Betriebliche Witwenrente: Ehemann scheitert vor dem Bundesarbeitsgericht

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Jahrelang erhielt eine Frau Geld aus der betrieblichen Altersversorgung ihres früheren Ehemanns. Nach ihrem Tod wollte ihr neuer Mann daraus eine Hinterbliebenenrente beziehen. Doch die Pensionskasse lehnte ab: Die Frau hatte zwar eine Ausgleichsrente erhalten, war dadurch aber kein eigenes Mitglied der Kasse geworden. Diese Unterscheidung war nach der Begründung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf entscheidend.

Nun ist der Witwer auch vor dem Bundesarbeitsgericht gescheitert. Der Dritte Senat wies seine Revision am 29. September 2026 (im Verfahren 3 AZR 70/26) zurück. Damit bleibt die Ablehnung der verlangten betrieblichen Hinterbliebenenversorgung bestehen. Über eine gesetzliche Witwerrente der Deutschen Rentenversicherung wurde in diesem Verfahren nicht entschieden.

Die Zahlungen stammten aus einer früheren Ehe

Die erste Ehe der Frau war 2004 geschieden worden. Ihr damaliger Mann hatte während seines Berufslebens mehrere Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung erworben. Neben unmittelbaren Versorgungszusagen seines früheren Arbeitgebers bestanden Ansprüche gegen eine Pensionskasse.

Für diese Versorgung wurde später ein schuldrechtlicher Ausgleich geregelt. Das Amtsgericht Leverkusen verpflichtete den früheren Ehemann 2013 zunächst zur Zahlung einer Ausgleichsrente und anschließend zur Abtretung bestimmter Rentenansprüche. Die Frau erhielt daraus insgesamt 313,73 Euro brutto monatlich.

Seit Juli 2013 war sie mit dem späteren Kläger verheiratet. Als sie im Oktober 2023 starb, endeten die Ausgleichszahlungen. Die betriebliche Versorgung wurde danach wieder vollständig an ihren früheren Ehemann ausgezahlt.

Diese Angaben ergeben sich aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2026 – 12 SLa 490/25. Die veröffentlichte Vorentscheidung beschreibt sowohl den Versorgungsausgleich als auch die spätere Auseinandersetzung mit der Pensionskasse.

Der Witwer verlangte 188,24 Euro monatlich

Der neue Ehemann berief sich auf die Versicherungsbedingungen der Pensionskasse. Diese sahen eine Ehepartnerrente von 60 Prozent der Mitgliedsrente vor. Aus den bisherigen Zahlungen an seine Frau errechnete er einen Anspruch auf 188,24 Euro brutto im Monat.

Seine Argumentation: Durch den Versorgungsausgleich und die jahrelangen Zahlungen sei seine Frau wie eine eigene Versorgungsberechtigte zu behandeln gewesen. Deshalb müsse nach ihrem Tod auch eine Hinterbliebenenrente für ihn entstehen. Die Kasse bestritt jedoch gerade diese eigene Mitgliedschaft.

Vor dem BAG ging es nur noch um einen Teilbetrag

Bereits bei der Berechnung gab es ein zusätzliches Problem. Von den insgesamt 313,73 Euro stammten nur 200,69 Euro aus den Ansprüchen gegen die verklagte Pensionskasse. Die übrigen Bestandteile beruhten auf unmittelbaren Versorgungszusagen des früheren Arbeitgebers.

Für diese weiteren Bestandteile musste die Pensionskasse nach Auffassung des LAG nicht einstehen. 60 Prozent von 200,69 Euro ergeben gerundet 120,41 Euro.

Nur hinsichtlich dieses monatlichen Teilbetrags und der damit zusammenhängenden Forderungen ließ das LAG die Revision zu. Die rechnerische Eingrenzung bedeutete aber keine Anerkennung eines Zahlungsanspruchs: Auch diesen Teil der Hinterbliebenenrente sprach das Gericht dem Witwer nicht zu.

Versorgungsausgleich ist nicht immer ein eigenes Rentenrecht

Der Begriff Versorgungsausgleich beschreibt nicht nur ein einziges Verfahren. Für die Folgen einer Scheidung ist entscheidend, auf welchem rechtlichen Weg die Altersversorgung zwischen den früheren Ehepartnern aufgeteilt wurde.

Bei einer internen Teilung überträgt das Familiengericht dem ausgleichsberechtigten Ehepartner ein eigenes Anrecht beim selben Versorgungsträger. Dieses entsteht zulasten des Anrechts der anderen Person. Die gesetzliche Grundlage steht in § 10 Versorgungsausgleichsgesetz.

Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich funktioniert anders. Hier kann die berechtigte Person unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Ausgleichsrente vom früheren Ehepartner verlangen. Es geht um die Beteiligung an einer laufenden Versorgung, die noch nicht auf andere Weise ausgeglichen wurde. Das regelt § 20 Versorgungsausgleichsgesetz.

Zur Durchführung kann verlangt werden, dass der frühere Ehepartner einen entsprechenden Teil seines Anspruchs gegen den Versorgungsträger abtritt. Eine solche Abtretung ist aber nicht mit der Übertragung eines eigenständigen Versorgungsanrechts durch interne Teilung gleichzusetzen.

Die Mitgliedschaft war der entscheidende Unterschied

Die Satzung der betroffenen Pensionskasse knüpfte eine eigene außerordentliche Mitgliedschaft geschiedener Ehepartner ausdrücklich an eine gerichtlich angeordnete interne Teilung. Für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich enthielt sie keine entsprechende Regelung. Die Hinterbliebenenrente setzte wiederum den Tod eines Mitglieds voraus.

Das LAG hielt diese Unterscheidung für rechtlich zulässig. Die Frau war nach seiner Bewertung weder ordentliches noch außerordentliches Mitglied geworden. Auch die jahrelangen Ausgleichszahlungen änderten daran nichts.

Die Zahlungen setzten lediglich die familiengerichtliche Entscheidung um und begründeten keine zusätzliche Mitgliedschaft. Für andere Betroffene liegt darin der zentrale Prüfpunkt: Der regelmäßige Eingang einer Zahlung beweist noch nicht, welche Rechte daraus für einen späteren Ehepartner entstehen.

Entscheidend sind die gerichtliche Ausgleichsentscheidung und die Bedingungen des jeweiligen Versorgungsträgers. Die bloße Bezeichnung einer Zahlung als „Betriebsrente“ beantwortet diese Fragen nicht.

Nach dem Tod fällt der abgetretene Anspruch zurück

Die unterschiedliche Behandlung hat einen gesetzlichen Hintergrund. Nach § 31 Absatz 3 Versorgungsausgleichsgesetz erlöschen die dort erfassten schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche grundsätzlich mit dem Tod eines Ehegatten. Für bestimmte Ansprüche auf Teilhabe an einer Hinterbliebenenversorgung bestehen gesonderte Regeln.

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Für die hier maßgebliche Situation ist § 21 Absatz 4 Versorgungsausgleichsgesetz besonders wichtig: Stirbt die ausgleichsberechtigte Person, geht der abgetretene Anspruch gegen den Versorgungsträger wieder auf die ausgleichspflichtige Person über. Im entschiedenen Fall war das der frühere Ehemann.

Die bisherige Ausgleichszahlung wird damit nicht einfach zu einer Rente für den neuen Ehepartner. Dafür müsste eine eigenständige Anspruchsgrundlage bestehen. Eine solche zusätzliche Zusage konnte das LAG den Versicherungsbedingungen dieser Pensionskasse nicht entnehmen.

Auch eine interne Teilung garantiert nicht jede Hinterbliebenenleistung

Aus der Entscheidung darf umgekehrt nicht geschlossen werden, dass eine interne Teilung bei jeder Betriebsrente automatisch den späteren Ehepartner absichert. Das eigene Anrecht ist ein wichtiger Unterschied. Welche Leistungen es umfasst, muss trotzdem geprüft werden.

§ 11 Versorgungsausgleichsgesetz verlangt bei der internen Teilung grundsätzlich eine gleichwertige Teilhabe und denselben Risikoschutz. Die Vorschrift erlaubt dem Versorgungsträger aber, den Schutz auf eine Altersversorgung zu beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

Für die Planung reicht deshalb die Frage „Habe ich ein eigenes Rentenrecht?“ allein nicht aus. Ebenso wichtig ist, ob dieses Anrecht eine Hinterbliebenenversorgung einschließt und welche Voraussetzungen dafür gelten.

Dass nicht jede Einschränkung einer betrieblichen Hinterbliebenenrente zulässig ist, zeigt ein anderer Fall in unserem Beitrag zu einer BAG-Entscheidung über eine unwirksame Ausschlussklausel bei später Eheschließung. Dort ging es um eine andere Versorgungsordnung und eine andere rechtliche Frage.

Die gesetzliche Witwerrente bleibt eine eigene Prüfung

Das BAG-Verfahren betrifft eine Pensionskasse und damit betriebliche Altersversorgung. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Witwen- oder Witwerrente richten sich dagegen insbesondere nach § 46 SGB VI. Ob der Kläger daraus einen Anspruch hatte, lässt sich dem hier behandelten Verfahren nicht entnehmen.

