Wer einen Grad der Behinderung von 20, 30 oder 40 hat, gilt rechtlich noch nicht als schwerbehindert. Trotzdem können bereits wichtige Nachteilsausgleiche zustehen. Manche bringen eine Steuerersparnis, andere können helfen, einen gefährdeten Arbeitsplatz zu sichern.
Der Sozialverband VdK weist darauf hin, dass sich ein Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung auch unterhalb der Schwelle von 50 lohnen kann. Besonders Beschäftigte mit gesundheitlichen Einschränkungen sollten ihre Möglichkeiten kennen.
Denn ein niedriger GdB bedeutet keineswegs, dass Betroffene auf sämtliche Vergünstigungen verzichten müssen.
Schon bei einem GdB von 20 gibt es einen Steuervorteil
Viele Menschen verbinden den Grad der Behinderung vor allem mit dem Schwerbehindertenausweis. Den gibt es grundsätzlich erst ab einem GdB von 50. Der erste steuerliche Nachteilsausgleich beginnt allerdings deutlich früher.
Bereits bei einem festgestellten GdB von 20 können Betroffene den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Er soll typische zusätzliche Aufwendungen ausgleichen, die durch eine Behinderung entstehen.
Dafür müssen die einzelnen Ausgaben nicht jedes Jahr nachgewiesen werden. Die Höhe richtet sich nach dem festgestellten Grad der Behinderung. Je höher dieser ausfällt, desto größer ist der steuerliche Pauschbetrag.
Tabelle: So viel bringt ein GdB von 20, 30 oder 40 bei der Steuer
Für das Steuerjahr 2026 gelten nach § 33b Einkommensteuergesetz folgende Beträge:
| Grad der Behinderung | Jährlicher Pauschbetrag |
|---|---|
| GdB 20 | 384 Euro |
| GdB 30 | 620 Euro |
| GdB 40 | 860 Euro |
| GdB 50 | 1.140 Euro |
Die Beträge sind keine direkten Auszahlungen des Finanzamts. Sie mindern das zu versteuernde Einkommen.
Ein Beispiel: Bei einem GdB von 40 können 860 Euro als Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass 860 Euro auf das Konto überwiesen werden.
Wie hoch die tatsächliche Steuerersparnis ausfällt, hängt vom persönlichen Einkommen und der Steuerbelastung ab.
Wer wegen einer niedrigen Rente oder eines geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlt, profitiert davon in der Regel finanziell nicht unmittelbar.
GdB 30 oder 40: Ein Antrag kann den Arbeitsplatz schützen
Für Arbeitnehmer kann ein GdB von 30 oder 40 noch aus einem anderen Grund wichtig sein.
Wer wegen seiner Behinderung Schwierigkeiten hat, einen geeigneten Arbeitsplatz zu bekommen oder seinen bisherigen Arbeitsplatz zu behalten, kann bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragen.
Dafür reicht der festgestellte GdB allein nicht aus. Es muss zusätzlich ein entsprechender Zusammenhang zwischen der Behinderung und der beruflichen Situation bestehen.
Ein Beispiel: Ein Beschäftigter mit GdB 30 kann aufgrund einer chronischen Erkrankung bestimmte Aufgaben nicht mehr wie gewohnt erledigen. Sein Arbeitsplatz ist deshalb gefährdet. In einer solchen Situation kann eine Gleichstellung helfen, den Arbeitsplatz zu erhalten.
Wird sie bewilligt, können zusätzliche Schutzrechte und Unterstützungsleistungen greifen.
Besonderer Kündigungsschutz auch ohne GdB 50
Eine der wichtigsten Folgen der Gleichstellung ist der besondere Kündigungsschutz.
Bei gleichgestellten Arbeitnehmern benötigt der Arbeitgeber vor einer Kündigung grundsätzlich die Zustimmung des Integrations- beziehungsweise Inklusionsamtes.
Damit soll verhindert werden, dass Beschäftigte wegen behinderungsbedingter Schwierigkeiten ihren Arbeitsplatz verlieren, ohne dass mögliche Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen geprüft werden.
Der Schutz gilt allerdings nicht uneingeschränkt. So bestehen gesetzliche Ausnahmen, beispielsweise grundsätzlich während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses.
Außerdem entsteht der besondere Kündigungsschutz nicht allein dadurch, dass ein GdB von 30 oder 40 festgestellt wurde.
Entscheidend ist die Gleichstellung. Wer seinen Arbeitsplatz gefährdet sieht, sollte deshalb frühzeitig prüfen, ob ein entsprechender Antrag sinnvoll ist. Bei einer bereits drohenden Kündigung ist Eile geboten. Der Zeitpunkt der Antragstellung kann für den Kündigungsschutz von Bedeutung sein.
Gleichstellung bringt weitere Vorteile im Beruf
Der besondere Kündigungsschutz ist nicht der einzige mögliche Vorteil. Gleichgestellte Beschäftigte können unter bestimmten Voraussetzungen Unterstützung erhalten, um ihren Arbeitsplatz behinderungsgerecht zu gestalten.
