Rente 2027: 84,5 statt 50 Prozent Rentensteuer

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Wer 2027 erstmals eine gesetzliche Rente erhält, muss grundsätzlich 84,5 Prozent davon in die steuerliche Berechnung einbeziehen.

„84,5 statt 50 Prozent“ vergleicht somit unterschiedliche Rentenjahrgänge. Für die eigene Steuerrechnung kommt es nämlich darauf an, wann die Rente begonnen hat, welcher persönliche Freibetrag gilt und welche weiteren Einkünfte und Abzüge hinzukommen.

Was sich 2027 ändert

Für den Rentenjahrgang 2026 beträgt der Besteuerungsanteil 84 Prozent, für den Rentenjahrgang 2027 steigt er auf 84,5 Prozent. Der Unterschied zum Vorjahr liegt damit bei einem halben Prozentpunkt.

Die 50 Prozent gehören zum Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung im Jahr 2005 und galten auch für damals bereits laufende gesetzliche Renten.

Seit dem Rentenjahrgang 2023 wächst der Besteuerungsanteil für jeden neuen Jahrgang um einen halben Prozentpunkt. Nach geltendem Recht erreichen erstmals 2058 beginnende Renten einen Besteuerungsanteil von 100 Prozent.

Diese Tabelle zeigt den Unterschied zwischen den Rentenjahrgängen

Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil zu Beginn Ausgangsanteil für den steuerfreien Rentenbetrag
2005 oder früher 50 Prozent 50 Prozent
2020 80 Prozent 20 Prozent
2025 83,5 Prozent 16,5 Prozent
2026 84 Prozent 16 Prozent
2027 84,5 Prozent 15,5 Prozent
2028 85 Prozent 15 Prozent
2058 und später 100 Prozent 0 Prozent

Die Tabelle zeigt die grundsätzliche Einordnung nach dem Rentenbeginn, keinen persönlichen Steuersatz. Der steuerfreie Rentenbetrag wird in Euro festgeschrieben; deshalb lässt sich der damalige steuerfreie Prozentsatz später nicht einfach auf die jeweils aktuelle Rente übertragen.

84,5 Prozent steuerpflichtig bedeutet nicht 84,5 Prozent Steuer

Bei einer angenommenen Jahresbruttorente von 24.000 Euro ergeben 84,5 Prozent zunächst 20.280 Euro steuerpflichtige Renteneinnahmen. Dieser Betrag ist weder die Steuerforderung noch automatisch das zu versteuernde Einkommen.

In die weitere Berechnung gehen unter anderem Werbungskosten, abziehbare Versicherungsbeiträge und gegebenenfalls zusätzliche Einkünfte ein. Erst auf das daraus ermittelte zu versteuernde Einkommen wird der Einkommensteuertarif angewendet.

Isoliert betrachtet erhöht der Schritt von 84 auf 84,5 Prozent bei 24.000 Euro Jahresrente den steuerpflichtigen Rentenbetrag um 120 Euro jährlich. Daraus folgt keine zusätzliche Steuer von 120 Euro; die tatsächliche Wirkung hängt von der gesamten Berechnung ab.

Bestandsrentner behalten ihren Freibetrag – aber nicht dauerhaft dieselbe Quote

Wer bereits Rente bezieht, wird 2027 nicht allein wegen des Jahreswechsels dem neuen Besteuerungsanteil zugeordnet. Der bisher festgestellte persönliche Rentenfreibetrag bleibt grundsätzlich erhalten.

Dieser Schutz hat allerdings eine Grenze: Regelmäßige Rentenerhöhungen vergrößern den festgeschriebenen Freibetrag nicht. Der zusätzliche Rentenbetrag wird grundsätzlich vollständig steuerpflichtig und kann dazu beitragen, dass erstmals Einkommensteuer anfällt.

