Minijob ab 2027: Mehr Lohn für Nebenjobber – aber nicht für alle

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Ab dem 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 Euro brutto je Stunde, zugleich erhöht sich die Minijobgrenze auf 633 Euro monatlich. Das schafft mehr Spielraum beim Verdienst, garantiert aber weder einen Monatslohn von 633 Euro noch 30 Euro zusätzlich auf dem Konto.

Entscheidend sind die vereinbarte Arbeitszeit, der bisherige Stundenlohn und mögliche Abzüge. Wer ergänzende Leistungen vom Jobcenter bezieht, muss außerdem mit einer höheren Einkommensanrechnung rechnen.

14,60 Euro Mindestlohn sind bereits beschlossen

Der Anstieg von derzeit 13,90 Euro auf 14,60 Euro ist keine unverbindliche Ankündigung. Die Erhöhung zum Jahresbeginn 2027 ist in der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung festgelegt.

Für Beschäftigte, die unter das Mindestlohngesetz fallen, bedeutet das 70 Cent mehr brutto je Arbeitsstunde. Auch im Minijob darf der Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten; höhere verbindliche Branchenlöhne bleiben zu beachten.

Die Minijobgrenze steigt auf 633 Euro

Die Verdienstgrenze ist gesetzlich an den Mindestlohn gekoppelt und steigt deshalb von 603 Euro im Jahr 2026 auf 633 Euro im Jahr 2027. Bei einer durchgehenden Beschäftigung über zwölf Monate entspricht das einem regelmäßigen Jahresverdienst von bis zu 7.596 Euro.

Berechnet wird die Grenze, indem der Mindestlohn mit 130 multipliziert, durch drei geteilt und anschließend auf volle Euro aufgerundet wird. Die neue Grenze erlaubt damit 30 Euro mehr im Monatsdurchschnitt beziehungsweise 360 Euro mehr im Jahr.

Vergleich 2026 Ab Januar 2027
Gesetzlicher Mindestlohn brutto je Stunde 13,90 Euro 14,60 Euro
Monatliche Minijobgrenze 603 Euro 633 Euro
Regelmäßige Verdienstgrenze bei zwölf Monaten Beschäftigung 7.236 Euro 7.596 Euro
Bruttolohn bei 40 bezahlten Stunden zum Mindestlohn 556 Euro 584 Euro

Die höhere Grenze ist kein Anspruch auf mehr Monatslohn

Wer monatlich 40 Stunden zum Mindestlohn arbeitet, erhält ab Januar rechnerisch 584 Euro brutto statt bisher 556 Euro. Der Zuwachs beträgt hier 28 Euro, weil die Beschäftigung die Minijobgrenze nicht vollständig ausschöpft.

Wer dagegen bereits 17 Euro je Stunde bekommt, hat allein wegen der gesetzlichen Anhebung keinen Anspruch auf eine Erhöhung dieses Stundenlohns. Zusätzlicher Verdienst kann sich ergeben, wenn mehr bezahlte Arbeitsstunden vereinbart werden und die Beschäftigung innerhalb der neuen Grenze bleibt.

Zum Mindestlohn bleibt es bei ungefähr zehn Wochenstunden

Die Kopplung von Mindestlohn und Verdienstgrenze soll ermöglichen, dass eine Beschäftigung mit ungefähr zehn Wochenstunden weiterhin als Minijob ausgeübt werden kann. Eine nennenswerte Ausweitung der Arbeitszeit ergibt sich für Beschäftigte zum Mindestlohn deshalb durch die höhere Grenze nicht.

Für eine gleichbleibende monatliche Vergütung ohne zusätzliche anrechenbare Zahlungen ergibt die Rechnung 633 Euro geteilt durch 14,60 Euro rund 43,36 Stunden. Diese gerundete Zahl ist kein exakter Einsatzplan: Schon 43,4 Stunden ergeben 633,64 Euro und damit mehr als 633 Euro.

Bei einem unveränderten Stundenlohn von 17 Euro wächst der rechnerische Spielraum dagegen von etwa 35,47 auf 37,24 Monatsstunden. Ob Beschäftigte diese zusätzliche Zeit tatsächlich arbeiten, richtet sich nach der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.

633 Euro brutto sind nicht immer 633 Euro Auszahlung

Minijobs mit Verdienstgrenze sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, soweit keine Befreiung oder gesetzliche Ausnahme greift. Im gewerblichen Minijob beträgt der Eigenanteil nach dem derzeit geltenden Beitragssatz regelmäßig 3,6 Prozent.

Bei 633 Euro brutto wären das 22,79 Euro Rentenbeitrag und eine Auszahlung von 610,21 Euro vor möglichen Steuerabzügen. Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt liegt der reguläre Eigenanteil mit 13,6 Prozent deutlich höher.

Die vollen 633 Euro können ausgezahlt werden, wenn kein eigener Rentenbeitrag anfällt und der Arbeitgeber die Pauschsteuer übernimmt. Die Rentenversicherungsbefreiung sollte dennoch überlegt sein, denn eigene Pflichtbeiträge sichern unter anderem die volle Anrechnung der Beschäftigungsmonate als Wartezeit.

Auch die Besteuerung verdient einen Blick: Der Arbeitgeber kann den Minijob unter den gesetzlichen Voraussetzungen pauschal oder nach den individuellen Lohnsteuermerkmalen abrechnen. Bei vereinbartem Bruttolohn kann die zweiprozentige Pauschsteuer auf Beschäftigte abgewälzt werden.

