freitag, 16. Oktober 2026, abstimmen. Die einstündige Beratung ist laut Ankündigung des Bundestags ab 10.10 Uhr vorgesehen.
Der Gesundheitsausschuss empfiehlt die Ablehnung. Zum Stand dieser Fassung vor der Abstimmung liegt jedoch noch kein Ergebnis des Plenums vor. Für Pflegebedürftige und Angehörige ist außerdem entscheidend, worüber tatsächlich entschieden wird. Der Antrag fordert die Bundesregierung zu einem bestimmten politischen Kurs auf. Er ändert nicht selbst die gesetzlichen Pflegegeldbeträge oder die Voraussetzungen für einen Pflegegrad.
Diese drei Einschnitte will die Linke verhindern
Der Antrag „Keine Leistungskürzungen in der Pflege“ mit der Drucksachennummer 21/2216 stammt bereits vom Oktober 2025. Neu ist die nun vorgesehene abschließende Abstimmung. Die Fraktion verlangt, auf Leistungskürzungen zu verzichten, und nennt dafür drei konkrete Beispiele.
Zum einen sollen keine vollständigen oder teilweisen Karenzzeiten eingeführt werden. Gemeint ist ein Zeitraum, in dem nach Eintritt beziehungsweise Feststellung des Pflegebedarfs zunächst keine oder nur eingeschränkte Leistungen fließen. Der Antrag wendet sich außerdem gegen Verschlechterungen bei Pflegegrad 1 und gegen höhere Punkteschwellen bei der Zuordnung zu den Pflegegraden.
Die Linke begründet ihre Forderung damit, dass Pflegebedürftige schon heute erhebliche Kosten selbst tragen müssten. Weitere Einschränkungen würden nach ihrer Einschätzung das Risiko erhöhen, wegen Pflegebedürftigkeit auf Sozialhilfe angewiesen zu sein. Das ist die politische Begründung des Antrags, keine neue Leistungsregelung.
Warum höhere Hürden ähnlich wirken können wie eine Geldkürzung
Bei der Pflegeversicherung kommt es nicht allein auf die Eurobeträge an. Ebenso wichtig ist, wer die Voraussetzungen für eine Leistung erfüllt. Der Pflegegrad richtet sich nach der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten. Die Bewertung erfolgt anhand mehrerer Lebensbereiche und einer gewichteten Gesamtpunktzahl.
Nach geltendem Recht beginnt Pflegegrad 1 grundsätzlich bei 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 bei 27 Punkten und Pflegegrad 3 bei 47,5 Punkten. Die Voraussetzungen regelt § 15 SGB XI. Für besondere Konstellationen, etwa bei sehr kleinen Kindern, gelten abweichende Regeln.
Würden diese Schwellen angehoben, könnte derselbe festgestellte Unterstützungsbedarf zu einem niedrigeren Pflegegrad führen. Der Leistungsbetrag eines einzelnen Pflegegrades müsste dafür nicht einmal sinken. Genau deshalb gehören auch die Zugangsvoraussetzungen zur Debatte über mögliche Kürzungen.
Welche Änderungen im gesonderten Reformvorhaben vorgesehen sind und welche Bedeutung ein Bestandsschutz hätte, erläutert unser Beitrag „Pflegegrad soll strenger werden: Eine wichtige Ausnahme ist geplant“.
Pflegegrad 1 bedeutet schon heute nicht monatliches Pflegegeld
Für Menschen mit Pflegegrad 1 steht eine andere Absicherung im Vordergrund als für die höheren Pflegegrade. Das monatliche Pflegegeld für selbst organisierte häusliche Pflege beginnt erst bei Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 gibt es diesen Anspruch nicht.
Bei häuslicher Pflege kann jedoch bereits ab Pflegegrad 1 der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich genutzt werden. Er dient der Erstattung bestimmter Betreuungs- und Unterstützungsleistungen. Dazu gehören unter den gesetzlichen Voraussetzungen etwa nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Hilfe im Alltag.
Eine Einschränkung solcher Leistungen wäre deshalb nicht mit der Kürzung eines bislang gezahlten Pflegegeldes gleichzusetzen. Sie könnte trotzdem bedeuten, dass weniger Unterstützung bei der Haushaltsführung oder Betreuung finanziert werden kann. Entscheidend ist, welche Leistung tatsächlich verändert werden soll.