Deshalb ist auch die Aussage ungenau, bei einem Rentenbeginn vor 2006 bleibe heute immer die Hälfte der aktuellen Rente steuerfrei. Geschützt ist der damals ermittelte Eurobetrag, nicht dauerhaft die Hälfte jeder später erhöhten Rentenzahlung.

Wie sich laufende Renten und neue Rentenjahrgänge unterscheiden, erläutert auch unser Beitrag zu den Steueränderungen für Rentner ab 2027.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Für neue Rentner wird der Freibetrag 2028 festgeschrieben

Bei einem erstmaligen Rentenbeginn 2027 bleiben im Startjahr grundsätzlich 15,5 Prozent der bezogenen Rente steuerfrei. Der für die folgenden Jahre geltende Eurobetrag wird regelmäßig anhand der Jahresbruttorente 2028 ermittelt, also im Jahr nach dem Rentenbeginn.

Danach erhöhen gewöhnliche Rentenanpassungen diesen Freibetrag nicht mehr. Bei anderen Veränderungen, etwa einem Wechsel zwischen Voll- und Teilrente, kann dagegen eine Neuberechnung erforderlich sein.

Der höhere Grundfreibetrag für 2027 ist bislang geplant

Vom persönlichen Rentenfreibetrag zu unterscheiden ist der steuerliche Grundfreibetrag. Er beträgt 2026 für Alleinstehende 12.348 Euro und schützt das Existenzminimum beim zu versteuernden Einkommen.

Für 2027 sieht der Regierungsentwurf eine Anhebung auf 12.564 Euro vor; bei Zusammenveranlagung entspräche das 25.128 Euro. Das ist nach dem Stand vom 13. Oktober 2026 noch keine endgültig verabschiedete Neuregelung.

Der Bundestag hat den Entwurf am 8. Oktober 2026 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Eine angekündigte Entlastung darf deshalb noch nicht wie ein bereits geltender Anspruch behandelt werden.

Auch die geplanten 12.564 Euro wären keine pauschale Obergrenze für eine steuerfreie Jahresbruttorente. Weil Rentenfreibetrag und weitere Abzüge vorher berücksichtigt werden, kann die Bruttorente darüber liegen, ohne dass Einkommensteuer entsteht.

Welche Abzüge Rentner berücksichtigen sollten

Für Renteneinkünfte gilt grundsätzlich ein Werbungskosten-Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro jährlich, sofern keine höheren abzugsfähigen Aufwendungen nachgewiesen werden. Hinzu kommen insbesondere selbst getragene Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur Pflegepflichtversicherung als Sonderausgaben.

Je nach persönlicher Situation können beispielsweise Spenden, ein Behinderten-Pauschbetrag oder berücksichtigungsfähige Krankheitskosten die Steuerrechnung verändern. Eine Einordnung bietet unsere Übersicht zu den Freibeträgen und Pauschbeträgen für Rentner 2026.

Die Datenmeldung der Rentenversicherung ersetzt keine Steuererklärung

Die Deutsche Rentenversicherung übermittelt steuerlich relevante Rentendaten an die Finanzverwaltung, führt aber von der gesetzlichen Rente keine Einkommensteuer ab. Eine erforderliche Steuererklärung wird durch diese Datenmeldung nicht ersetzt.

Ob eine Erklärung abzugeben ist, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und den persönlichen Verhältnissen ab. Eine Abgabepflicht kann auch bestehen, wenn nach allen Abzügen keine Steuer zu zahlen ist.

Wer eine Aufforderung des Finanzamts erhält, sollte sie deshalb nicht mit dem Hinweis auf eine vermeintlich steuerfreie Rente beiseitelegen. Mehr dazu steht im Beitrag „Keine Steuererklärung mehr für Rentner?“.

Quellen und Stand: Grundlage sind die Informationen des Landesamts für Steuern Niedersachsen, die Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung und die Bundestagsberatung zur Einkommensteuerreform; Rechts- und Verfahrensstand ist der 13. Oktober 2026.