Dazu gehören beispielsweise technische Arbeitshilfen, Anpassungen am Arbeitsplatz oder Leistungen zur beruflichen Teilhabe. Auch bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz kann eine Gleichstellung hilfreich sein.
Besonders für ältere Arbeitnehmer mit gesundheitlichen Einschränkungen kann das wichtig werden. Schließlich ist ein Arbeitsplatzwechsel kurz vor dem Rentenalter häufig mit zusätzlichen Schwierigkeiten verbunden.
Eine Gleichstellung kann daher dazu beitragen, die Beschäftigung trotz gesundheitlicher Einschränkungen fortzusetzen.
Weitere Informationen zu den unterschiedlichen Ansprüchen finden Sie in unserem Beitrag Schwerbehinderung: Kaum bekannte Nachteilsausgleiche ab GdB 30 und 40 – Tabelle.
Diese Vorteile gibt es trotz Gleichstellung nicht
Eine Gleichstellung ist rechtlich nicht dasselbe wie eine anerkannte Schwerbehinderung. Das wird besonders beim Zusatzurlaub deutlich.
Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben nach § 208 SGB IX bei einer Fünftagewoche grundsätzlich Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage im Jahr. Gleichgestellte Beschäftigte mit GdB 30 oder 40 erhalten diesen gesetzlichen Zusatzurlaub dagegen nicht allein aufgrund ihrer Gleichstellung.
Auch für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen reicht eine Gleichstellung nicht aus. Dafür muss bei Rentenbeginn grundsätzlich ein GdB von mindestens 50 vorliegen. Zusätzlich müssen die weiteren rentenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
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Ebenso berechtigt ein GdB von 30 oder 40 allein nicht zum Erhalt eines Schwerbehindertenausweises.
Mehrere Krankheiten bedeuten nicht automatisch einen höheren GdB
Ein häufiger Irrtum betrifft die Berechnung des Grades der Behinderung. Wer mehrere Erkrankungen hat, geht manchmal davon aus, dass die einzelnen Bewertungen einfach addiert werden.
So funktioniert die Feststellung jedoch nicht. Hat jemand beispielsweise eine Erkrankung mit einem Einzel-GdB von 20 und eine weitere Beeinträchtigung mit ebenfalls 20, ergibt das nicht automatisch einen Gesamt-GdB von 40.
Die zuständige Behörde prüft vielmehr, wie sich sämtliche gesundheitlichen Einschränkungen insgesamt auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auswirken.
Dabei spielt auch eine Rolle, ob sich verschiedene Beeinträchtigungen gegenseitig verstärken oder überschneiden. Der VdK weist darauf hin, dass einzelne leichte Beeinträchtigungen mit einem GdB von 10 bei der Gesamtbewertung grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung führen.
Deshalb kommt es weniger auf die Anzahl der Diagnosen an als auf die tatsächlichen Auswirkungen im Alltag.
Auch chronische Erkrankungen können berücksichtigt werden
Nicht jede Behinderung ist äußerlich erkennbar. Auch chronische körperliche Erkrankungen, psychische Beeinträchtigungen oder dauerhafte Einschränkungen der Beweglichkeit können bei der Feststellung des GdB berücksichtigt werden.
Entscheidend ist, welche Folgen die Erkrankungen haben und wie lange die Einschränkungen voraussichtlich bestehen. Eine Diagnose allein führt deshalb nicht automatisch zu einem bestimmten GdB.
Bei der Antragstellung sollten Betroffene möglichst genau beschreiben, welche Tätigkeiten ihnen schwerfallen und welche Einschränkungen regelmäßig auftreten.
Das können beispielsweise Probleme beim Gehen, erhebliche Erschöpfung, Konzentrationsschwierigkeiten oder Einschränkungen bei alltäglichen Verrichtungen sein.
So beantragen Betroffene einen Grad der Behinderung
Der Grad der Behinderung wird auf Antrag von der zuständigen Landesbehörde festgestellt. Je nach Bundesland sind dafür beispielsweise Versorgungsämter, Landesämter oder andere Sozialbehörden zuständig.
Dem Antrag sollten möglichst vollständige Angaben zu den gesundheitlichen Einschränkungen beigefügt werden. Hilfreich sind insbesondere ärztliche Befundberichte, Krankenhausunterlagen, Reha-Entlassungsberichte und Angaben zu behandelnden Fachärzten.
Wichtig ist, nicht nur Krankheiten aufzulisten. Die Behörde muss nachvollziehen können, wie stark sich die gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich auswirken. Der VdK empfiehlt, einen Antrag auch dann in Betracht zu ziehen, wenn voraussichtlich nur ein GdB zwischen 20 und 40 festgestellt wird.
Denn bereits dieser kann Nachteilsausgleiche eröffnen.
Gleichstellung muss gesondert beantragt werden
Wer bereits einen Feststellungsbescheid mit GdB 30 oder 40 besitzt, ist noch nicht automatisch schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Dafür ist ein eigener Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
Im Antrag sollten Beschäftigte erklären, weshalb sie wegen ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht bekommen oder ihren bestehenden Arbeitsplatz möglicherweise verlieren könnten.