Im Ausschuss stimmten Union, SPD und AfD gegen den Antrag
Der Gesundheitsausschuss schloss seine Beratung bereits am 10. Juni 2026 ab. CDU/CSU, SPD und AfD unterstützten die Empfehlung, den Antrag abzulehnen. Die Linke stimmte dagegen, die Grünen enthielten sich. Das geht aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Gesundheitsausschusses, Drucksache 21/6409, hervor.
Dieses Abstimmungsverhalten betrifft den Ausschuss und darf nicht als Ergebnis der heutigen Plenarabstimmung ausgegeben werden.
Union und SPD verwiesen in der Ausschussberatung insbesondere auf die Finanzierung. Die Union kritisierte, dass die Forderung steigende Ausgaben und Belastungen der Beitragszahler nicht ausreichend berücksichtige. Die SPD erkannte die Sorge vor finanzieller Überforderung an, verlangte aber eine langfristig tragfähige Reform. Die AfD bemängelte fehlende Finanzierungs- und Effizienzkonzepte.
Die Grünen teilten die Kritik an möglichen Leistungseinschnitten, hielten den Antrag aber für unzureichend, um die strukturellen Finanzierungsprobleme zu lösen. Die Linke entgegnete, mit dem Antrag solle zunächst eine klare Grenze gegen Kürzungen gezogen werden.
Eine Ablehnung würde noch keine Pflegeleistung kürzen
Sollte der Bundestag der Ausschussempfehlung folgen, wäre die politische Forderung nach einem Verzicht auf Kürzungen abgelehnt. Daraus würde aber nicht automatisch eine neue Rechtsgrundlage entstehen, um Pflegegeld zu streichen oder Pflegegrade herabzusetzen.
Umgekehrt würde eine Annahme des Antrags noch keine dauerhaft unveränderlichen Leistungsansprüche schaffen. Solche Aufforderungen an die Bundesregierung sind grundsätzlich politische Parlamentsbeschlüsse, keine Gesetze. Die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags zur Rechtswirkung von Parlamentsbeschlüssen unterscheiden ausdrücklich zwischen rechtlich verbindlichen Entscheidungen und solchen politischen Beschlüssen.
Für eine spätere Änderung der gesetzlichen Pflegeleistungen wären die entsprechenden gesetzlichen Regelungen maßgeblich. Eine Schlagzeile über die Ablehnung eines Antrags sollte deshalb nicht mit einer bereits wirksamen Kürzung verwechselt werden.
Zwei weitere Anträge sollen zunächst in die Ausschüsse gehen
Neben der Abstimmung über den Kürzungsschutz stehen zwei umfassendere Reformkonzepte auf der Tagesordnung. Sie sollen zunächst zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen werden. Federführend ist jeweils der Gesundheitsausschuss.
Die Linke verlangt in einem weiteren Antrag eine solidarisch finanzierte Pflegevollversicherung. Die tatsächlichen pflegebedingten Kosten in der stationären Langzeitpflege sollen vollständig übernommen werden. Im ambulanten Bereich fordert die Fraktion höhere Leistungen zum Ausgleich bislang selbst getragener Pflegekosten.
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Zur Finanzierung will sie unter anderem die Beitragsbemessungsgrenze deutlich anheben und später abschaffen. Auch Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung sollen stärker einbezogen werden. Außerdem sollen privat Pflegeversicherte in die soziale Pflegeversicherung überführt werden.
Diese Forderungen stehen im Antrag zur Pflegevollversicherung, Drucksache 21/5828. Es handelt sich nicht um bereits beschlossene Änderungen.
Die Grünen wollen Angehörige entlasten und Eigenanteile begrenzen
Der Antrag der Grünen mit der Drucksachennummer 21/8398 setzt unter anderem auf mehr Prävention, eine andere Verteilung der Finanzierungslasten und eine Begrenzung der pflegebedingten Eigenanteile im Heim. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen wären davon zu unterscheiden.
Für pflegende Angehörige schlägt die Fraktion vor, bislang getrennte Entlastungsleistungen in einem flexibler nutzbaren Budget zusammenzuführen. Außerdem sollen ihre Rentenversicherungsansprüche vollständig erhalten bleiben. Perspektivisch sollen die entsprechenden Beiträge aus Bundesmitteln finanziert werden.
Auch dieser Antrag schafft noch kein neues Budget, das Familien sofort bei der Pflegekasse abrufen könnten. Er beschreibt, welche Regelungen die Fraktion in einer gesetzlichen Reform erreichen möchte.
Der Kabinettsentwurf läuft unabhängig davon weiter
Von den parlamentarischen Anträgen zu unterscheiden ist der Regierungsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz. Das Bundeskabinett beschloss ihn am 30. September 2026. Das Bundesgesundheitsministerium führt das Vorhaben als laufendes Gesetzgebungsverfahren.
