Pflegereform 2027: Höherer Monatsbetrag – aber das soll davon zusätzlich bezahlt werden

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Mehr Pflegegeld auf dem Konto bedeutet nicht automatisch mehr Unterstützung. Das zeigt der Entwurf zur Pflegereform 2027: Die monatliche Geldleistung soll steigen. Gleichzeitig sollen daraus künftig auch Ausgaben finanziert werden, für die bislang gesonderte Leistungen zur Verfügung stehen.

Für Pflegebedürftige und Angehörige kommt es deshalb auf die gesamte Jahresrechnung an. Wer regelmäßig Ersatzpflege oder Verbrauchspflegehilfsmittel benötigt, muss diese Kosten mit einbeziehen.

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Die geplanten Änderungen sind damit noch kein geltendes Recht.

Pflegegeld 2027: Diese Beträge sind geplant

Das bisherige Pflegegeld soll Teil eines neuen Entlastungsbudgets werden. Die Geldleistung für selbst organisierte häusliche Pflege würde damit weiterbestehen. Vorgesehen sind folgende Monatsbeträge:

Pflegegeld und geplantes Entlastungsbudget im Vergleich
Pflegegrad Pflegegeld derzeit Geplantes Entlastungsbudget Monatliche Erhöhung
Pflegegrad 2 347 Euro 380 Euro 33 Euro
Pflegegrad 3 599 Euro 630 Euro 31 Euro
Pflegegrad 4 800 Euro 890 Euro 90 Euro
Pflegegrad 5 990 Euro 1.080 Euro 90 Euro

Die geplanten Werte stammen aus dem Kabinettsentwurf. In älteren Berichten werden teilweise andere Beträge genannt. Die Tabelle zeigt jeweils den vollen Geldbezug; bei einer Kombination mit Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes ist eine gesonderte Berechnung erforderlich.

Aus dem höheren Budget sollen zusätzliche Kosten bezahlt werden

Nach den Erläuterungen des Bundesgesundheitsministeriums soll das Entlastungsbudget auch für privat organisierte Ersatzpflege und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel eingesetzt werden. Dazu gehören beispielsweise Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel.

Auch die Leistungen ambulanter Pflege- und Betreuungsdienste sollen in einem höheren Sachleistungsbudget gebündelt werden. Daraus könnte etwa die professionelle Ersatzpflege während einer geplanten Abwesenheit der Hauptpflegeperson finanziert werden.

Für Familien verändert sich dadurch die Rechnung. Bei Pflegegrad 2 beträgt das geplante Monatsplus 33 Euro, also 396 Euro im Jahr. Dieser Betrag lässt sich jedoch erst dann als Verbesserung bewerten, wenn berücksichtigt wird, welche bisherigen Zusatzleistungen im neuen Budget aufgehen.

Wer heute regelmäßig Ersatzpflege nutzt, sollte daher nicht nur die monatlichen Zahlungen vergleichen. Wichtig ist auch, welche Kosten die Pflegekasse bisher zusätzlich übernommen hat.

Die Halbierung für neue Pflegefälle ist nicht mehr vorgesehen

Eine besonders umstrittene Regelung wurde im Kabinettsentwurf gestrichen: Menschen mit neu festgestelltem Pflegegrad 2 oder 3 sollten nach einem früheren Entwurf während der ersten drei Monate nur die Hälfte der Geldleistung erhalten.

Diese allgemeine Einstiegskürzung enthält die Kabinettsfassung nicht mehr. Davon zu unterscheiden sind besondere Regeln zur anteiligen Weiterzahlung, etwa während einer Kurzzeitpflege.

Auch die ursprünglich geplante allgemeine Kürzung der Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige wurde zurückgenommen. Das Ministerium erklärt, dass diese Beiträge weiterhin in vollem Umfang übernommen werden sollen. Die persönlichen Voraussetzungen für eine Beitragszahlung sind davon getrennt zu prüfen.

Pflegegrad 1 soll den Entlastungsbetrag verlieren

Bei Pflegegrad 1 sieht der Entwurf weiterhin einen erheblichen Einschnitt vor: Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich soll entfallen. Stattdessen sind mehr Beratung, Begleitung und Prävention geplant.

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Für die Pflegegrade 2 bis 5 soll der bisherige Entlastungsbetrag in ein Sozialraumbudget übergehen. Dafür sind grundsätzlich bis zu 175 Euro monatlich vorgesehen. Das Geld soll für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag eingesetzt werden können.

Wer bisher mit dem Entlastungsbetrag eine Haushaltshilfe bezahlt, sollte diesen Punkt besonders beachten. Zusätzliche Beratung kann bei der Organisation der Pflege helfen, ersetzt aber keine bezahlte Unterstützung beim Putzen, Einkaufen oder Wäschewaschen.

Schon heute muss außerdem geprüft werden, ob die Leistungen eines Anbieters über die Pflegekasse abgerechnet werden können. Welche Folgen eine fehlende Anerkennung haben kann, zeigt unser Beitrag zur abgelehnten Erstattung von Haushaltshilfekosten.

Höhere Hürden bei der Einstufung, Schutz für bestehende Pflegegrade

Die fünf Pflegegrade sollen erhalten bleiben. Für die Pflegegrade 1 bis 3 sind jedoch veränderte Schwellenwerte vorgesehen. Neue Antragsteller müssten dadurch teilweise stärkere Einschränkungen nachweisen, um die jeweilige Einstufung zu erreichen.

Bereits anerkannte Pflegegrade sollen geschützt werden. Nach den Angaben des Ministeriums soll niemand seine Einstufung allein wegen der angehobenen Schwellenwerte verlieren.

Dabei ist eine Unterscheidung wichtig: Ein geschützter Pflegegrad garantiert nicht, dass alle bisherigen Leistungen unverändert weiterlaufen. Die Einstufung beschreibt den Pflegebedarf. Welche Unterstützung damit verbunden ist, regelt das Leistungsrecht.

Hilfe bei einem plötzlichen Ausfall der Pflegeperson

Für akute Versorgungslücken ist ein Überbrückungsbudget geplant. Es soll Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 helfen, wenn beispielsweise die Hauptpflegeperson unerwartet ausfällt.

Zusätzlich sieht die Reform eine fachliche Pflegebegleitung vor. Sie soll Familien dabei unterstützen, die Versorgung zu organisieren und Überlastungen frühzeitig zu erkennen. Für 2028 sind außerdem besondere Akut-Kurzzeitpflegeplätze vorgesehen.

Damit sollen unterschiedliche Situationen gezielter abgesichert werden. Für die praktische Planung wird entscheidend sein, welche Voraussetzungen das endgültige Gesetz für die einzelnen Leistungen festlegt.

Vorhandene Ansprüche weiter nutzen

Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Änderung gelten die bisherigen Regeln. Ein Kabinettsbeschluss allein ändert weder den aktuellen Pflegegeldanspruch noch einen bestehenden Leistungsbescheid.

Pflegebedürftige sollten notwendige Unterstützung deshalb nicht wegen der Reformdebatte aufschieben. Neben den laufenden Leistungen kommen je nach Bedarf weitere Hilfen infrage, beispielsweise ein Zuschuss zum pflegegerechten Umbau bereits ab Pflegegrad 1.

Für einen späteren Vergleich lohnt es sich, die heutigen Leistungen und Ausgaben festzuhalten: Pflegegeld, Pflegedienst, Ersatzpflege, Haushaltshilfe und Verbrauchspflegehilfsmittel. So lässt sich nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens erkennen, ob die neuen Budgets zur eigenen Pflegesituation passen – und wo möglicherweise Geld fehlt.