Das Jobcenter muss die Zinsen für das selbst bewohnte Haus einer siebenköpfigen Bedarfsgemeinschaft vorläufig als Kosten der Unterkunft berücksichtigen, obwohl das Immobiliendarlehen gekündigt wurde. Im vorliegenden Eilverfahren geht es um monatlich 1.300 Euro.
Nach der geschilderten Entscheidung können auch laufend anfallende Zinsen aus einem gekündigten Immobiliendarlehen als Unterkunftsbedarf anzuerkennen sein. Voraussetzung ist hier, dass sie auf die noch offene ursprüngliche Darlehenssumme entfallen und die Zinsbelastung aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag nicht übersteigen.
So entschied nach den Angaben des Ausgangstextes das Landessozialgericht Schleswig-Holstein mit Beschluss vom 13. September 2026 – L 13 AS 235/26 B ER. Die Entscheidung betrifft eine besondere Fallgestaltung und begründet keinen allgemeinen Anspruch auf Übernahme sämtlicher Verzugszinsen.
Sozialgericht verpflichtete das Jobcenter zur vorläufigen Berücksichtigung
Bereits das Sozialgericht Lübeck hatte das Jobcenter verpflichtet, die geschuldeten Zinsen aus dem gekündigten Immobiliendarlehen als Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Als Aktenzeichen der Vorinstanz nennt der Ausgangstext S 3 AS 122/26 ER.
Das Landessozialgericht bestätigte diese Verpflichtung im Beschwerdeverfahren. Entscheidend war dabei die Einordnung der Zahlungen als laufende Zinsen auf die verbleibende Darlehensforderung.
Warum sich das Jobcenter auf ein BSG-Urteil berief
Das Jobcenter verwies in seiner Beschwerde auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt zum Aktenzeichen L 2 AS 257/14. Dessen Entscheidung hatte das Bundessozialgericht mit Urteil vom 12. Dezember 2019 – B 14 AS 26/18 R – bestätigt.
Im damaligen Verfahren ging es um Zahlungen auf eine Teilzahlungsvereinbarung, die nach der Kündigung von Darlehensverträgen geschlossen worden war. Die Vereinbarung diente der ratenweisen Rückzahlung einer bereits fälligen Restschuld einschließlich aufgelaufener Zinsen.
Das Bundessozialgericht erkannte diese Raten nicht als laufenden Unterkunftsbedarf an. Durch die spätere Ratenzahlungsvereinbarung wurden die bereits bestehenden Schulden nicht zu aktuellen Unterkunftskosten. www.anwalt24.de
Laufende Zinsen und die Rückzahlung alter Schulden unterscheiden
Nach der im Ausgangstext wiedergegebenen Begründung hielt das LSG Schleswig-Holstein diese Rechtsprechung nicht ohne Weiteres für übertragbar. Im vorliegenden Fall fallen die gesondert bestimmbaren Zinsen auf einen noch offenen Teil der ursprünglichen Darlehenssumme an.
Allein die verbleibende Darlehensschuld erklärt den Unterschied allerdings nicht. Auch im BSG-Verfahren bestand noch eine Hauptforderung aus restlichen Darlehensschulden. Die Abgrenzung betrifft vielmehr die Frage, ob die konkreten Zahlungen laufend anfallende Zinsen oder die Rückzahlung bereits früher fällig gewordener Schulden betreffen. app.omnilex.ai
Das LSG ordnete die hier geschuldeten Zinsen nach der vorliegenden Darstellung als laufende Belastung aus der verbleibenden Darlehensforderung ein. Insoweit seien sie mit Zinszahlungen aus einem fortbestehenden Darlehensvertrag vergleichbar.
Zinsen und Tilgung lassen sich getrennt zuordnen
Anhand der Unterlagen der beigeladenen Darlehensgeberin war eine Unterscheidung zwischen Zinszahlungen und Tilgungsleistungen möglich. Das Gericht konnte deshalb ausschließen, dass das Jobcenter mit der Berücksichtigung der 1.300 Euro zugleich die Darlehensschuld der Antragsteller tilgt.
Die Anerkennung betrifft damit ausschließlich die Zinsen. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Tilgungsleistungen ergibt sich daraus nicht.
Dass keine Tilgung finanziert wird, ist dabei ein eigener Gesichtspunkt. Zusätzlich muss geklärt sein, dass die Zinszahlungen laufenden Unterkunftsbedarf darstellen und nicht der Begleichung bereits aufgelaufener Schulden dienen.
Die ursprüngliche Zinsbelastung begrenzt die Anerkennung
Das Gericht knüpfte die Berücksichtigung der monatlichen 1.300 Euro nach der vorliegenden Darstellung an eine weitere Bedingung: Dieser Betrag darf die Zinsbelastung aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag nicht übersteigen.
Bei einem ungekündigten Vertrag wären die entsprechenden Zinsen unstreitig als Aufwendungen für die Unterkunft einzuordnen gewesen. Für den Vergleich kommt es deshalb auf die noch offene Darlehenssumme und den ursprünglich vereinbarten Zinssatz an.
Sinkt die daraus berechnete monatliche Zinsbelastung unter 1.300 Euro, trägt diese Vergleichsberechnung die Anerkennung des vollen Betrags nicht mehr.
So berechnet sich die Zinsbelastung
Der ursprüngliche Darlehensbetrag belief sich auf 475.000 Euro. Vereinbart war ein jährlicher Zinssatz von 3,85 Prozent.
Bei einer noch vollständig offenen Darlehenssumme ergäbe sich daraus eine jährliche Zinsbelastung von 18.287,50 Euro. Das entspricht gerundet 1.523,96 Euro monatlich.
Die aktuell geschuldeten Zinsen von 1.300 Euro liegen darunter. Bei dieser Ausgangssumme wäre die zu berücksichtigende Zinsbelastung somit geringer als bei einem ungekündigt fortbestehenden Darlehensvertrag.
Das Jobcenter muss die tatsächliche Restschuld ermitteln
Das Jobcenter muss feststellen, welcher Betrag der ursprünglichen Darlehenssumme noch offen ist. Erst damit lässt sich bestimmen, wann die rechnerische Zinsbelastung aus dem ursprünglichen Vertrag unter 1.300 Euro monatlich sinkt.
Bei einem jährlichen Zinssatz von 3,85 Prozent entspricht eine monatliche Zinsbelastung von 1.300 Euro einer Restschuld von rund 405.194,81 Euro.
Ausgehend von einer noch vollständig offenen Darlehenssumme von 475.000 Euro und einer gleichbleibenden monatlichen Tilgung von 500 Euro wäre diese Schwelle nach rund 140 Monaten unterschritten. Ist die tatsächliche Restschuld bereits geringer, wird die Grenze entsprechend früher erreicht.
Welche Unterlagen für die Einordnung wichtig sind
Die dargestellte Entscheidung lässt sich nicht pauschal auf jedes gekündigte Immobiliendarlehen übertragen. Entscheidend sind die konkrete Zahlungsvereinbarung und die Zuordnung der geschuldeten Beträge.
Aus den Unterlagen sollte hervorgehen, wie hoch die verbleibende ursprüngliche Darlehensschuld ist, worauf die laufenden Zinsen berechnet werden und welcher Zahlungsanteil auf die Tilgung entfällt. Ebenso muss erkennbar sein, ob bereits aufgelaufene Zinsrückstände beglichen werden sollen.