Auch eine wegen Einkommensanrechnung ausbleibende gesetzliche Hinterbliebenenrente ist nicht mit dem vorliegenden Ausschluss gleichzusetzen. Dort kann ein Anspruch bestehen, obwohl zunächst kein Geld ausgezahlt wird. Hier fehlte nach der Begründung des LAG bereits die Grundlage für eine eigene betriebliche Hinterbliebenenrente des neuen Ehemanns.

Diese andere Konstellation erläutert unser Beitrag „Witwenrente auf null: Warum Betroffene ihren Bescheid nicht einfach abheften sollten“. Eine Prüfung der gesetzlichen Rente ersetzt daher nicht die Prüfung möglicher Ansprüche gegen eine Pensionskasse.

Scheidungsbeschluss und Versorgungsbedingungen gemeinsam lesen

Für Geschiedene, die erneut geheiratet haben oder eine neue Ehe planen, empfiehlt sich eine Prüfung der einzelnen Versorgungsansprüche. Hilfreich sind der Scheidungsbeschluss, spätere Entscheidungen zum Versorgungsausgleich, Mitteilungen über die eingerichteten Anrechte und die maßgeblichen Versicherungsbedingungen.

Dabei sollten insbesondere drei Fragen geklärt werden:

  • Wurde ein eigenes Anrecht übertragen oder besteht eine schuldrechtliche Ausgleichsrente?
  • Welche Einrichtung schuldet welchen Teil der laufenden Zahlung?
  • Ist für den späteren Ehepartner eine Hinterbliebenenversorgung vorgesehen?

Eine schriftliche Auskunft des Versorgungsträgers kann helfen, die eigene Absicherung einzuordnen. Sie sollte sich auf den konkreten Versorgungsausgleich und die geltenden Bedingungen beziehen, nicht nur allgemein auf die Frage, ob die Kasse überhaupt Witwen- oder Witwerrenten zahlt.

Besteht darüber Streit, sollten die Unterlagen fachkundig geprüft werden. Aus dem neuen BAG-Ergebnis folgt kein allgemeiner Ausschluss sämtlicher Hinterbliebenenleistungen nach einer Scheidung. Maßgeblich bleibt die jeweilige rechtliche Ausgestaltung.

Ergebnis steht fest, die ausführliche BAG-Begründung bleibt abzuwarten

Das Arbeitsgericht Solingen hatte die Klage bereits am 12. August 2025 abgewiesen. Das LAG Düsseldorf ließ mit Urteil vom 14. Januar 2026 ebenfalls keinen Anspruch auf die verlangte Hinterbliebenenrente zu. Das BAG hat die dagegen eingelegte Revision zurückgewiesen und dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt.

Grundlage für die Darstellung des BAG-Ergebnisses ist die Veröffentlichung unter den Sitzungsergebnissen des Bundesarbeitsgerichts (zum Verfahren 3 AZR 70/26). Bei der vorausgegangenen Recherche war dort das Sitzungsergebnis veröffentlicht, nicht die vollständige Urteilsbegründung.

Die ausführliche rechtliche Argumentation dieses Beitrags beruht deshalb auf der veröffentlichten Vorentscheidung und den gesetzlichen Vorschriften. Aus der Zurückweisung der Revision allein lässt sich nicht ableiten, dass das BAG jede einzelne Begründung des LAG unverändert übernommen hat.

Für die finanzielle Planung bleibt die entscheidende Lehre: Eine Zahlung aus der Versorgung eines früheren Ehepartners muss nicht zugleich den neuen Ehepartner absichern. Wer diese Frage erst nach einem Todesfall klärt, kann feststellen, dass eine erwartete Hinterbliebenenrente rechtlich nie vorgesehen war.

Quellen

Bundesarbeitsgericht: Sitzungsergebnis vom 29. September 2026 (– 3 AZR 70/26). Bestätigt ist die Zurückweisung der Revision des Klägers. Die Darstellung stützt sich nicht auf vollständige Entscheidungsgründe des BAG.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf: Urteil vom 14. Januar 2026 (– 12 SLa 490/25), veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der Justiz Nordrhein-Westfalen. Die Angaben zum Sachverhalt, zu den Zahlungsbeträgen, zur Mitgliedschaft und zur Auslegung der Versicherungsbedingungen stammen aus dieser Vorentscheidung.

Rechtsgrundlagen: §§ 10, 11, 20, 21 und 31 Versorgungsausgleichsgesetz sowie § 46 SGB VI zur gesonderten Einordnung der gesetzlichen Hinterbliebenenrente.