Nach der Darstellung des Ministeriums soll die Reform unter anderem bisher getrennte Leistungen bündeln, die Pflegebegleitung ausbauen und das Begutachtungsverfahren verändern. Für bereits eingestufte Pflegebedürftige ist ein Bestandsschutz vorgesehen. Auch diese Ankündigungen sind von den gegenwärtig geltenden Ansprüchen zu trennen.
Bei der Altersabsicherung pflegender Angehöriger betont das Ministerium in seiner Mitteilung zum Kabinettsbeschluss, dass die Pflegeversicherung die Rentenversicherungsbeiträge weiterhin in vollem Umfang übernehmen soll.
Den Unterschied zum früheren Entwurfsstand erläutert unser Beitrag „Rente für pflegende Angehörige: Renten-Kürzung vorerst gestoppt“.
Diese Pflegegeldbeträge gelten derzeit
Unabhängig von der heutigen Debatte enthält § 37 SGB XI weiterhin folgende monatlichen Pflegegeldbeträge. Voraussetzung ist insbesondere, dass die erforderliche häusliche Pflege in geeigneter Weise selbst sichergestellt wird.
| Pflegegrad | Monatliches Pflegegeld |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | Kein Pflegegeld nach § 37 SGB XI |
| Pflegegrad 2 | 347 Euro |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro |
Die Tabelle zeigt den vollen monatlichen Pflegegeldanspruch. Werden zugleich ambulante Pflegesachleistungen genutzt, kann sich das Pflegegeld im Rahmen einer Kombinationsleistung anteilig verringern. Die einzelnen Höchstbeträge lassen sich deshalb nicht beliebig addieren. Die Kombination regelt § 38 SGB XI.
Der Entlastungsbetrag folgt wiederum eigenen Regeln nach § 45b SGB XI. Er wird nicht wie Pflegegeld frei ausgezahlt, sondern für bestimmte nachgewiesene Aufwendungen eingesetzt.
Welche Hilfen heute finanziert werden können, erläutert unser Beitrag zu den zusätzlichen Leistungen für Haushaltshilfe bei Pflegegrad 2.
Bestehenden Hilfebedarf nicht wegen der Debatte unversorgt lassen
Wer bereits Unterstützung benötigt, sollte einen erforderlichen Pflegeantrag nicht allein wegen der politischen Auseinandersetzung aufschieben. Nach § 33 SGB XI werden Leistungen grundsätzlich auf Antrag gewährt. Der Zeitpunkt der Antragstellung kann für den Leistungsbeginn entscheidend sein.
Bei einem bestehenden Pflegegrad lohnt sich eine Prüfung, ob die bewilligten Leistungen zur tatsächlichen Versorgung passen und welche Unterstützung bislang ungenutzt bleibt. Dafür besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf individuelle Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Diese soll auch dabei helfen, geeignete Leistungen auszuwählen und die Versorgung zu organisieren.
Die politische Entscheidung über den Antrag ist dennoch bedeutsam. Sie zeigt, ob sich eine Mehrheit ausdrücklich gegen weitere Einschränkungen stellt. Für die persönliche Pflegeplanung bleiben anschließend die konkreten Gesetzestexte, deren Inkrafttreten und mögliche Übergangsregeln entscheidend.
Diese Fassung beschreibt die Situation vor der angekündigten Plenarabstimmung. Die Empfehlung des Gesundheitsausschusses ist nicht mit einer bereits erfolgten Entscheidung des Bundestags gleichzusetzen.
Quellen
Deutscher Bundestag, Ankündigung der Beratung zur Pflegeversicherung am 16. Oktober 2026. Antrag der Fraktion Die Linke „Keine Leistungskürzungen in der Pflege“, Drucksache 21/2216, sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Gesundheitsausschusses, Drucksache 21/6409.
Ergänzend die Reformanträge der Linken, Drucksache 21/5828, und der Grünen, Drucksache 21/8398, sowie die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste zur Rechtswirkung von Parlamentsbeschlüssen.
Bundesministerium für Gesundheit, Informationen zum Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes und Mitteilung zum Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026.
Rechtsgrundlagen zu den dargestellten bestehenden Ansprüchen sind §§ 7a, 15, 33, 37, 38 und 45b SGB XI. Die parlamentarischen Forderungen und der Regierungsentwurf werden von diesen geltenden Vorschriften getrennt dargestellt.