Eine nachvollziehbare Darstellung der beruflichen Schwierigkeiten ist dabei besonders wichtig. Der Antrag auf Feststellung des GdB und der Antrag auf Gleichstellung sind somit zwei unterschiedliche Verfahren.
Widerspruch gegen einen zu niedrigen GdB
Nicht immer entspricht der festgestellte Grad der Behinderung den Erwartungen der Betroffenen. Wer der Auffassung ist, dass wichtige gesundheitliche Einschränkungen nicht ausreichend berücksichtigt wurden, kann gegen den Bescheid grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen.
Dabei ist es sinnvoll, die aus Sicht des Betroffenen unzureichend bewerteten Einschränkungen konkret zu benennen. Zusätzliche ärztliche Unterlagen können die Begründung unterstützen.
Verschlechtert sich der Gesundheitszustand später, kann außerdem ein Neufeststellungsantrag infrage kommen. Allerdings ist Vorsicht geboten: Bei einer erneuten Prüfung kann der GdB nicht nur steigen, sondern auch niedriger festgesetzt werden.
Übersicht: Welche Ansprüche bestehen unter GdB 50?
| Anspruch oder Vorteil | GdB 20 | GdB 30 | GdB 40 |
|---|---|---|---|
| Behinderten-Pauschbetrag | 384 Euro | 620 Euro | 860 Euro |
| Gleichstellung möglich | Nein | Ja, bei erfüllten Voraussetzungen | Ja, bei erfüllten Voraussetzungen |
| Besonderer Kündigungsschutz durch Gleichstellung | Nein | Möglich | Möglich |
| Hilfen zur Sicherung des Arbeitsplatzes | Je nach Leistung und Voraussetzungen | Möglich | Möglich |
| Gesetzlicher Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung | Nein | Nein | Nein |
| Altersrente für schwerbehinderte Menschen allein aufgrund des GdB | Nein | Nein | Nein |
| Schwerbehindertenausweis | Nein | Nein | Nein |
Die Tabelle zeigt die allgemeinen Regelungen. Weitere Unterstützungsleistungen können unabhängig vom GdB oder aufgrund zusätzlicher persönlicher Voraussetzungen infrage kommen.
Häufige Fragen zum GdB unter 50
Was bringt ein GdB von 20?
Bei einem festgestellten GdB von 20 besteht grundsätzlich Anspruch auf einen Behinderten-Pauschbetrag von 384 Euro jährlich. Er kann die Einkommensteuer mindern.
Welche Vorteile habe ich mit GdB 30?
Bei GdB 30 beträgt der jährliche Behinderten-Pauschbetrag 620 Euro. Zusätzlich kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragt werden.
Habe ich mit GdB 40 Kündigungsschutz?
Ein GdB von 40 allein begründet noch keinen besonderen Kündigungsschutz. Dieser kann jedoch durch eine bewilligte Gleichstellung entstehen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Kann ich mit GdB 40 früher in Rente gehen?
Nicht allein wegen des GdB von 40. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist grundsätzlich eine anerkannte Schwerbehinderung mit mindestens GdB 50 bei Rentenbeginn erforderlich.
Bekomme ich mit GdB 30 oder 40 einen Schwerbehindertenausweis?
Nein. Ein Schwerbehindertenausweis wird grundsätzlich erst ab einem GdB von 50 ausgestellt. Bei einem niedrigeren GdB dient der Feststellungsbescheid als Nachweis.
Auch ein niedriger GdB kann sich lohnen
Wer gesundheitlich eingeschränkt ist, sollte nicht erst bei einer möglichen Schwerbehinderung ab GdB 50 an einen Antrag denken. Schon ab GdB 20 kann ein steuerlicher Nachteilsausgleich entstehen. Für Beschäftigte mit GdB 30 oder 40 kann eine Gleichstellung sogar helfen, den Arbeitsplatz zu sichern.
Besonders wichtig ist, die Unterschiede zu kennen: Steuerliche Pauschbeträge setzen keine Gleichstellung voraus. Der besondere Kündigungsschutz dagegen kann bei einem GdB unter 50 erst durch eine entsprechende Gleichstellung entstehen.
Wer seine Ansprüche frühzeitig prüft, kann finanzielle Entlastungen nutzen und sich gegebenenfalls zusätzliche Rechte im Berufsleben sichern.
Quellen
- Sozialverband VdK: Auch ein GdB unter 50 bringt Nachteilsausgleiche, 23. Juli 2025.
- § 33b Einkommensteuergesetz – Behinderten-Pauschbetrag.
- § 2 Sozialgesetzbuch IX – Begriffsbestimmungen.
- § 151 Sozialgesetzbuch IX – Geltungsbereich.
- § 208 Sozialgesetzbuch IX – Zusatzurlaub.
- Bundesagentur für Arbeit – Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen.
- Versorgungsmedizin-Verordnung – Grundsätze zur Feststellung des Grades der Behinderung.