Mit Jobcenter-Leistungen können von 30 Euro nur neun Euro bleiben

Die Minijobgrenze ist keine Freigrenze für die Einkommensanrechnung beim Jobcenter. Wer ergänzende Leistungen nach dem SGB II erhält, darf deshalb nicht davon ausgehen, den gesamten zusätzlichen Verdienst behalten zu können.

Nach den derzeit geltenden regulären Freibetragsregeln bleiben bei 603 Euro Bruttolohn 208,90 Euro anrechnungsfrei, bei 633 Euro sind es 217,90 Euro. Der Unterschied beträgt neun Euro.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Diese Vergleichsrechnung unterstellt eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, keine vom Lohn abgezogenen Steuern, keine höheren anerkannten Aufwendungen und einen fortbestehenden Leistungsanspruch. Dann sinkt die Jobcenter-Zahlung durch 30 Euro zusätzlichen Lohn um 21 Euro.

Für bestimmte junge Menschen gelten günstigere Sonderregeln, weshalb die Rechnung nicht auf jeden Haushalt übertragbar ist. Ausführlicher erläutert dies der Beitrag Bürgergeld und Minijob: Das ändert sich 2027.

Sonderzahlungen und schwankende Verdienste mitrechnen

Für die Einstufung zählt der voraussichtliche regelmäßige Verdienst, zu dem auch vorhersehbare Sonderzahlungen wie vertraglich zugesagtes Weihnachtsgeld gehören können. Wer jeden Monat bereits 633 Euro verdient, hat deshalb für solche zusätzlichen Zahlungen regelmäßig keinen Spielraum mehr.

Schwankende Monatsverdienste sind möglich, wenn die Voraussetzungen des Minijobs im Durchschnitt eingehalten werden. Daneben erlaubt das Gesetz ein unvorhersehbares Überschreiten in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres, jeweils bis zum Doppelten der monatlichen Grenze.

Für 2027 wären damit in einem solchen Ausnahmemonat bis zu 1.266 Euro möglich, etwa wegen einer unerwarteten Krankheitsvertretung. Diese Ausnahme lässt sich nicht als regelmäßiger Zuschlag oder planbare Mehrarbeit einbauen.

Mehr Mindestlohn ändert nichts am Anspruch auf bezahlten Urlaub

Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten gesetzlichen Urlaub und unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Die geringe Stundenzahl rechtfertigt es nicht, diese Ansprüche zu verweigern.

Welche Regeln dabei gelten, erklärt der Beitrag über Urlaubs- und Krankheitszeiten im Minijob. Ein eigener Krankenversicherungsschutz entsteht durch den Minijob allerdings nicht.

Für Beschäftigte lohnt sich vor dem Jahreswechsel ein Abgleich von Stundenlohn, vereinbarter Arbeitszeit und erwarteten Sonderzahlungen. Die höhere Verdienstgrenze hilft nur dann verlässlich, wenn auch die Abrechnung dazu passt.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Grundlage sind die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, die Angaben der Minijob-Zentrale zu 2027 und § 8 SGB IV. Für Beiträge und Einkommensanrechnung wurden die Informationen zur Rentenversicherungspflicht im Minijob und die Erläuterungen des Bundesarbeitsministeriums zu Erwerbseinkommen herangezogen.

Beispiel aus der Praxis: 28 Euro mehr für dieselbe Arbeitszeit

Ein fiktiver Fall: Sabine arbeitet monatlich 40 Stunden als Aushilfe und erhält den gesetzlichen Mindestlohn. Ihr Bruttolohn steigt bei unveränderter Arbeitszeit von 556 Euro im Jahr 2026 auf 584 Euro ab Januar 2027.

Da sie von der Rentenversicherungspflicht befreit ist und ihr Arbeitgeber die Pauschsteuer trägt, werden ihr die 584 Euro vollständig ausgezahlt. Auf 633 Euro kommt sie durch die Mindestlohnerhöhung allein nicht; dafür wären zusätzliche bezahlte Stunden erforderlich.

Sechs Fragen und Antworten zum Minijob 2027

Wie hoch ist der gesetzliche Mindestlohn ab Januar 2027?

Ab dem 1. Januar 2027 beträgt er 14,60 Euro brutto je Stunde. Gegenüber 2026 ist das eine Erhöhung um 70 Cent.

Wie viel darf ich 2027 im Minijob verdienen?

Die monatliche Verdienstgrenze steigt auf durchschnittlich 633 Euro. Bei durchgehender Beschäftigung über zwölf Monate entspricht das regelmäßig höchstens 7.596 Euro im Jahr.

Bekomme ich automatisch 30 Euro mehr?

Nein, die höhere Verdienstgrenze erhöht den vereinbarten Monatslohn nicht automatisch. Wie viel zusätzlich gezahlt wird, hängt insbesondere vom bisherigen Stundenlohn und der bezahlten Arbeitszeit ab.

Wie viele Stunden kann ich zum Mindestlohn arbeiten?

Bei gleichbleibendem Monatsverdienst und ohne zusätzliche anrechenbare Zahlungen entsprechen 633 Euro rechnerisch ungefähr 43 Stunden und 21 Minuten. Für die konkrete Planung müssen Arbeitszeit und Vergütung genau berechnet werden.

Werden die 633 Euro vollständig ausgezahlt?

Das ist möglich, wenn kein eigener Rentenbeitrag anfällt und der Arbeitgeber die Pauschsteuer übernimmt. Anderenfalls können Rentenbeiträge oder Steuern die Auszahlung verringern.

Darf ich die Minijobgrenze ausnahmsweise überschreiten?

Bei unvorhersehbaren Überschreitungen ist dies in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres möglich. Der Verdienst darf in diesen Ausnahmemonaten 2027 jeweils höchstens 1.266 Euro betragen.